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  • 09.06.2015 · IWW-Abrufnummer 144648

    Landessozialgericht Bayern: Urteil vom 15.02.2005 – L 5 KR 252/03

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landessozialgericht Bayern

    Urt. v. 15.02.2005

    Az.: L 5 KR 252/03

    Tenor:

    I.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 9. September 2003 wird zurückgewiesen.
    II.

    Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
    III.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand
    1

    Streitig sind Beitragsnachforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung.
    2

    Der Kläger ist ein in L. niedergelassener Zahnarzt. Er verfügt über eine Praxis mit fünf Behandlungsräumen sowie über ein auf dem gleichen Stock untergebrachtes zahntechnisches Labor. In den letztgenannten Räumlichkeiten befindet sich auch das Personal-WC. In dem Labor war bis 31.03.1994 der Beigeladene zu 1) als abhängig beschäftigter, versicherungspflichtiger Zahntechniker tätig.
    3

    Mit Vereinbarung vom 15.02.1994 verabredeten der Kläger und der Beigeladene zu 1), dass dieser ab 01.04.1994 als freier Mitarbeiter die Herstellung zahntechnischer Arbeiten nach Absprache mit dem Kläger übernehme. Dieser stelle sein Labor und die erforderlichen Instrumente/Geräte zur Verfügung sowie alle erforderlichen Informationen und Unterlagen. Urlaub müsse der Beigeladene zu 1) mit dem Kläger abstimmen. Der Kläger sei verpflichtet, dem Beigeladenen zu 1) alle Aufwendungen für dessen Tätigkeit zu ersetzen; insoweit sei die Erforderlichkeit im Voraus mit dem Kläger abzustimmen. Der Beigeladene zu 1) verpflichtete sich, nicht für einen anderen Zahnarzt tätig zu werden sowie sich jeder direkten oder indirekten sowie unselbstständigen Tätigkeit an Patienten zu enthalten. Er war auch verpflichtet, alle ihm vom Kläger zur Verfügung gestellten Unterlagen, Instrumente und Geräte ordnungsgemäß aufzubewahren sowie auf eventuelle Anforderung unzuverzüglich dem Kläger zurückzugeben unter Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten. Gemäß Zusatzvereinbarung vom 21.04.1994 wurde dem Beigeladenen zu 1) eine Tätigkeit für gewerbliche Dentallabors erlaubt, ein Tätigwerden in Praxislabors von Zahnärzten im Landkreis L. jedoch ausgeschlossen.
    4

    Das Finanzamt L. führte vom 20. Februar bis 12. März 1998 eine Lohnsteueraußenprüfung beim Kläger für die Zeit 01.04.1994 bis 31.12.1997 durch. Zum Vertragsverhältnis mit dem Beigeladenen zu 1) stellte das Finanzamt wegen des Wettbewerbsverbotes, des Tätigwerdens für nur einen Auftraggeber, der Weisungsgebundenheit, der Ausübung von Arbeiten am gleichbleibenden Ort mit Arbeitsmitteln und in Räumen des Klägers sowie wegen der fehlenden Unternehmerinitiative eine unselbstständige Tätigkeit fest. Diese sei lohnsteuerpflichtig gewesen, sodass entsprechende Steuernachforderungen geltend gemacht wurden. Diese Entscheidung wurde bestandskräftig.
    5

    Das Finanzamt L. übersandte den Prüfbericht der AOK-L. - Gesundheitskasse, welche ihn an die Beklagte weiterleitete. Diese machte mit Bescheid vom 09.06.1998 aufgrund Betriebsprüfung für den Zeitraum 01.01.1994 bis 31.12.1997 Gesamtsozialversicherungsbeiträge über DM 92.485,68 geltend, weil der Beigeladene zu 1) auch über den 31.03.1994 hinaus versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Neben der Weisungsgebundenheit müsse berücksichtigt werden, dass der Beigeladene zu 1) nach den Bestimmungen der Handwerksordnung einen Handwerksbetrieb als Zahntechniker weder allein noch eigenverantwortlich hätte führen dürfen, weil er nicht über die erforderliche Qualifikation als Zahntechnikermeister verfügt habe und noch am 15.03.1998 die Meisterschule nicht abgeschlossen hätte.
    6

    Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, der Beigeladene zu 1) sei im Prüfzeitraum als selbstständiger Zahntechniker tätig geworden, was Auskünften des Steuerberaters sowie der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayern entsprochen habe. Das Wettbewerbsverbot habe sich nur auf Praxislabors im Kreis L. bezogen, mit Vereinbarung vom 8. Mai 1997 sei es gänzlich aufgehoben worden. Das Entgelt habe sich nicht wie bei Arbeitsverhältnissen üblich nach Stunden errechnet, sondern habe zunächst 42 %, später 50 % des Umsatzes auf die erbrachten zahntechnischen Arbeiten betragen. Der Beigeladene zu 1) habe Reklamationen ohne zusätzliche Vergütung bearbeiten müssen, sodass er auch ein Unternehmerrisiko getragen habe. Er - der Kläger - habe nur das Labor mit Einrichtung zur Verfügung gestellt, nicht jedoch alle Arbeitsinstrumente; zum Teil habe der Beigeladene zu 1) auch eigene, von ihm selbst erworbene Geräte verwendet.
    7

    Im eigenhändig unterschrieben Prüfbogen vom 8.07.1998 hat der Kläger erklärt, der Beigeladene zu 1) sei wegen Arbeitsauslastung nicht veranlasst gewesen, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein. Ab 1. Mai 1998 sei er auch für die Zahnärztin Dr. R. tätig geworden; die Praxisgemeinschaft Dr. K./Dr. R. trete gegenüber den Patienten als zahnärztliche Praxis mit Eigenlabor auf. Es seien wegen des hohen Arbeitsanfalles auch weitere zahntechnische Laboratorien beauftragt worden.
    8

    Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Beigeladene zu 1) habe über den 31.03.1994 hinaus die gleichen Arbeitsleistungen für den Kläger erbracht, ohne dass sich der Charakter der Tätigkeit verändert hätte. Der Beigeladene zu 1) sei somit für den Kläger als abhängig Beschäftigter tätig geworden, zumal ein Wettbewerbsverbot bestanden, die Arbeitskraft des Beigeladenen zu 1) dem Kläger vollständig zur Verfügung gestanden und der Beigeladene zu 1) weder über eine eigene Betriebsstätte noch ein eigenes Betriebskapital verfügt habe. Das Betriebskapital des Klägers habe der Beigeladene zu 1) mit 50 % des Honorarumsatzes abgelten müssen, ein echtes unternehmerisches Risiko sei nach der tatsächlichen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses nicht vorhanden gewesen. Der Beigeladene zu 1) sei organisatorisch in die Praxis des Klägers eingegliedert gewesen.
    9

    Im anschließenden am 05.01.1999 eingeleitetes Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg (SG) hat der Kläger geltend gemacht, der Beigeladene zu 1) sei nicht ausschließlich für ihn, sondern auch für einen Dr. P. tätig geworden, welcher ursprünglich mit dem Kläger eine Praxisgemeinschaft habe eingehen wollen, sich aber dann in der Schweiz niedergelassen habe. Auch aus der Praxisgemeinschaft mit Frau Dr. R. ergebe sich ein Tätigwerden des Beigeladenen zu 1) nicht nur für einen sondern für mehrere Auftraggeber. Zudem habe der Beigeladene zu 1) über eigenes Arbeitsmaterial verfügt und das Risiko getragen, keine Aufträge mehr zu erhalten. Im Mai 2001 habe er die Meisterprüfung im Zahntechnikerhandwerk abgelegt.
    10

