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  • 28.11.2014 · IWW-Abrufnummer 173247

    Bundesfinanzhof: Beschluss vom 11.09.2014 – VI R 68/13




    Gründe



    I.

    1


    Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte betrug 43.526 €. Der Kläger war ab Juli 2008 schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 und dem Merkzeichen G.


    2


    In ihrer Einkommensteuererklärung 2009 machten die Kläger Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau ihres Hauses in Höhe von 135.143 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Sie beantragten die Verteilung der Umbaukosten auf zehn Jahre, also jeweils zu 13.514 €, da der Gesamtbetrag der Einkünfte für 2009 zu gering sei, als dass sich die außergewöhnliche Belastung entsprechend hätte auswirken können. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte die Umbaukosten in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastung an. Er folgte dem Antrag auf Verteilung der Aufwendungen jedoch nicht und setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 21. Juni 2011 auf 0 € fest. Den dagegen gerichteten Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 7. August 2012 als unbegründet zurück.


    3


    Hiergegen wandten sich die Kläger mit der Klage.


    4


    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1927 veröffentlichten Gründen teilweise statt. Soweit die Kläger eine Verteilung der außergewöhnlichen Aufwendungen auf mehr als fünf Jahre begehrten, wies es die Klage ab.


    5


    Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision. Die Vorentscheidung wurde dem FA am 13. August 2013 zugestellt. Die Revisionsschrift vom 9. September 2013 ging am 25. September 2013 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2013, der am 11. Oktober 2013 beim BFH einging, begründete das FA die Revision. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 wies die Vorsitzende des erkennenden Senats das FA darauf hin, dass die Revision verspätet eingelegt worden sei. Mit am 30. Oktober 2013 eingegangenem Schreiben (Telefax) hat das FA Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.


    6


    Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags führt es aus, die Revisionsfrist sei nicht schuldhaft versäumt worden. Schreiben an den BFH würden grundsätzlich von der Firma X abgeholt und über die Deutsche Post AG versandt. Eine --daneben mögliche-- Versendung als Kurierpost über die beauftragten Dienststellen der einzelnen Bundesländer werde wegen der bekannten langen Beförderungszeiten nicht vorgenommen. Durch die Inanspruchnahme der Firma X, die vertragsgemäß Sendungen der saarländischen Finanzämter innerhalb des Saarlandes selbst zustelle und Sendungen an außersaarländische Empfänger frankiere und über die Deutsche Post AG versende, sei eine kurze Beförderungszeit garantiert.


    7


    Die Revisionsschrift vom 9. September 2013 sei von dem zuständigen Bearbeiter der Rechtsbehelfsstelle, Herrn A, am selben Tag Frau B übergeben worden. Frau B sei eine zuverlässige und langjährige Mitarbeiterin der Poststelle des FA. Ihr sei bekannt gewesen, dass Briefsendungen an den BFH stets durch die Firma X und die Deutsche Post AG befördert werden. Unter Hinweis auf die Revisionsfrist sei Frau B gebeten worden, die Revisionsschrift noch am selben Tag zu versenden. Frau B habe den 9. September 2013 als Absendetag auf dem Entwurf der Revisionsschrift bestätigt. Am 25. Oktober 2013 sei von der Geschäftsstelle des BFH auf Anfrage telefonisch mitgeteilt worden, dass auf dem Umschlag, mit dem die Revisionsschrift versandt worden sei, kein Poststempel aufgedruckt sei. Es müsse demzufolge davon ausgegangen werden, dass die Revisionsschrift irrtümlich mit dem Kurierdienst der Verwaltung versandt worden sei. Die nicht beabsichtigte Versendung mit dem Kurierdienst sei als Büroversehen zu werten, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ausschließe.


    8


    Das FA beantragt,


    das Urteil des FG des Saarlandes vom 6. August 2013 1 K 1308/12 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    9


    Die Kläger beantragen,


    die Revision als unzulässig zu verwerfen;

    hilfsweise,


    die Revision zurückzuweisen.

    10


    Sie vertreten die Auffassung, das FA habe die Revisionsfrist schuldhaft versäumt.




    II.

    11


    Die Revision ist unzulässig. Sie war gemäß § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Revisionsfrist ( § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ) eingelegt wurde und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ( § 56 FGO ) nicht entsprochen werden kann.


    12


    1. Die Revision ist verspätet beim BFH eingegangen.


    13


    Das angefochtene Urteil ist dem FA am 13. August 2013 zugestellt worden. Die Revisionsfrist endete damit nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO mit Ablauf des 13. September 2013, einem Freitag.


    14


    2. Dem Antrag des FA auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht entsprochen werden.


    15


    a) Bei Versäumen der Revisionsfrist ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Revisionskläger ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, und den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt sowie die zur Begründung des Antrags vorgetragenen Tatsachen glaubhaft gemacht hat ( § 56 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FGO ). Für die Beurteilung, ob eine Behörde eine gesetzliche Frist schuldhaft versäumt hat, gelten grundsätzlich dieselben Maßstäbe, wie sie die Rechtsprechung für das Verschulden von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat (z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 2007 IX R 41/05 , BFH/NV 2007, 1508; vom 25. November 2008 III R 78/06 , BFH/NV 2009, 407; vom 14. Mai 2013 IV R 24/10 , BFH/NV 2013, 1251). Verschuldet ist die Fristversäumnis, wenn die gebotene und den Umständen nach zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Jedes Verschulden --also auch einfache Fahrlässigkeit-- schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (z.B. BFH-Beschluss vom 22. Juni 1994 II R 104/93 , BFH/NV 1995, 134). Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind durch präsente Beweismittel ( § 155 FGO i.V.m. § 294 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ) glaubhaft zu machen.


