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  • 02.08.2011 · IWW-Abrufnummer 112616

    BGH: Beschluss vom 05.07.2011 – XI ZR 342/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
    am 5. Juli 2011
    durch
    den Vorsitzenden Richter Wiechers,
    den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und
    die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
    beschlossen:

    Tenor:

    Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Oktober 2010 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

    Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 100.000 €.

    Wiechers
    Joeres
    Mayen
    Ellenberger
    Matthias