    Mit Urteil vom 09.09.2003 hat das SG die Klage abgewiesen, weil der Beigeladene zu 1)im streitigen Zeitraum für den Kläger in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis versicherungspflichtig tätig gewesen sei. Der Beigeladene zu 1) habe über keine eigene Betriebsstätte verfügt, kein eigenes unternehmerisches Risiko getragen und sei vom Kläger wirtschaftlich abhängig gewesen. Die Betriebsmittel habe der Beigeladene zu 1) gegen Umsatzmiete von 50 % der Honorarumsätze zur Verfügung gestellt erhalten. Die Eigenausgaben des Beigeladenen zu 1) in Höhe von DM 5.941,75 im Jahr 1995 träten insoweit in den Hintergrund. Der Beigeladene zu 1) sei nicht als Anbieter von zahntechnischen Leistungen auf dem Markt aufgetreten. Dies sei ihm nach der Handwerksordnung auch verboten gewesen; eine selbstständige Ausübung ohne Meisterqualifikation wäre mit einem Bußgeld bewehrt gewesen. Der Beigeladene zu 1) sei in die Organisation der Praxis/Praxisgemeinschaft des Klägers eingeordnet gewesen, die Abrechnung sei über Eigenlaborbelege erfolgt. Allein der Wille, die Tätigkeit als selbstständige zu führen, könne den Charakter der abhängigen Beschäftigung nicht verändern. Zudem sei der Beigeladene zu 1) hinsichtlich Arbeitszeit sowie Art und Weise seiner Arbeitserbringung vom Kläger weisungsabhängig gewesen. Ein eigenes Unternehmerrisiko habe der Beigeladene zu 1) nicht getragen; das Risiko eines Arbeitsplatzverlustes bei mangelnder Auftragslage oder eventueller Praxisschließung habe sich in keiner Weise von demjenigen anderer Arbeitnehmer unterschieden. In einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände sei der Beigeladene zu 1) als abhängig Beschäftigter zu qualifizieren.
    11

    Dagegen hat der Kläger am 24.10.2003 Berufung eingelegt und behauptet, der Beigeladene zu 1) habe wegen der Vergütung auf Umsatzbasis ein eigenes Unternehmerrisiko getragen. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit hätte er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer gehabt, sondern er hätte dieses Risiko selbst tragen müssen. Nachbesserungen oder Korrekturen an den erbrachten zahntechnischen Gewerken (die Ausschussquote habe gegen Ende des Vertragsverhältnisses rund 10 % betragen) habe er ohne gesonderte Vergütung erbringen müssen. Die Vereinbarung vom 15.02.1994 habe in § 7 bestimmt, dass das Vertragsverhältnis jederzeit ohne Kündigungsfrist oder Angabe von Gründen habe aufgelöst werden können, was in einem Arbeitsverhältnis nicht zulässig gewesen sei. Das Eigenlabor sei von den Praxisräumen des Klägers deutlich abgetrennt gewesen, weil es über eine eigene Eingangstür verfügt habe. Der Beigeladene zu 1) sei in den Arbeitsablauf der Praxis niemals integriert gewesen. Der Beigeladene zu 1) habe nicht nur für ihn - den Kläger -, sondern auch für Dr. P. Leistungen erbracht, welcher seine Zahnarztpraxis im gegenständlichen Zeitraum in der Schweiz betrieben habe; genaue Angaben zum Umfang der Tätigkeit seien nicht möglich. Die Bestimmungen der Handwerksordnung schließlich würden sich nicht auf ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) auswirken.
    12

    Die Beklagte hat erwidert, die Aufträge an Dr. P. seien aus der Praxis des Klägers gekommen, welcher selbst mitgeteilt habe, dass der Beigeladene zu 1) regelmäßig nur für ihn tätig gewesen sei. Der Beigeladene zu 1) habe vorab die Notwendigkeit der erforderlichen Aufwendungen mit dem Kläger abstimmen müssen. Aus der weder frist- noch grundgebundenen Kündigungsmöglichkeit sei der Beigeladene zu 1) gegenüber dem Kläger, welcher der alleinige Auftraggeber gewesen sei, faktisch und wirtschaftlich unterlegen gewesen, sodass es sich um ein Abhängigkeitsverhältnis, nicht aber um ein gleichberechtigtes Unternehmerverhältnis gehandelt habe.
    13