    16


    aa) Die Erledigung eines fristwahrenden Schriftsatzes muss bis zu seiner Absendung (Ausgangskontrolle) überwacht werden (BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 1982 VIII R 77/79 , BFHE 137, 221, BStBl II 1983, 229 [BFH 07.12.1982 - VIII R 77/79] ; vom 9. April 1987 V B 111/86 , BFHE 149, 146, BStBl II 1987, 441 [BFH 09.04.1987 - V B 111/86] ). Schriftsätze müssen nicht nur rechtzeitig gefertigt und abgesandt werden; vielmehr ist die Absendung in einem besonderen Vorgang zu kontrollieren (BFH-Beschlüsse vom 26. August 1997 VII R 11/96 , BFH/NV 1998, 70; vom 6. November 1997 VII R 113/97 , BFH/NV 1998, 709; vom 21. August 2009 II B 184/08 , nicht veröffentlicht). Die Kontrolle der Erledigung und tatsächlichen Absendung des jeweiligen Schriftstücks muss durch jemanden erfolgen, der den gesamten Bearbeitungsvorgang überwachen kann (BFH-Beschlüsse vom 8. September 1998 VII R 136/97 , BFH/NV 1999, 73, und in BFH/NV 2007, 1508). Diese Kontrolle muss bei einer Versendung durch externe Dienstleister auch die Übergabe des Schriftstücks an den externen Dienstleister umfassen. Die Kontrolle der Absendung ist hingegen nicht von der mit der Versendung der Post beauftragten Poststelle selbst vorzunehmen ( BFH-Urteil vom 19. Dezember 1984 I R 7/82 , BFHE 143, 200, BStBl II 1985, 485 [BFH 19.12.1984 - I R 7/82] ; BFH-Beschluss in BFHE 149, 146, [BFH 09.04.1987 - V B 111/86] BStBl II 1987, 441 [BFH 09.04.1987 - V B 111/86] ).


    17


    bb) Im Streitfall ist ein Organisationsverschulden des FA als Ursache für die Fristversäumnis schon deshalb nicht auszuschließen, weil offensichtlich kein Fristenkontrollbuch geführt wurde. Das FA hat insoweit nichts vorgetragen. Es hat lediglich einen von der Mitarbeiterin der Poststelle auf der Revisionsschrift angebrachten Absendevermerk vorgelegt.


    18


    Ein Organisationsmangel ist indes regelmäßig dann nicht ursächlich für die Fristversäumnis, wenn eine konkrete Einzelanweisung an Bürobedienstete erteilt, von diesen jedoch nicht befolgt wird. Voraussetzung ist insoweit allerdings eine konkrete und präzise Einzelanweisung (z.B. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2005 VI R 69/04 , BFH/NV 2005, 2016).


    19


    Aus dem Vorbringen des FA zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags ergibt sich nicht, dass eine diesen Anforderungen entsprechende Einzelanweisung erteilt worden war.


    20


    Zwar macht das FA geltend, der Sachbearbeiter der Rechtsbehelfsstelle habe die Mitarbeiterin der Poststelle auf die Notwendigkeit der Fristwahrung hingewiesen und sie gebeten, die Revisionsschrift noch am selben Tag zu versenden. Es fehlt jedoch an Ausführungen dazu, wie sichergestellt werden sollte, dass Frau B hierfür auch die Versendung durch die Firma X wählte, um die Frist zu wahren. Zwar bringt das FA vor, die Art der Versendung von Schriftstücken an den BFH sei der Mitarbeiterin bekannt gewesen. Jedoch führt es nichts dazu aus, wie sichergestellt worden sei, dass diese Vorgabe regelmäßig oder im Einzelfall eingehalten wurde.


    21


    Im Streitfall beruht die Fristversäumnis darauf, dass die Revisionsschrift nicht --wie es nach Lage der Dinge geboten gewesen wäre-- auf dem Versandweg über die Firma X und die Deutsche Post AG, sondern auf dem regelmäßig wesentlich zeitaufwändigeren Kurierweg befördert wurde. Dem FA war die Tatsache, dass die Versendung über Kurier einen wesentlich höheren Zeitaufwand mit sich zu bringen pflegt, bekannt. Entsprechend liegt darin, dass die Verwendung des fristwahrenden Versendewegs nicht durch geeignete Organisationsmaßnahmen sichergestellt wurde, ein Verschulden des FA an der Fristversäumnis. Denn die Verpflichtung zu einer wirksamen Postausgangskontrolle umfasst in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem zwei unterschiedliche Versendearten möglich waren, von denen auf einem Weg --mit Kurierpost-- eine Fristwahrung nicht zu erwarten war, nicht nur das "ob" der Versendung, sondern auch die richtige Auswahl des Versendewegs.


    22


    b) Im Übrigen hat das FA die Richtigkeit seiner Sachverhaltsschilderung nicht durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht (z.B. durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen des Sachbearbeiters der Rechtsbehelfsstelle und der Mitarbeiterin der Poststelle). Insbesondere hat es nicht einmal glaubhaft gemacht, dass der Mitarbeiterin die Behördenpraxis hinsichtlich der unterschiedlichen Versendearten hinreichend bekannt und sie entsprechend angewiesen war.


    23


    3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO .


    Vorschriften§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 56 FGO, § 56 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FGO, § 155 FGO, § 294 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, § 135 Abs. 2 FGO