14.07.2017 · IWW-Abrufnummer 195144
Landessozialgericht Niedersachsen: Urteil vom 17.05.2017 – L 2 R 427/15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach §§ 7a ff. Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) streitig, ob der Beigeladene aufgrund seiner für den Kläger in der Zahnarztklinik "K. " in L. ausgeübten Tätigkeit als Facharzt für Oralchirurgie im Zeitraum vom 23. Oktober 2006 bis 26. November 2008 als abhängig Beschäftigter oder Selbstständiger beruflich tätig war und der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Der Kläger ist Zahnarzt und betreibt in L. die auf Oralchirurgie und Implantologie spezialisierte Zahnarztpraxis "K. " mit angeschlossener K. -Klinik, einem eigenen Labor und einer Fortbildungsakademie. Er schloss mit dem Beigeladenen Zahnarzt für Oralchirurgie am 23. Oktober 2006 einen "Kooperationsvertrag" über die Kooperation bei der Behandlung der Patienten des Klägers (Bl. 25 bis 31 VA). Danach verpflichteten sich der Kläger als Praxisinhaber und der Beigeladene als Kooperationspartner zur kollegialen Zusammenarbeit und gegenseitigen konsiliarischen Beratung. Nach § 2 erfolgte die Behandlung der Patienten unter der fachlichen Aufsicht des Praxisinhabers und dieser stellte dem Kooperationspartner die Behandlungsräume, die erforderlichen Arbeitsmittel, Instrumente und Materialien sowie das entsprechende Hilfsmaterial zur Verfügung. Die Vertragsparteien hatten Urlaubs- und Abwesenheitszeiten miteinander abzustimmen und bei Heranziehung der Praxis K. zum allgemeinen zahnärztlichen Notdienst erklärte sich der Kooperationspartner zu dessen Wahrnehmung als Vertretung für den Praxisinhaber bereit. Gemäß § 3 verpflichtete sich der Beigeladene zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungen und sollte zu diesem Zweck von den Fortbildungen Exzerpte anfertigen und den anderen Kollegen der Praxis zur Verfügung stellen. Bei Bedarf sollte ein Kurzreferat den Informationsbedarf decken. Gemäß § 4 des Kooperationsvertrages erfolgte der Abschluss des Behandlungsvertrags mit den Patienten und die Liquidation der zahnärztlichen Tätigkeit durch den Praxisinhaber. Dabei gingen die Vertragsparteien davon aus, dass der Beigeladene einen monatlichen Nettoumsatz in Höhe von mindestens 40.000 Euro erwirtschaftete. Als Vergütung für die in Wahrnehmung dieses Vertrags erbrachten zahnärztlichen Leistungen erhielt der Beigeladene ein monatlich nachträglich zu zahlendes Honorar in Höhe von 25% des von ihm erwirtschafteten Nettoumsatzes (Nettoumsatz = Umsatz abzüglich Material- und Laborkosten). Mit dieser Vergütung waren alle Ansprüche des Beigeladenen aus seiner Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages abgegolten. Ein Anspruch auf Teilnahme an einem eventuell gesteigerten immateriellen Wert der Praxis bestand weder bei Fortführung, noch bei Beendigung des Vertrages. Kosten für die Inanspruchnahme der Räumlichkeiten und des Personals sollten dem Kooperationspartner nicht extra in Rechnung gestellt werden. Die Vertragsparteien waren sich ferner darüber einig, dass jeder für sein zahnärztliches Handeln selbst verantwortlich sei. Der Beigeladene war verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme in Höhe von 1 Million Euro abzuschließen und den Vertragsabschluss nachzuweisen. Darüber hinaus verpflichtete sich der Beigeladene in § 6 Abs. 5 des Kooperationsvertrages auch, "während und nach Beendigung der Kooperation, keine Mitarbeiter und keine Patienten des Praxisinhabers abzuwerben."
Im Anschluss an den streitigen Zeitraum war der Beigeladene für die Zeit vom 27. November 2008 bis 15. Juli 2010 aufgrund des Vertrags für angestellte Zahnärzte vom 22. September 2008 (Blatt 88-92 VA) bei dem Kläger als angestellter Zahnarzt im Umfang von 40 Wochenstunden bei einem monatlichen Bruttogehalt von 22 % des vom Beigeladenen erwirtschafteten Honorars über zahnärztliche Leistungen ohne Berücksichtigung von Material- und Laborkosten tätig. Der Urlaubsanspruch betrug 25 Werktage (§ 10). Als angestellter Zahnarzt hatte der Beigeladene "für seine Haftpflicht eine Berufshaftpflichtversicherung im üblichen Umfang zu unterhalten".
Mit Antrag vom 4. Januar 2011, eingegangen bei der Beklagten am 16. Februar 2011, begehrte der Beigeladene die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status für seine Tätigkeit als Zahnarzt während der Zeit vom 23. Oktober 2006 bis 30. November 2008 bei dem Kläger und die Feststellung, dass eine Beschäftigung vorliegt. Der Beigeladene gab dabei an, dass es für ihn bindende, hausinterne Behandlungsabläufe (Check-Listen) gegeben habe und ihn die Patienten von der Rezeption zugeteilt worden seien. Seine Dienstzeit sei entsprechend den Dienstplänen vom Arbeitgeber geregelt gewesen und es habe regelmäßige verpflichtende Teilnahmen an Dienstbesprechungen gegeben. Eine einheitliche Dienstkleidung sei gestellt worden, ein Unternehmerrisiko habe er nicht getragen.
Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 stellte die Beklagte mit Bescheiden vom 6. Dezember 2011 fest, dass der Beigeladene seine Tätigkeit als Fachzahnarzt für Oralchirurgie bei dem Kläger in der Zeit vom 23. Oktober 2006 bis 26. November 2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. In dem Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung vom 23. Oktober 2006 bis 26. November 2008; in der Kranken- und Rentenversicherung bestehe keine Versicherungspflicht. Hiergegen hat der Kläger am 3. Januar 2012 Widerspruch eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beigeladene durch seine Tätigkeit eigene betriebliche Strukturen geschaffen habe. Zudem sei ein fehlender Kapitaleinsatz für die Frage der Selbstständigkeit eines Arztes unerheblich. Entscheidend sei vielmehr, dass der Arzt gegenüber seinen Patienten sowohl im Bereich der eigentlichen Behandlungstätigkeit als auch im tatsächlichen rechtlichen Umfeld dieser Behandlung in vollem Umfang unmittelbar verantwortlich sei. Der Beigeladene habe im Rahmen des Kooperationsvertrages die vollständige Souveränität über die Terminvergabe innegehabt. So hätte er auch über die vom Kläger angebotenen Sprechstundenzeiten hinaus weitere Sprechstunden anbieten können. Damit werde auch deutlich, dass der Beigeladene im Hinblick auf die zeitliche Lage und den Umfang seiner ärztlichen Tätigkeit freie Entscheidungsgewalt gehabt habe. Zudem sei der Beigeladene neben seiner Zusammenarbeit mit dem Kläger für weitere Auftraggeber tätig geworden und es sei geradezu der typische Fall für eine selbstständige Tätigkeit, dass der selbstständig Tätige nicht nur einen, sondern regelmäßig mehrere Auftraggeber habe. Der abhängig Beschäftigte dagegen habe typischerweise nur einen Arbeitgeber und sei nicht für mehrere Arbeitgeber gleichzeitig tätig. Die Beklagte habe zudem den Aspekt des Nutzungsentgeltes der vom Beigeladenen für die anteiligen Praxiskosten zu entrichten war, nicht zutreffend erkannt. In dem Kooperationsvertrag sei geregelt, dass der Beigeladene den nicht bei ihm verbleibenden Teil der von ihm erwirtschafteten Nettohonorarumsätze in Höhe von 75% an den Kläger als Abgeltung für die Inanspruchnahme der Räumlichkeiten, der sächlichen Einrichtung und des Personals zu entrichten habe. Eine derartige Regelung sei in dem später geschlossenen Anstellungsvertrag nicht enthalten. Der Beigeladene habe auf der Basis des Kooperationsvertrages auch das typische mit der zahnärztlichen Tätigkeit verbundene unternehmerische Risiko getragen. So trage der Beigeladene insoweit ein wirtschaftliches Risiko, als es maßgeblich von seiner Arbeitskraft abhänge, in welchem Umfang er mit seiner freiberuflichen Tätigkeit Einkünfte erziele. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Einkünfte des Beigeladenen nicht auf die in Rechnung gestellten Umsätze, sondern auf die Umsätze, die auf die tatsächlich bezahlten Rechnungen erfolgten, bezogen seien. Der Beigeladene sei gegenüber dem Kläger aus dem Kooperationsvertrag auch nicht verpflichtet, bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten oder überhaupt zur Arbeit zu erscheinen. Er sei auch nicht in den betrieblichen Praxisablauf eingegliedert. Die Beklagte verkenne, dass es für den Beigeladenen keine festen Arbeitszeiten, ja nicht einmal eine vorgegebene Arbeitsstundenzahl, gegeben habe. Diese würde sich auch nicht aus den Öffnungszeiten der Praxis des Klägers ergeben. Mit Schriftsatz vom 12. März 2012 verwies der Beigeladene demgegenüber darauf, dass er umfassend in die betriebliche Organisation des Klägers eingegliedert gewesen sei, was sich schon daran gezeigt habe, dass sich sämtliche neuen Patienten zunächst zur Erstuntersuchung zum Kläger hätten begeben müssen und dieser entschieden habe, welche Patienten zur Weiterbehandlung an die anderen tätigen Zahnärzte kämen. Der Beigeladene hätte die Weiterbehandlung auch nicht ablehnen dürfen. Sämtliche Patienten seien ihm ausschließlich durch den Kläger zugewiesen worden. Die zur Behandlung erforderlichen Helfer, wie Stuhlassistenten, seien durch den Kläger ebenfalls dem Beigeladenen zugeteilt worden. Gleiches gelte für den jeweiligen Behandlungsraum. Durch ein Labor zu erbringende prothetische Arbeiten hätten ausschließlich in dem eigenen Labor des Klägers ausgeführt werden müssen. Sämtliche Arbeitsabläufe seien durch den Kläger vorgeschrieben gewesen. Auch sei der Beigeladene im streitgegenständlichen Zeitraum allein für den Kläger tätig geworden. Schließlich sei es auch gerade Ziel des Kooperationsvertrages gewesen, eine Scheinselbstständigkeit zu kaschieren. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2012 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch des Klägers zurück.
Auf die hiergegen am 10. August 2012 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Lüneburg den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2012 aufgehoben, soweit Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung festgestellt worden war, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Vorliegend würden die Typus bildenden Merkmale, die für eine abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in der Zeit vom 23. Oktober 2006 bis 26. November 2008 sprechen, überwiegen. Der Beigeladene sei schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers in die Betriebsorganisation eingegliedert gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass er seine Tätigkeit in den Praxisräumen des Klägers ausübte, die Praxiseinrichtung und Materialien nutzte und mit dem dortigen Personal und dem Kläger zusammenarbeitete. Hierbei habe er sich auch mit Blick auf die Öffnungszeiten mit dem Kläger und dem Personal abzusprechen. Auf die genaue Ausgestaltung der Arbeitsabläufe im Speziellen komme es dabei nicht maßgeblich an. Dies gelte auch hinsichtlich des Urlaubs. Zudem sei der Beigeladene nach § 3 Abs. 2 des Vertrags zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungen verpflichtet. Etwas anderes ließe sich insoweit auch nicht darauf stützen, dass der Beigeladene nach dem Vortrag des Klägers keinen Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit unterlegen habe. Dies sei kennzeichnend für eine Tätigkeit als Zahnarzt. Hierbei handele es sich um eine Tätigkeit höherer Art, bei der das Weisungsrecht des Arbeitgebers von vornherein eingeschränkt und zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sei. Die zu verrichtende Tätigkeit ergebe sich aus der Natur der Sache. Weisungen seien aufgrund der beruflichen Ausbildung des Beigeladenen nicht erforderlich gewesen. Ein gewichtiges Indiz gegen eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen sei insbesondere, dass er kein wesentliches ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko getragen habe. Eigenes Kapital habe der Beigeladene nicht eingesetzt. Zwar sei kein festes Monatsgehalt vereinbart worden, aber nach § 4 Abs. 3 des Kooperationsvertrages sei garantiert gewesen, dass der Beigeladene ein monatlich zu zahlendes Honorar in Höhe von 25% des von ihm erwirtschafteten Nettoumsatzes erhielt, wobei davon ausgegangen worden war, dass der Beigeladene monatlich ein Nettoumsatz von mindestens 40.000 Euro erwirtschaftete. Damit habe nicht die Gefahr bestanden, dass der Beigeladene für die von ihm geleistete Arbeit nicht bezahlt wurde. An einem eventuellen Verlust der Praxis habe der Beigeladene nicht teilgenommen. Ein Unternehmerrisiko ließe sich auch nicht darauf stützen, dass sich der Beigeladene gegebenenfalls Regressansprüchen ausgesetzt sehe, denn insoweit handele es sich um Ansprüche, die letztlich jeder Arbeitnehmer gewärtigen müsse, wenn ihm ein Fehler bei der Arbeit unterlaufe. Zum echten Unternehmerrisiko werde das Wagnis, kein Entgelt zu erzielen, deshalb regelmäßig erst, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen oder Entgelt aus Arbeit erzielt werde, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen und/oder Arbeitnehmer anfielen oder früher getätigte Investitionen brachliegen. Schließlich habe der Beigeladene seine Dienste auch höchstpersönlich erbringen müssen. Darüber hinaus sei auch nach außen hin nicht ersichtlich gewesen, dass es sich bei dem Beigeladenen um einen selbstständig tätigen Zahnarzt gehandelt habe. Einen eigenen Auftritt des Beigeladenen am Markt habe es im streitigen Zeitraum nicht gegeben. Nur der Kläger sei nach außen hin als verantwortlicher Praxisbetreiber aufgetreten. Dies gelte etwa hinsichtlich der Praxisbeschilderung und auch hinsichtlich der Internetpräsenz. Zudem sei der Abschluss des Behandlungsvertrages mit den Patienten und die Liquidation der zahnärztlichen Tätigkeit ausschließlich durch den Kläger erfolgt. Soweit mit dem angegriffenen Bescheid die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung festgestellt worden sei, sei der Bescheid aufzuheben. Es habe vorliegend Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung bestanden, und da die soziale Pflegeversicherung an die Versicherungspflicht der Krankenversicherung anknüpfe, habe keine Versicherungspflicht für die soziale Pflegeversicherung bestanden.
Gegen das dem Kläger am 5. August 2015 zugestellte Urteil hat dieser am 4. September 2015 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hebt er hervor, dass der Beigeladene während der Kooperationszeit in seiner Arbeitsgestaltung weitestgehend frei gewesen sei. Hinsichtlich Arbeitszeit, Dauer, Ort und Art der Ausführungen habe kein umfassendes Weisungsrecht des Praxisinhabers bestanden. Insbesondere sei der Beigeladene in der Ausgestaltung seiner Arbeitszeit und -dauer frei gewesen. So sei der Beigeladene nicht an die Praxisöffnungs- und Sprechstundenzeiten des Klägers gebunden. Er habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, längere oder kürzere oder auch anders gelegene Arbeitszeiten für seine Sprechstunde einzuführen. So habe der Kläger dem Beigeladenen vorgeschlagen, etwa eine Abend- oder Wochenendsprechstunde einzuführen, dies sei von dem Beigeladenen nicht aufgegriffen worden. Im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses hätte der Kläger dieses erweiterte Sprechstundenangebot sicherlich durch entsprechende Weisung gegenüber dem Beigeladenen umsetzen können. Verbindliche Weisungen inhaltlicher Art habe der Kläger dem Beigeladenen nicht erteilt. Die völlige Weisungsfreiheit sei so bestimmend für das Gesamtbild der Tätigkeit des Beigeladenen, dass demgegenüber andere Merkmale, die für eine abhängige Stellung sprechen könnten, zurücktreten müssten. Entgegen der Ansicht des SG hätte sich der Beigeladene gerade nicht mit dem Kläger oder dessen Personal hinsichtlich der Öffnungszeiten absprechen müssen. Zwar beschränkte sich die Chance des Beigeladenen, durch seinen Einsatz den eigenen Gewinn zu steigern, im Wesentlichen darauf, sich durch gute und zuverlässige Arbeit als Zahnarzt zu bewähren und so nach und nach seinen Patientenstamm aufzubauen und zu festigen und auf diese Weise die Honorarumsätze zu steigern. Damit korreliere aber auch das Unternehmerrisiko, bei schlechter oder unzuverlässiger Vertragsfestbindung in der Zukunft nicht mehr von den bereits behandelten Patienten konsultiert zu werden. Hinzu komme, dass sich die Umsatzbeteiligung ausschließlich auf die tatsächlich gezahlten Honorare beziehe, so dass der Beigeladene hier auch das Honorarausfallrisiko trage. Die Regelung in § 4 Abs. 2 des Kooperationsvertrages, nachdem die Vertragsparteien von einem monatlichen Nettoumsatz von 40.000 Euro ausgehen, habe für die Vertragsparteien keinen verbindlichen Charakter gehabt und gebe dem Beigeladenen keinen Anspruch auf einen gesicherten Mindestgewinn oder Mindestumsatz. Tatsächlich lägen die Honorarumsätze des Beigeladenen vielfach unter diesem Betrag. In diesen Fällen sei der umsatzbasierte Gewinn auch entsprechend auf geringerer Basis ermittelt worden. Das SG gehe auch irrtümlich davon aus, dass sich der Beigeladene nicht an den Raum- und Personalkosten zu beteiligen hätte. Seinen Kostenbeitrag habe dieser geleistet, indem er 75% seiner Honorarumsätze an den Kläger abgegeben habe. Mit dieser Pauschale sei die Inanspruchnahme der Praxisinfrastruktur abgegolten. Darstellend sei in dem Kooperationsvertrag nur noch einmal festgehalten, dass der Beigeladene über diesen Honoraranteil hinaus keine weitere Vergütung für die Infrastrukturinanspruchnahme zu zahlen habe. Auch hätte der Beigeladene auf seinen Wunsch eigene Instrumente benutzen können. Ihm sei es unbenommen gewesen, auch Medikamente eigenverantwortlich zu bestellen. Auch unterstelle das SG zu Unrecht, dass der Beigeladene zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet gewesen sein solle.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 28. Mai 2015 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und beruft sich auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.
Der Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt den Ausführungen des Klägers entgegen und hebt hervor, dass nicht nur die Dienstzeiten verbindlich vorgegeben seien, sondern auch die zur Behandlung erforderlichen Helfer und Stuhlassistentinnen sowie der Behandlungsraum. Zutreffend hätte der Beigeladen theoretisch nach der geschuldeten Tätigkeit auch noch eigene Sprechstunden durchführen können, allerdings habe der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die diesbezüglich erzielte Vergütung mit den getroffenen Regelungen bereits abgegolten sei und allein dem Kläger zukomme und die Disposition ohnehin durch die Praxis zu erfolgen habe. Ein nennenswertes wirtschaftliches Risiko habe der Beigeladene zudem nicht getragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des SG Lüneburg ist zutreffend und nicht zu beanstanden. Dieses hat mit seinem Urteil zutreffend festgestellt, dass die von dem Beigeladenen für den Kläger wahrgenommene Tätigkeit als Oralchirurg ein die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung gemäß § 24 Abs. 1 SGB III begründendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis darstellt. Dementsprechend vermag der Kläger mit seinem auf das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit im streitigen Zeitraum vom 23. Oktober 2006 bis 26. November 2008 gerichteten Begehren nicht durchzudringen. Eines gesonderten isolierten Feststellungsantrags für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit im streitigen Zeitraum bedurfte es dabei nicht, denn die Feststellungsklage nach § 55 SGG ist gegenüber einer Anfechtungsklage subsidiär. Über die Frage des Vorliegens einer selbstständigen Tätigkeit ist im Rahmen der erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2012 inzident mitzuentscheiden, so dass diese der Feststellungsklage vorgeht.
Im streitigen Zeitraum von Oktober 2006 bis November 2008 unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, insbesondere der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung (vgl. § 25 Abs. 1 SGB III).
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung "die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 - B 12 KR 10/01 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 20). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 30. April 2013 - B 12 KR 19/11 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21 mwN). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008, aaO, Rn. 15).
Die vorstehend angesprochenen allgemeinen Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für die Beurteilung ärztlicher Tätigkeit. Es gibt auch beim Einsatz von Ärzten keine weitergehenden Möglichkeiten, auf die bindenden gesetzlichen Vorgaben über die Sozialversicherungspflicht bei abhängigen Beschäftigungsverhältnissen zu verzichten.
Im dem hier zu beurteilenden Verfahren spricht die danach gebotene Gesamtschau der maßgeblichen Umstände zur Überzeugung des Senats für das Vorliegen eines abhängigen und, da mehr als nur geringfügig ausgeübten, versicherungspflichtigen (bezogen auf die Arbeitslosenversicherung) Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen. Ausgangspunkt der Prüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht aber der formellen Vereinbarung regelmäßig vor. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung danach so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteile vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R, [...] Rdnr. 16 und vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07, [...] Rdnr. 17 jeweils mwN).
Der Beigeladene hatte insbesondere kein rechtlich relevantes Unternehmerrisiko zu tragen. Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S 36, mwN; BSG SozVers 2001, 329, 332; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - [...] RdNr. 25) ist maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (so schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S 36, mwN; BSG, Urteil vom 28. September 2011, aaO).