    Der Kläger hat repliziert, nach § 7 des Praxisgemeinschaftsvertrages mit Frau Dr. R. vom 07.06.1997 sei es dem Beigeladenen zu 1) offengestanden, auch mit dieser eigene Werkverträge abzuschließen. Die Assistentinnen der Praxis des Klägers könnten bestätigen, dass der Beigeladene zu 1) nie in die Praxis eingegliedert gewesen sei.
    14

    Mit Schriftsatz vom 03.02.2005 hat der Beigeladene zu 1) mitgeteilt, er schließe sich den Ausführungen des Klägers im Wesentlichen an; unzutreffend sei jedoch die Behauptung, er sei auch für Herrn Dr. P. tätig geworden. Er habe auch nicht für Zahnärzte in Norddeutschland gearbeitet. Vielmehr habe er für seinen Bruder und dessen Ehefrau zwei kleinere zahntechnische Arbeiten ohne Bezahlung erbracht. Ab 01.04.1994 habe sich das Vertragsverhältnis mit dem Kläger dadurch deutlich geändert, dass er die Schlüssel für das Praxislabor erhalten habe und seine Arbeiten mit freier Zeiteinteilung erbracht habe. Es treffe zu, dass die Rechnungsstellung für seine Leistungen zusammen mit den Zahnarztleistungen durch die Praxis des Klägers erfolgt sei. Die Überprüfung des Zahlungseinganges und die daraus resultierende Rechnungstellung gegenüber dem Kläger habe er - der Beigeladene zu 1) - selbst übernommen.
    15

    Der Kläger beantragt,

    das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 09.09.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.1998 aufzuheben.
    16

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 09.09.2003 zurückzuweisen.
    17

    Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 15.02. 2005 waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
    Entscheidungsgründe
    18

    Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
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    Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 09.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12. 1998, mit welchem die Beklagte festgestellt hat, dass der Beigeladene zu 1) in der Zeit ab 01.04.1994 bis 31.12.1997 für den Kläger als abhängig Beschäftigter tätig war, und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt DM 92.485,68 nachgefordert hat. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 09.09.2003 zu Recht abgewiesen. Der Beigeladene zu 1) war über den 31.03.1994 hinaus für den Kläger in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und damit sozialversicherungspflichtig tätig.
    20

    Der Senat folgt insoweit der zutreffenden Begründung des Urteils des Sozialgerichts und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs.4 SGG. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist nur auf Folgendes ergänzend hinzuweisen:
    21

    Das zahntechnische Labor, welches dem Beigeladenen zu 1) nicht gehörte und welches der Kläger angemietet sowie ausgestattet hatte, war integraler und funktioneller Bestandteil der Zahnarztpraxis des Klägers. Dort befindet sich insbesondere das einzige Personal-WC für alle in der Zahnarztpraxis Tätigen. Die Einrichtungs- und die laufenden Kosten des Praxislabors fielen ausschließlich dem Kläger zur Last. Hätte der Beigeladene zu 1) krankheitshalber oder durch andere Umstände bedingt keine Umsätze getätigt, wäre er zur Zahlung von Miete oder ähnlichen Unkosten für das Praxislabor nicht verpflichtet gewesen. Demgegenüber tritt zurück, dass die Eingangstür zur Zahnarztpraxis nicht die Eingangstür zum zahntechnischen Labor war, sondern dass diese sich auf dem gleichen Treppenabsatz gegenüber gelegen hatten.
    22

