01.02.2012 · IWW-Abrufnummer 120693
Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 11.05.2011 – 12 K 12209/10
Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG sind solche, bei denen Personen bewirtet werden, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden sollen. Der teilweise Betriebsausgabenabzug setzt den Nachweis der konkreten betriebliche Veranlassung einer geschäftlichen Bewirtung voraus; hierzu genügt es nicht, lediglich die Namen und die Funktion der bewirteten Personen aufzuführen.
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg – 12. Senat – ohne mündliche Verhandlung am 11. Mai 2011 durch den Präsidenten des Finanzgerichts … die Richterin am Finanzgericht … den Richter am Finanzgericht … sowie die ehrenamtlichen Richter …
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigungsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen.
Die Klägerin ist eine GmbH, die in der Elektroinstallationsbranche tätig ist. Der Beklagte nahm bei der Klägerin in den Jahren 2008/2009 eine Außenprüfung für die Streitjahre vor. Dabei stellte er fest, dass die Klägerin Bewirtungsaufwendungen geltend gemacht habe, ohne jeweils den konkreten Anlass der Bewirtung zu benennen. Auf den Bewirtungsbelegen sind vielmehr jeweils die Namen der bewirteten Personen und ein Hinweis auf deren berufliche oder geschäftliche Tätigkeit vermerkt. So ist bei einer Besprechung mit dem Rechtsanwalt der Klägerin „D, Rechtsanwalt” und bei einer Besprechung mit dem Steuerberater „B, Steuerberater” angegeben.
Der Beklagte versagte die Anerkennung der Bewirtungsaufwendungen sowie des darauf entfallenden Vorsteuerabzuges.
Die Klägerin trägt vor, dass die Angabe der Geschäftsbeziehung zu der jeweils bewirteten Person ausreiche. Damit sei der Anlass der Bewirtung, nämlich die Geschäftsbeziehung, hinreichend dargetan. Die Angabe eines konkreten betrieblichen Vorganges könne danach nicht mehr gefordert werden, denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) reiche es aus, wenn die Angaben einen Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen ließen. Letztere sei regelmäßig dargetan.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide über Körperschaftsteuer 2003, 2004 und 2005, Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer 2003, 2004 und 2005 sowie Umsatzsteuer 2003, 2004 und 2005, sämtlich vom 19. März 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06. August 2010, dahingehend zu ändern, dass für 2003 Bewirtungsaufwendungen in Höhe von EUR … zuzüglich EUR … Umsatzsteuer, für 2004 Bewirtungsaufwendungen in Höhe von EUR … zuzüglich EUR … Umsatzsteuer und für 2005 Bewirtungsaufwendungen in Höhe von EUR … zuzüglich EUR … Umsatzsteuer anerkannt und die entsprechenden Vorsteuerbeträge berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung [FGO]).
Entscheidungsgründe:
1. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die Berücksichtigung der streitigen Bewirtungskosten zu Recht versagt; dementsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, dass er den damit zusammenhängenden Vorsteuerabzug nicht zugelassen hat.
a) Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) den Gewinn grundsätzlich nur in Höhe von 80 % der nach allgemeiner Verkehrsanschauung als angemessen anzusehenden Aufwendungen (im Jahre 2003) bzw. 70 % der nach allgemeiner Verkehrsanschauung als angemessen anzusehenden Aufwendungen (in den Jahren 2004 und 2005) mindern, und dies auch nur dann, wenn die Höhe und die betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG schriftlich Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen anzugeben. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen nach Satz 3 der Vorschrift Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; in diesem Fall ist die Rechnung über die Bewirtung beizufügen.
Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind solche, bei denen Personen bewirtet werden, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden sollen (BFH-Urteil vom 18. September 2007 – I R 75/06, Bundessteuerblatt – BStBl. – II 2008, 116, unter II.2. der Gründe). Gleichzeitig muss aber auch die betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift („… und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind, …”) ergibt. Die teilweise Berücksichtigung von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben kommt danach nur in Betracht, wenn Personen aus geschäftlichem Anlass bewirtet werden und diese Bewirtung auch betrieblich veranlasst ist, während der Abzug von Bewirtungsaufwendungen in voller Höhe voraussetzt, dass eigene Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen aus betrieblichem Anlass bewirtet werden (BFH in BStBl. II 2008, 116 aaO.).
Die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung folgern daraus, dass die Angaben zum Anlass der Bewirtung zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen müssen (BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 – IV R 50/01, BStBl. II 2004, 502, unter II.2.a) der Gründe; R 21 Abs. 9 Satz 5 EStR). Ebenfalls nach gefestigter Rechtsprechung reichen allgemein gehaltene Angaben wie Arbeitsgespräch, Infogespräch, Hintergrundgespräch, Geschäftsessen oder Kontaktpflege als Grundlage für die gebotene Nachprüfung nicht aus (BFH in BStBl. II 2004, 502, aaO.; BFH-Beschluss vom 10. September 1996 – IV B 76/94, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 1997, 218; FG München, Urteil vom 28. November 2007 – 1 K 3118/07, juris, FG München, Beschluss vom 31. Oktober 2007 – 1 V 3459/07, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 05. August 2003 – V 3/03, juris).
b) Demnach sind die Bewirtungsaufwendungen der Kl ägerin nicht teilweise oder gar in voller Höhe zum Abzug zuzulassen und der entsprechende Vorsteuerabzug zu gewähren.
aa) Ein Abzug in voller Höhe kommt nicht in Betracht, da die Klägerin selbst nicht einmal vorträgt, Arbeitnehmer aus betrieblichem Anlass bewirtet zu haben. Dass sie dies getan hätte, ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt der Akten.
bb) Aber auch der teilweise Abzug der Aufwendungen ist mangels hinreichenden Nachweises der betrieblichen Veranlassung der einzelnen Bewirtungen ausgeschlossen. Es reicht nach dem oben Gesagten nicht aus, zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung einer geschäftlichen Bewirtung lediglich die Namen und die Funktion der bewirteten Personen aufzuführen. Damit ist zwar dargelegt, dass es sich bei den bewirteten Personen um solche handelt, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden sollen. Die konkrete betriebliche Veranlassung einer jeden Bewirtung, die das Gesetz unzweideutig fordert, kann damit aber nicht nachgewiesen werden.
Ohne Erfolg beruft die Klägerin sich auf die ständige Rechtsprechung, die auf die Darlegung eines geschäftlichen Vorganges oder einer Geschäftsbeziehung abstellt. Die von der ständigen Rechtsprechung verwendete Wortwahl stellt keine bindende Auslegung oder gar Modifizierung des Gesetzes – etwa in der Weise, dass eine konkrete betriebliche Veranlassung eines jeden geltend gemachten Bewirtungsanlasses nicht dargetan werden müsse – dar. Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die aufgestellte Voraussetzung des Vorliegens eines geschäftlichen Vorganges oder einer Geschäftsbeziehung nur dann hinreichend nachgewiesen ist, wenn der konkrete Anlass der Bewirtung benannt wird. Es mag dahinstehen, ob die Wortwahl und insbesondere die Verwendung des Wortes „oder” glücklich sind; jedenfalls sind sie nicht geeignet, den Gesetzeswortlaut, der den Nachweis der betrieblichen Veranlassung fordert, außer Kraft zu setzen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.