Ein im zuvor beschriebenen Sinne hinreichendes Unternehmerrisiko vermag der Senat bereits nicht festzustellen. Bezogen auf seine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit hatte der Beigeladene gerade kein unternehmerisches Risiko zu tragen; als Gegenleistung für die von ihm erbrachten Tätigkeiten stand ihm nach Maßgabe des Kooperationsvertrages eine Vergütung in Höhe von 25 % des von ihm erwirtschafteten Nettoumsatzes zu, wobei ihm Kosten für die Inanspruchnahme der Räumlichkeiten und des Personals nicht extra in Rechnung gestellt wurden (§ 4). Die Vergütungsbeteiligung belief sich im wirtschaftlichen Ergebnis auf ein monatliches Entgelt im streitbetreffenden Zeitraum in der Größenordnung von 7.000,00 EUR. Der Anstellungsvertrag vom 22. September 2008 sah insoweit in § 9 mit vereinbarten 22 % des erwirtschafteten Honorars eine vergleichbare Regelung vor. Der Abschluss des Behandlungsvertrags mit dem Patienten und die Liquidation der zahnärztlichen Tätigkeit erfolgte allein durch den Kläger als Praxisinhaber (§ 4 Abs. 1). Bezogen auf die geschuldeten Dienste hatte der Beigeladene - wie jeder andere Beschäftigte auch - allein das Risiko des Entgeltausfalls in der Insolvenz des Arbeitgebers zu tragen. Der Beigeladenen konnte zwar - bei entsprechend hohem Patientenaufkommen - seinen Lohn durch eine zügige und effektive Arbeitsweise beeinflussen. Entsprechende Möglichkeiten haben aber auch viele Arbeitnehmer, insbesondere wenn sie im Akkord bezahlt werden Eine Beteiligung an dem Gewinn bzw. Verlust der Gesamtpraxis, die für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit sprechen könnte, sahen die vertraglichen Vereinbarungen ausdrücklich nicht vor; vielmehr sollten mit der vereinbarten Vergütung alle Ansprüche des Beigeladenen aus seiner Tätigkeit abgegolten sein und ein Anspruch auf Teilnahme an einem eventuell gesteigerten immateriellen Wert der Praxis wurde ausdrücklich in § 4 Abs. 4 des Kooperationsvertrages ausgeschlossen.
Ein relevanter Einsatz eigenen Kapitals ist ohnehin nicht erkennbar. Eigene Betriebsmittel wurden nicht eingesetzt. Über eine eigene Betriebsstätte hat der Beigeladene nicht verfügt. Er war in der Praxis des Klägers als Zahnarzt eingesetzt. Die Behandlungsräume, die erforderlichen Arbeitsmittel, Instrumente und Materialien sowie das erforderliche Hilfspersonal waren dort vorhanden und hat der Kläger dem Beigeladenen zur Verfügung gestellt (§ 2 Abs. 3).
Das Risiko, bei Behandlungsfehlern auch persönlich in Anspruch genommen zu werden, trifft im Ausgangspunkt auch abhängig beschäftigte Ärzte; es beinhaltet kein unternehmerisches Risiko im vorstehend angesprochenen Sinn.
Auch in tatsächlicher Hinsicht war der Beigeladene in die Betriebsabläufe der Praxis des Klägers eingebunden. Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 - B 12 KR 10/01 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 20). Die Behandlung der Patienten erfolgte unter der fachlichen Aufsicht des Klägers (§ 2 Abs. 2 Satz 1). Der Beigeladene hatte sich mit Blick auf die Öffnungszeiten und dem Personal sowie im Hinblick auf Urlaubs- und Anwesenheitszeiten mit dem Kläger abzustimmen und war zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungen verpflichtet.
Der Beigeladene war in diesem Sinne einer funktionsgerechten Einordnung, in der fremdbestimmte Arbeit geleistet wird, wie ein Beschäftigter in die Praxis des Klägers eingeordnet.
Etwaige Handlungsspielräume für den Beigeladenen, die gegen eine auch nur funktionsgerecht dienende Eingliederung in die Praxis des Klägers sprechen könnten, sind für den Senat weder erkennbar noch werden solche von dem Kläger substantiiert vorgetragen. Der Beigeladene ist selbstverständlich als Facharzt eingesetzt worden. Von ihm wurde - wie auch von allen vergleichbar qualifizierten angestellten Ärzten - naturgemäß eine fachgerechte Ausübung der ärztlichen Kompetenz einschließlich der damit einhergehenden therapeutischen Entscheidungen erwartet. Die fachliche Aufsicht der Behandlung der Patienten oblag jedoch ausdrücklich dem Kläger. In § 3 des Kooperationsvertrags war zudem festgelegt, dass der Beigeladene verpflichtend die im Handbuch der K. Klinik festgelegten Qualitätskriterien zu beachten und ausschließlich nach diesen Vorgaben zu arbeiten hatte. Über seiner Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungen hinaus war der Beigeladene auch gehalten, von den Fortbildungen Exzerpte anzufertigen und den anderen Kollegen der Praxis zur Verfügung zu stellen (§ 3 Abs. 2).
Entgegen der offenbar beim Kläger bestehenden Ansicht - etwa zur Einführung einer Abend- oder Wochenendsprechstunde - gehört es nach der erläuterten höchstrichterlichen Rechtsprechung keineswegs zu den Voraussetzungen einer abhängigen Beschäftigung, dass der Arbeitgeber nach freiem Belieben den Arbeitnehmer zu Arbeitsleistungen heranziehen darf. Vielmehr ist es auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungen vielfach üblich, dass Beschränkungen der in Betracht kommenden Arbeitszeiten ausdrücklich oder konkludent vereinbart werden und dass von Seiten des Arbeitgebers auch eine Rücksichtnahme auf zeitliche Präferenzen des Arbeitnehmers zugesagt wird.
Ebenso wenig hat eine abhängige Beschäftigung zur Voraussetzung, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu jedweden Tätigkeiten heranziehen darf. Es ist letztlich eine Frage der vertraglichen Vereinbarungen, wie weit oder ggfs. auch wie eng das Direktionsrecht des Arbeitgebers jeweils ausgestaltet wird. Solange keine Freiheiten im Sinne einer unternehmerischen Betätigung begründet werden, stehen auch relativ genaue Vorgaben hinsichtlich des Inhalts der geschuldeten Arbeitsleistungen (etwa bei einem Arzt eine Beschränkung auf kurative Leistungen am Patienten) der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen.
Der Beigeladene ist auch nicht nach außen erkennbar als selbstständiger Zahnarzt aufgetreten, sondern allein der Kläger schloss die Behandlungsverträge mit den Patienten ab und stellte die Rechnung aus (§ 4 Abs. 1 des Kooperationsvertrages). Darüber hinaus wurde auch in der Regelung zum Abwerbungsverbot in § 6 Abs. 5 des Kooperationsvertrages deutlich gemacht, dass es sich jeweils ausschließlich um Mitarbeiter und Patienten des Klägers handelt, eigene Patienten hatte der Beigeladene demnach überhaupt nicht.
Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses gehört namentlich auch nicht, dass daneben keine weitere berufliche Betätigung wahrgenommen wird. Viele Arbeitnehmer gehen neben der hauptberuflich wahrgenommenen abhängigen Beschäftigung noch einer weiteren abhängigen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit nach.
Die Überbürdung des Risikos, bei krankheitsbedingten Ausfällen kein Honorar zu erhalten, spricht nach der Rechtsprechung des BSG nur dann für Selbständigkeit, wenn dem - anders als im vorliegenden Fall - auch eine größere Unabhängigkeit oder höhere Verdienstchancen gegenüberstehen. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt hingegen nicht die Annahme von Selbständigkeit (vgl. - bezogen auf eine verwaltungsberatende Tätigkeit - BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 - B 12 KR 17/00 R -, Soz-Vers 2001, 329).
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG Lüneburg (Seite 6 bis 8) verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach §§ 7a ff. Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) streitig, ob der Beigeladene aufgrund seiner für den Kläger in der Zahnarztklinik "K. " in L. ausgeübten Tätigkeit als Facharzt für Oralchirurgie im Zeitraum vom 23. Oktober 2006 bis 26. November 2008 als abhängig Beschäftigter oder Selbstständiger beruflich tätig war und der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Der Kläger ist Zahnarzt und betreibt in L. die auf Oralchirurgie und Implantologie spezialisierte Zahnarztpraxis "K. " mit angeschlossener K. -Klinik, einem eigenen Labor und einer Fortbildungsakademie. Er schloss mit dem Beigeladenen Zahnarzt für Oralchirurgie am 23. Oktober 2006 einen "Kooperationsvertrag" über die Kooperation bei der Behandlung der Patienten des Klägers (Bl. 25 bis 31 VA). Danach verpflichteten sich der Kläger als Praxisinhaber und der Beigeladene als Kooperationspartner zur kollegialen Zusammenarbeit und gegenseitigen konsiliarischen Beratung. Nach § 2 erfolgte die Behandlung der Patienten unter der fachlichen Aufsicht des Praxisinhabers und dieser stellte dem Kooperationspartner die Behandlungsräume, die erforderlichen Arbeitsmittel, Instrumente und Materialien sowie das entsprechende Hilfsmaterial zur Verfügung. Die Vertragsparteien hatten Urlaubs- und Abwesenheitszeiten miteinander abzustimmen und bei Heranziehung der Praxis K. zum allgemeinen zahnärztlichen Notdienst erklärte sich der Kooperationspartner zu dessen Wahrnehmung als Vertretung für den Praxisinhaber bereit. Gemäß § 3 verpflichtete sich der Beigeladene zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungen und sollte zu diesem Zweck von den Fortbildungen Exzerpte anfertigen und den anderen Kollegen der Praxis zur Verfügung stellen. Bei Bedarf sollte ein Kurzreferat den Informationsbedarf decken. Gemäß § 4 des Kooperationsvertrages erfolgte der Abschluss des Behandlungsvertrags mit den Patienten und die Liquidation der zahnärztlichen Tätigkeit durch den Praxisinhaber. Dabei gingen die Vertragsparteien davon aus, dass der Beigeladene einen monatlichen Nettoumsatz in Höhe von mindestens 40.000 Euro erwirtschaftete. Als Vergütung für die in Wahrnehmung dieses Vertrags erbrachten zahnärztlichen Leistungen erhielt der Beigeladene ein monatlich nachträglich zu zahlendes Honorar in Höhe von 25% des von ihm erwirtschafteten Nettoumsatzes (Nettoumsatz = Umsatz abzüglich Material- und Laborkosten). Mit dieser Vergütung waren alle Ansprüche des Beigeladenen aus seiner Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages abgegolten. Ein Anspruch auf Teilnahme an einem eventuell gesteigerten immateriellen Wert der Praxis bestand weder bei Fortführung, noch bei Beendigung des Vertrages. Kosten für die Inanspruchnahme der Räumlichkeiten und des Personals sollten dem Kooperationspartner nicht extra in Rechnung gestellt werden. Die Vertragsparteien waren sich ferner darüber einig, dass jeder für sein zahnärztliches Handeln selbst verantwortlich sei. Der Beigeladene war verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme in Höhe von 1 Million Euro abzuschließen und den Vertragsabschluss nachzuweisen. Darüber hinaus verpflichtete sich der Beigeladene in § 6 Abs. 5 des Kooperationsvertrages auch, "während und nach Beendigung der Kooperation, keine Mitarbeiter und keine Patienten des Praxisinhabers abzuwerben."
Im Anschluss an den streitigen Zeitraum war der Beigeladene für die Zeit vom 27. November 2008 bis 15. Juli 2010 aufgrund des Vertrags für angestellte Zahnärzte vom 22. September 2008 (Blatt 88-92 VA) bei dem Kläger als angestellter Zahnarzt im Umfang von 40 Wochenstunden bei einem monatlichen Bruttogehalt von 22 % des vom Beigeladenen erwirtschafteten Honorars über zahnärztliche Leistungen ohne Berücksichtigung von Material- und Laborkosten tätig. Der Urlaubsanspruch betrug 25 Werktage (§ 10). Als angestellter Zahnarzt hatte der Beigeladene "für seine Haftpflicht eine Berufshaftpflichtversicherung im üblichen Umfang zu unterhalten".
Mit Antrag vom 4. Januar 2011, eingegangen bei der Beklagten am 16. Februar 2011, begehrte der Beigeladene die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status für seine Tätigkeit als Zahnarzt während der Zeit vom 23. Oktober 2006 bis 30. November 2008 bei dem Kläger und die Feststellung, dass eine Beschäftigung vorliegt. Der Beigeladene gab dabei an, dass es für ihn bindende, hausinterne Behandlungsabläufe (Check-Listen) gegeben habe und ihn die Patienten von der Rezeption zugeteilt worden seien. Seine Dienstzeit sei entsprechend den Dienstplänen vom Arbeitgeber geregelt gewesen und es habe regelmäßige verpflichtende Teilnahmen an Dienstbesprechungen gegeben. Eine einheitliche Dienstkleidung sei gestellt worden, ein Unternehmerrisiko habe er nicht getragen.
Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 stellte die Beklagte mit Bescheiden vom 6. Dezember 2011 fest, dass der Beigeladene seine Tätigkeit als Fachzahnarzt für Oralchirurgie bei dem Kläger in der Zeit vom 23. Oktober 2006 bis 26. November 2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. In dem Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung vom 23. Oktober 2006 bis 26. November 2008; in der Kranken- und Rentenversicherung bestehe keine Versicherungspflicht. Hiergegen hat der Kläger am 3. Januar 2012 Widerspruch eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beigeladene durch seine Tätigkeit eigene betriebliche Strukturen geschaffen habe. Zudem sei ein fehlender Kapitaleinsatz für die Frage der Selbstständigkeit eines Arztes unerheblich. Entscheidend sei vielmehr, dass der Arzt gegenüber seinen Patienten sowohl im Bereich der eigentlichen Behandlungstätigkeit als auch im tatsächlichen rechtlichen Umfeld dieser Behandlung in vollem Umfang unmittelbar verantwortlich sei. Der Beigeladene habe im Rahmen des Kooperationsvertrages die vollständige Souveränität über die Terminvergabe innegehabt. So hätte er auch über die vom Kläger angebotenen Sprechstundenzeiten hinaus weitere Sprechstunden anbieten können. Damit werde auch deutlich, dass der Beigeladene im Hinblick auf die zeitliche Lage und den Umfang seiner ärztlichen Tätigkeit freie Entscheidungsgewalt gehabt habe. Zudem sei der Beigeladene neben seiner Zusammenarbeit mit dem Kläger für weitere Auftraggeber tätig geworden und es sei geradezu der typische Fall für eine selbstständige Tätigkeit, dass der selbstständig Tätige nicht nur einen, sondern regelmäßig mehrere Auftraggeber habe. Der abhängig Beschäftigte dagegen habe typischerweise nur einen Arbeitgeber und sei nicht für mehrere Arbeitgeber gleichzeitig tätig. Die Beklagte habe zudem den Aspekt des Nutzungsentgeltes der vom Beigeladenen für die anteiligen Praxiskosten zu entrichten war, nicht zutreffend erkannt. In dem Kooperationsvertrag sei geregelt, dass der Beigeladene den nicht bei ihm verbleibenden Teil der von ihm erwirtschafteten Nettohonorarumsätze in Höhe von 75% an den Kläger als Abgeltung für die Inanspruchnahme der Räumlichkeiten, der sächlichen Einrichtung und des Personals zu entrichten habe. Eine derartige Regelung sei in dem später geschlossenen Anstellungsvertrag nicht enthalten. Der Beigeladene habe auf der Basis des Kooperationsvertrages auch das typische mit der zahnärztlichen Tätigkeit verbundene unternehmerische Risiko getragen. So trage der Beigeladene insoweit ein wirtschaftliches Risiko, als es maßgeblich von seiner Arbeitskraft abhänge, in welchem Umfang er mit seiner freiberuflichen Tätigkeit Einkünfte erziele. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Einkünfte des Beigeladenen nicht auf die in Rechnung gestellten Umsätze, sondern auf die Umsätze, die auf die tatsächlich bezahlten Rechnungen erfolgten, bezogen seien. Der Beigeladene sei gegenüber dem Kläger aus dem Kooperationsvertrag auch nicht verpflichtet, bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten oder überhaupt zur Arbeit zu erscheinen. Er sei auch nicht in den betrieblichen Praxisablauf eingegliedert. Die Beklagte verkenne, dass es für den Beigeladenen keine festen Arbeitszeiten, ja nicht einmal eine vorgegebene Arbeitsstundenzahl, gegeben habe. Diese würde sich auch nicht aus den Öffnungszeiten der Praxis des Klägers ergeben. Mit Schriftsatz vom 12. März 2012 verwies der Beigeladene demgegenüber darauf, dass er umfassend in die betriebliche Organisation des Klägers eingegliedert gewesen sei, was sich schon daran gezeigt habe, dass sich sämtliche neuen Patienten zunächst zur Erstuntersuchung zum Kläger hätten begeben müssen und dieser entschieden habe, welche Patienten zur Weiterbehandlung an die anderen tätigen Zahnärzte kämen. Der Beigeladene hätte die Weiterbehandlung auch nicht ablehnen dürfen. Sämtliche Patienten seien ihm ausschließlich durch den Kläger zugewiesen worden. Die zur Behandlung erforderlichen Helfer, wie Stuhlassistenten, seien durch den Kläger ebenfalls dem Beigeladenen zugeteilt worden. Gleiches gelte für den jeweiligen Behandlungsraum. Durch ein Labor zu erbringende prothetische Arbeiten hätten ausschließlich in dem eigenen Labor des Klägers ausgeführt werden müssen. Sämtliche Arbeitsabläufe seien durch den Kläger vorgeschrieben gewesen. Auch sei der Beigeladene im streitgegenständlichen Zeitraum allein für den Kläger tätig geworden. Schließlich sei es auch gerade Ziel des Kooperationsvertrages gewesen, eine Scheinselbstständigkeit zu kaschieren. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2012 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch des Klägers zurück.
Auf die hiergegen am 10. August 2012 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Lüneburg den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2012 aufgehoben, soweit Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung festgestellt worden war, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Vorliegend würden die Typus bildenden Merkmale, die für eine abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in der Zeit vom 23. Oktober 2006 bis 26. November 2008 sprechen, überwiegen. Der Beigeladene sei schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers in die Betriebsorganisation eingegliedert gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass er seine Tätigkeit in den Praxisräumen des Klägers ausübte, die Praxiseinrichtung und Materialien nutzte und mit dem dortigen Personal und dem Kläger zusammenarbeitete. Hierbei habe er sich auch mit Blick auf die Öffnungszeiten mit dem Kläger und dem Personal abzusprechen. Auf die genaue Ausgestaltung der Arbeitsabläufe im Speziellen komme es dabei nicht maßgeblich an. Dies gelte auch hinsichtlich des Urlaubs. Zudem sei der Beigeladene nach § 3 Abs. 2 des Vertrags zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungen verpflichtet. Etwas anderes ließe sich insoweit auch nicht darauf stützen, dass der Beigeladene nach dem Vortrag des Klägers keinen Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit unterlegen habe. Dies sei kennzeichnend für eine Tätigkeit als Zahnarzt. Hierbei handele es sich um eine Tätigkeit höherer Art, bei der das Weisungsrecht des Arbeitgebers von vornherein eingeschränkt und zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sei. Die zu verrichtende Tätigkeit ergebe sich aus der Natur der Sache. Weisungen seien aufgrund der beruflichen Ausbildung des Beigeladenen nicht erforderlich gewesen. Ein gewichtiges Indiz gegen eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen sei insbesondere, dass er kein wesentliches ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko getragen habe. Eigenes Kapital habe der Beigeladene nicht eingesetzt. Zwar sei kein festes Monatsgehalt vereinbart worden, aber nach § 4 Abs. 3 des Kooperationsvertrages sei garantiert gewesen, dass der Beigeladene ein monatlich zu zahlendes Honorar in Höhe von 25% des von ihm erwirtschafteten Nettoumsatzes erhielt, wobei davon ausgegangen worden war, dass der Beigeladene monatlich ein Nettoumsatz von mindestens 40.000 Euro erwirtschaftete. Damit habe nicht die Gefahr bestanden, dass der Beigeladene für die von ihm geleistete Arbeit nicht bezahlt wurde. An einem eventuellen Verlust der Praxis habe der Beigeladene nicht teilgenommen. Ein Unternehmerrisiko ließe sich auch nicht darauf stützen, dass sich der Beigeladene gegebenenfalls Regressansprüchen ausgesetzt sehe, denn insoweit handele es sich um Ansprüche, die letztlich jeder Arbeitnehmer gewärtigen müsse, wenn ihm ein Fehler bei der Arbeit unterlaufe. Zum echten Unternehmerrisiko werde das Wagnis, kein Entgelt zu erzielen, deshalb regelmäßig erst, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen oder Entgelt aus Arbeit erzielt werde, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen und/oder Arbeitnehmer anfielen oder früher getätigte Investitionen brachliegen. Schließlich habe der Beigeladene seine Dienste auch höchstpersönlich erbringen müssen. Darüber hinaus sei auch nach außen hin nicht ersichtlich gewesen, dass es sich bei dem Beigeladenen um einen selbstständig tätigen Zahnarzt gehandelt habe. Einen eigenen Auftritt des Beigeladenen am Markt habe es im streitigen Zeitraum nicht gegeben. Nur der Kläger sei nach außen hin als verantwortlicher Praxisbetreiber aufgetreten. Dies gelte etwa hinsichtlich der Praxisbeschilderung und auch hinsichtlich der Internetpräsenz. Zudem sei der Abschluss des Behandlungsvertrages mit den Patienten und die Liquidation der zahnärztlichen Tätigkeit ausschließlich durch den Kläger erfolgt. Soweit mit dem angegriffenen Bescheid die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung festgestellt worden sei, sei der Bescheid aufzuheben. Es habe vorliegend Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung bestanden, und da die soziale Pflegeversicherung an die Versicherungspflicht der Krankenversicherung anknüpfe, habe keine Versicherungspflicht für die soziale Pflegeversicherung bestanden.
Gegen das dem Kläger am 5. August 2015 zugestellte Urteil hat dieser am 4. September 2015 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hebt er hervor, dass der Beigeladene während der Kooperationszeit in seiner Arbeitsgestaltung weitestgehend frei gewesen sei. Hinsichtlich Arbeitszeit, Dauer, Ort und Art der Ausführungen habe kein umfassendes Weisungsrecht des Praxisinhabers bestanden. Insbesondere sei der Beigeladene in der Ausgestaltung seiner Arbeitszeit und -dauer frei gewesen. So sei der Beigeladene nicht an die Praxisöffnungs- und Sprechstundenzeiten des Klägers gebunden. Er habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, längere oder kürzere oder auch anders gelegene Arbeitszeiten für seine Sprechstunde einzuführen. So habe der Kläger dem Beigeladenen vorgeschlagen, etwa eine Abend- oder Wochenendsprechstunde einzuführen, dies sei von dem Beigeladenen nicht aufgegriffen worden. Im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses hätte der Kläger dieses erweiterte Sprechstundenangebot sicherlich durch entsprechende Weisung gegenüber dem Beigeladenen umsetzen können. Verbindliche Weisungen inhaltlicher Art habe der Kläger dem Beigeladenen nicht erteilt. Die völlige Weisungsfreiheit sei so bestimmend für das Gesamtbild der Tätigkeit des Beigeladenen, dass demgegenüber andere Merkmale, die für eine abhängige Stellung sprechen könnten, zurücktreten müssten. Entgegen der Ansicht des SG hätte sich der Beigeladene gerade nicht mit dem Kläger oder dessen Personal hinsichtlich der Öffnungszeiten absprechen müssen. Zwar beschränkte sich die Chance des Beigeladenen, durch seinen Einsatz den eigenen Gewinn zu steigern, im Wesentlichen darauf, sich durch gute und zuverlässige Arbeit als Zahnarzt zu bewähren und so nach und nach seinen Patientenstamm aufzubauen und zu festigen und auf diese Weise die Honorarumsätze zu steigern. Damit korreliere aber auch das Unternehmerrisiko, bei schlechter oder unzuverlässiger Vertragsfestbindung in der Zukunft nicht mehr von den bereits behandelten Patienten konsultiert zu werden. Hinzu komme, dass sich die Umsatzbeteiligung ausschließlich auf die tatsächlich gezahlten Honorare beziehe, so dass der Beigeladene hier auch das Honorarausfallrisiko trage. Die Regelung in § 4 Abs. 2 des Kooperationsvertrages, nachdem die Vertragsparteien von einem monatlichen Nettoumsatz von 40.000 Euro ausgehen, habe für die Vertragsparteien keinen verbindlichen Charakter gehabt und gebe dem Beigeladenen keinen Anspruch auf einen gesicherten Mindestgewinn oder Mindestumsatz. Tatsächlich lägen die Honorarumsätze des Beigeladenen vielfach unter diesem Betrag. In diesen Fällen sei der umsatzbasierte Gewinn auch entsprechend auf geringerer Basis ermittelt worden. Das SG gehe auch irrtümlich davon aus, dass sich der Beigeladene nicht an den Raum- und Personalkosten zu beteiligen hätte. Seinen Kostenbeitrag habe dieser geleistet, indem er 75% seiner Honorarumsätze an den Kläger abgegeben habe. Mit dieser Pauschale sei die Inanspruchnahme der Praxisinfrastruktur abgegolten. Darstellend sei in dem Kooperationsvertrag nur noch einmal festgehalten, dass der Beigeladene über diesen Honoraranteil hinaus keine weitere Vergütung für die Infrastrukturinanspruchnahme zu zahlen habe. Auch hätte der Beigeladene auf seinen Wunsch eigene Instrumente benutzen können. Ihm sei es unbenommen gewesen, auch Medikamente eigenverantwortlich zu bestellen. Auch unterstelle das SG zu Unrecht, dass der Beigeladene zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet gewesen sein solle.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 28. Mai 2015 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und beruft sich auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.
Der Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt den Ausführungen des Klägers entgegen und hebt hervor, dass nicht nur die Dienstzeiten verbindlich vorgegeben seien, sondern auch die zur Behandlung erforderlichen Helfer und Stuhlassistentinnen sowie der Behandlungsraum. Zutreffend hätte der Beigeladen theoretisch nach der geschuldeten Tätigkeit auch noch eigene Sprechstunden durchführen können, allerdings habe der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die diesbezüglich erzielte Vergütung mit den getroffenen Regelungen bereits abgegolten sei und allein dem Kläger zukomme und die Disposition ohnehin durch die Praxis zu erfolgen habe. Ein nennenswertes wirtschaftliches Risiko habe der Beigeladene zudem nicht getragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des SG Lüneburg ist zutreffend und nicht zu beanstanden. Dieses hat mit seinem Urteil zutreffend festgestellt, dass die von dem Beigeladenen für den Kläger wahrgenommene Tätigkeit als Oralchirurg ein die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung gemäß § 24 Abs. 1 SGB III begründendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis darstellt. Dementsprechend vermag der Kläger mit seinem auf das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit im streitigen Zeitraum vom 23. Oktober 2006 bis 26. November 2008 gerichteten Begehren nicht durchzudringen. Eines gesonderten isolierten Feststellungsantrags für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit im streitigen Zeitraum bedurfte es dabei nicht, denn die Feststellungsklage nach § 55 SGG ist gegenüber einer Anfechtungsklage subsidiär. Über die Frage des Vorliegens einer selbstständigen Tätigkeit ist im Rahmen der erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2012 inzident mitzuentscheiden, so dass diese der Feststellungsklage vorgeht.
Im streitigen Zeitraum von Oktober 2006 bis November 2008 unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, insbesondere der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung (vgl. § 25 Abs. 1 SGB III).
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung "die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 - B 12 KR 10/01 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 20). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 30. April 2013 - B 12 KR 19/11 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21 mwN). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008, aaO, Rn. 15).
Die vorstehend angesprochenen allgemeinen Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für die Beurteilung ärztlicher Tätigkeit. Es gibt auch beim Einsatz von Ärzten keine weitergehenden Möglichkeiten, auf die bindenden gesetzlichen Vorgaben über die Sozialversicherungspflicht bei abhängigen Beschäftigungsverhältnissen zu verzichten.
Im dem hier zu beurteilenden Verfahren spricht die danach gebotene Gesamtschau der maßgeblichen Umstände zur Überzeugung des Senats für das Vorliegen eines abhängigen und, da mehr als nur geringfügig ausgeübten, versicherungspflichtigen (bezogen auf die Arbeitslosenversicherung) Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen. Ausgangspunkt der Prüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht aber der formellen Vereinbarung regelmäßig vor. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung danach so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteile vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R, [...] Rdnr. 16 und vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07, [...] Rdnr. 17 jeweils mwN).
Der Beigeladene hatte insbesondere kein rechtlich relevantes Unternehmerrisiko zu tragen. Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S 36, mwN; BSG SozVers 2001, 329, 332; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - [...] RdNr. 25) ist maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (so schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S 36, mwN; BSG, Urteil vom 28. September 2011, aaO).
Ein im zuvor beschriebenen Sinne hinreichendes Unternehmerrisiko vermag der Senat bereits nicht festzustellen. Bezogen auf seine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit hatte der Beigeladene gerade kein unternehmerisches Risiko zu tragen; als Gegenleistung für die von ihm erbrachten Tätigkeiten stand ihm nach Maßgabe des Kooperationsvertrages eine Vergütung in Höhe von 25 % des von ihm erwirtschafteten Nettoumsatzes zu, wobei ihm Kosten für die Inanspruchnahme der Räumlichkeiten und des Personals nicht extra in Rechnung gestellt wurden (§ 4). Die Vergütungsbeteiligung belief sich im wirtschaftlichen Ergebnis auf ein monatliches Entgelt im streitbetreffenden Zeitraum in der Größenordnung von 7.000,00 EUR. Der Anstellungsvertrag vom 22. September 2008 sah insoweit in § 9 mit vereinbarten 22 % des erwirtschafteten Honorars eine vergleichbare Regelung vor. Der Abschluss des Behandlungsvertrags mit dem Patienten und die Liquidation der zahnärztlichen Tätigkeit erfolgte allein durch den Kläger als Praxisinhaber (§ 4 Abs. 1). Bezogen auf die geschuldeten Dienste hatte der Beigeladene - wie jeder andere Beschäftigte auch - allein das Risiko des Entgeltausfalls in der Insolvenz des Arbeitgebers zu tragen. Der Beigeladenen konnte zwar - bei entsprechend hohem Patientenaufkommen - seinen Lohn durch eine zügige und effektive Arbeitsweise beeinflussen. Entsprechende Möglichkeiten haben aber auch viele Arbeitnehmer, insbesondere wenn sie im Akkord bezahlt werden Eine Beteiligung an dem Gewinn bzw. Verlust der Gesamtpraxis, die für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit sprechen könnte, sahen die vertraglichen Vereinbarungen ausdrücklich nicht vor; vielmehr sollten mit der vereinbarten Vergütung alle Ansprüche des Beigeladenen aus seiner Tätigkeit abgegolten sein und ein Anspruch auf Teilnahme an einem eventuell gesteigerten immateriellen Wert der Praxis wurde ausdrücklich in § 4 Abs. 4 des Kooperationsvertrages ausgeschlossen.
Ein relevanter Einsatz eigenen Kapitals ist ohnehin nicht erkennbar. Eigene Betriebsmittel wurden nicht eingesetzt. Über eine eigene Betriebsstätte hat der Beigeladene nicht verfügt. Er war in der Praxis des Klägers als Zahnarzt eingesetzt. Die Behandlungsräume, die erforderlichen Arbeitsmittel, Instrumente und Materialien sowie das erforderliche Hilfspersonal waren dort vorhanden und hat der Kläger dem Beigeladenen zur Verfügung gestellt (§ 2 Abs. 3).
Das Risiko, bei Behandlungsfehlern auch persönlich in Anspruch genommen zu werden, trifft im Ausgangspunkt auch abhängig beschäftigte Ärzte; es beinhaltet kein unternehmerisches Risiko im vorstehend angesprochenen Sinn.
Auch in tatsächlicher Hinsicht war der Beigeladene in die Betriebsabläufe der Praxis des Klägers eingebunden. Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 - B 12 KR 10/01 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 20). Die Behandlung der Patienten erfolgte unter der fachlichen Aufsicht des Klägers (§ 2 Abs. 2 Satz 1). Der Beigeladene hatte sich mit Blick auf die Öffnungszeiten und dem Personal sowie im Hinblick auf Urlaubs- und Anwesenheitszeiten mit dem Kläger abzustimmen und war zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungen verpflichtet.
Der Beigeladene war in diesem Sinne einer funktionsgerechten Einordnung, in der fremdbestimmte Arbeit geleistet wird, wie ein Beschäftigter in die Praxis des Klägers eingeordnet.
Etwaige Handlungsspielräume für den Beigeladenen, die gegen eine auch nur funktionsgerecht dienende Eingliederung in die Praxis des Klägers sprechen könnten, sind für den Senat weder erkennbar noch werden solche von dem Kläger substantiiert vorgetragen. Der Beigeladene ist selbstverständlich als Facharzt eingesetzt worden. Von ihm wurde - wie auch von allen vergleichbar qualifizierten angestellten Ärzten - naturgemäß eine fachgerechte Ausübung der ärztlichen Kompetenz einschließlich der damit einhergehenden therapeutischen Entscheidungen erwartet. Die fachliche Aufsicht der Behandlung der Patienten oblag jedoch ausdrücklich dem Kläger. In § 3 des Kooperationsvertrags war zudem festgelegt, dass der Beigeladene verpflichtend die im Handbuch der K. Klinik festgelegten Qualitätskriterien zu beachten und ausschließlich nach diesen Vorgaben zu arbeiten hatte. Über seiner Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungen hinaus war der Beigeladene auch gehalten, von den Fortbildungen Exzerpte anzufertigen und den anderen Kollegen der Praxis zur Verfügung zu stellen (§ 3 Abs. 2).
Entgegen der offenbar beim Kläger bestehenden Ansicht - etwa zur Einführung einer Abend- oder Wochenendsprechstunde - gehört es nach der erläuterten höchstrichterlichen Rechtsprechung keineswegs zu den Voraussetzungen einer abhängigen Beschäftigung, dass der Arbeitgeber nach freiem Belieben den Arbeitnehmer zu Arbeitsleistungen heranziehen darf. Vielmehr ist es auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungen vielfach üblich, dass Beschränkungen der in Betracht kommenden Arbeitszeiten ausdrücklich oder konkludent vereinbart werden und dass von Seiten des Arbeitgebers auch eine Rücksichtnahme auf zeitliche Präferenzen des Arbeitnehmers zugesagt wird.
Ebenso wenig hat eine abhängige Beschäftigung zur Voraussetzung, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu jedweden Tätigkeiten heranziehen darf. Es ist letztlich eine Frage der vertraglichen Vereinbarungen, wie weit oder ggfs. auch wie eng das Direktionsrecht des Arbeitgebers jeweils ausgestaltet wird. Solange keine Freiheiten im Sinne einer unternehmerischen Betätigung begründet werden, stehen auch relativ genaue Vorgaben hinsichtlich des Inhalts der geschuldeten Arbeitsleistungen (etwa bei einem Arzt eine Beschränkung auf kurative Leistungen am Patienten) der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen.
Der Beigeladene ist auch nicht nach außen erkennbar als selbstständiger Zahnarzt aufgetreten, sondern allein der Kläger schloss die Behandlungsverträge mit den Patienten ab und stellte die Rechnung aus (§ 4 Abs. 1 des Kooperationsvertrages). Darüber hinaus wurde auch in der Regelung zum Abwerbungsverbot in § 6 Abs. 5 des Kooperationsvertrages deutlich gemacht, dass es sich jeweils ausschließlich um Mitarbeiter und Patienten des Klägers handelt, eigene Patienten hatte der Beigeladene demnach überhaupt nicht.
Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses gehört namentlich auch nicht, dass daneben keine weitere berufliche Betätigung wahrgenommen wird. Viele Arbeitnehmer gehen neben der hauptberuflich wahrgenommenen abhängigen Beschäftigung noch einer weiteren abhängigen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit nach.
Die Überbürdung des Risikos, bei krankheitsbedingten Ausfällen kein Honorar zu erhalten, spricht nach der Rechtsprechung des BSG nur dann für Selbständigkeit, wenn dem - anders als im vorliegenden Fall - auch eine größere Unabhängigkeit oder höhere Verdienstchancen gegenüberstehen. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt hingegen nicht die Annahme von Selbständigkeit (vgl. - bezogen auf eine verwaltungsberatende Tätigkeit - BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 - B 12 KR 17/00 R -, Soz-Vers 2001, 329).
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG Lüneburg (Seite 6 bis 8) verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.