    Der Beigeladene zu 1) war fast ausschließlich für den Kläger tätig, wie sich aus den vom Beigeladenen zu 1) und vom Kläger eigenhändig unterzeichneten Fragebogen vom 09.07.1998 ergibt. Zwar geht der Senat zu Gunsten des Klägers von dessen Angaben aus, dass der Beigeladene zu 1) auch für Dr. P. tätig geworden ist. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen bereits 1994 mit Dr. P. eine Praxisgemeinschaft eingehen wollte, die aber wegen der in die Wege geleiteten örtlichen Praxisverlegung in die nunmehrigen Praxisräume des Klägers doch nicht zu Stande gekommen war. Insoweit war das Tätigwerden des Beigeladenen zu 1) für Dr. P. im Rahmen der angebahnten Praxiszusammenschließung des Klägers mit Dr. P. zu sehen und stand somit in engem Zusammenhang mit der Beschäftigung gegenüber dem Kläger. Zudem ist aus der Praxisauslastung des Klägers, welcher über fünf Behandlungsräume verfügte und nach seinen Angaben über die Arbeiten des Beigeladenen zu 1) hinaus zusätzliche zahntechnische Aufträge an weitere Labors vergeben musste, eine weit überwiegende Auslastung des Beigeladenen zu 1) mit klägerischen Arbeiten nachgewiesen. Demgegenüber fallen einzelne Arbeiten, die sich nur auf den Beginn des streitigen Prüfzeitraumes beziehen dürften, nicht ins Gewicht.
    23

    In Bezug auf das Tätigwerden für Dr. R. ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger mit dieser im Laufe erst des letzten Jahres des streitigen Zeitraumes eine Praxisgemeinschaft geführt hat aufgrund einer Vereinbarung, in die der Beigeladene zu 1) nicht einbezogen war. Nach Ziffer 7 der Vereinbarung vom 07.06.1997 war - ohne Beteiligung des Beigeladenen zu 1) - bestimmt, dass dem Kläger 10 % des zahntechnischen Honorars zu zahlen war; bei Aufträgen des Dr. E. standen dem Kläger 15 % des zahntechnischen Honorars zu. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger nach seiner eigenen Auffassung berechtigt war, Entschädigungsleistungen für das Tätigwerden des Beigeladenen zu 1) ohne dessen Beteiligung festzulegen.
    24

    Abschließend ist zusammen mit dem SG darauf hinzuweisen, dass der Ausschluss von Arbeitnehmerrechten allein weder ein Unternehmerrisiko begründen, noch dem Gesamtbild einer Tätigkeit das Gepräge geben kann. Die Zuweisung von Risiken kann nur dann ein Indiz einer selbstständigen Tätigkeit sein, wenn gleichzeitig größere Freiheiten und größere Verdienstchancen entstehen. Dies war im streitigen Fall nicht erfüllt, wie das SG zutreffend festgestellt hat, weil der Beigeladene zu 1) keine eigenen unternehmerischen Tätigkeiten entfaltet hat und wegen der eindeutigen Verbotslage der Handwerksordnung auch nicht entfalten durfte.
    25

    Die Beklagte hat auch die Säumniszuschläge dem Grunde und der Höhe nach sowie in Bezug auf den Zeitpunkt zutreffend festgesetzt. Insbesondere sind Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger unverschuldet keine Kenntnis von der Beitragszahlungspflicht hatte und damit der subjektive Tatbestand des § 25 Abs.1 Satz 2 SGB IV entfallen wäre, nicht ersichtlich. Maßgeblich ist insoweit das in der Handwerksordnung normierte bußgeldbewehrte Verbot selbstständiger Zahntechnikertätigkeiten ohne Meisterqualifikation, aus welchem der Kläger schließen musste, dass eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) nicht möglich war.
    26

    Die Berufung war damit in vollem Umfange zurückzuweisen.
    27

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
    28

    Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 SGG).

    RechtsgebietSGB IVVorschriften§ 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV