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  • 04.12.2017 · IWW-Abrufnummer 198032

    Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen: Kurzinformation vom 25.10.2017


    Arbeitgeberunterstützung bei der Fort- oder Weiterbildung des Arbeitnehmers


    Es werden zunehmend Sachverhalte vorgetragen, in denen es darum geht, dass der Arbeitgeber die Studiengebühren für ein berufsbegleitendes (Zweit-)Studium bzw. die Kosten für eine Fort-/Weiterbildung der Mitarbeiter übernimmt. Die Besonderheit der Fälle liegt darin, dass die Kostenerstattung vom erfolgreichen Bestehen der Abschlussprüfung abhängig gemacht wird. Die steuerliche Beurteilung wird anhand des nachfolgenden Beispielsfalls dargestellt.

    Beispielhafter Sachverhalt:

    Die Bankangestellte macht eine Fortbildung zur Bankfachwirtin von 09/2014-07/2016. Vorabvereinbarung im Jahr 2014 mit der Bank: Wenn die
    Angestellte die Prüfung besteht, erstattet die Bank die angefallenen Lehrgangs- und Prüfungsgebühren.

    2014: Fortbildungskosten als WK i.H.v. 2.000 € im Rahmen der ESt-Veranlagung steuermindernd berücksichtigt; der Steuerbescheid ist bestandskräftig geworden.

    DB 47/2017 S. 2775

    2015: Fortbildungskosten als WK i.H.v. 4.000 € im Rahmen der ESt-Veranlagung steuermindernd berücksichtigt; der Steuerbescheid ist bestandskräftig geworden.

    2016: Prüfung bestanden im Juli 2016; als WK zu berücksichtigende Fortbildungskosten sind 2016 i.H.v. 3.000 € angefallen. Der Arbeitgeber erstattet im August 2016 die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren i.H.v. 5.000 €. Die ESt-Veranlagung 2016 ist noch offen.

    Frage: Wie ist die Erstattung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren i.H.v. 5.000 € steuerlich zu behandeln?

    Unstrittig ist, dass ein Werbungskostenabzug in den Jahren 2014-2016 möglich war/ist und auch bestehen bleibt. Die Berücksichtigung der Werbungskosten im Vz. des Abflusses bleibt durch die Kostenerstattung unberührt.

    Wird die Bildungsmaßnahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt, führt die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger ist und der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz der Aufwendungen allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme vor Vertragsabschluss schriftlich zugesagt hat (R 19.7 Abs. 1 LStR). Das BMF-Schreiben vom 13.04.2012 (BStBl. I 2012 S. 531 = DB 2012 S. 890) nimmt speziell zur lohnsteuerlichen Behandlung der Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium durch den Arbeitgeber Stellung. Dort wird ebenfalls darauf abgestellt, dass der Arbeitgeber vorab die Übernahme der zukünftig entstehenden Gebühren schriftlich zugesagt hat.

    In den hier in Rede stehenden Fällen der Arbeitgeberunterstützung handelt es sich aber eher um eine Art „Bonus“ und nicht um eine bedingungslose, von vornherein vereinbarte Kostenübernahme. Die (spätere) Zahlung erfolgt (nur) unter der Voraussetzung des Bestehens der Prüfung. Im Beispielsfall handelt es sich bei der Arbeitgeber-Zahlung im Jahr 2016 daher um steuerpflichtigen Arbeitslohn i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Derartige Erstattungsbeträge sind steuerpflichtige Einnahmen und zwar bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen zuvor als Werbungskosten abgezogen worden sind (R 19.3 Abs. 3 Satz 1 LStR, BFH vom 13.07.2000 – VI B 184/99, RS0748954, m.w.N.).