05.08.2011 · IWW-Abrufnummer 112691
Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 30.05.2011 – I-3 U 205/10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.09.2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.177,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Behandlung durch den Beklagten bezüglich der Präparation ihrer vier Schneidezähne 12, 11, 21 und 22, beginnend mit dem 10.03.2008, zukünftig noch entstehen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die am 08.06.1951 geborene Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aufgrund fehlerhafter Behandlung und Aufklärung im Zusammenhang mit dem Einsatz sog. Veneers an den Oberkieferfrontzähnen geltend. Die Klägerin hat erstinstanzlich vom Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 8.000,00 Euro und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten für alle weiteren immateriellen Schäden, die ihr durch die Behandlung entstanden sind, begehrt. Ferner hat sie bezifferte Kosten in Höhe von 177,12 Euro für zahnärztliche Nachbehandlung und Einholung eines Privatgutachtens geltend gemacht.
Die Klägerin hat behauptet, vor Aufbringen der Veneers seien die Frontzähne behandlungsfehlerhaft zu weit abgeschliffen worden. Bei den dann aufgebrachten Keramikschalen handele es sich schon definitionsgemäß nicht mehr um Veneers, sondern bereits um Teilkronen. Zulässig sei nur ein Abtrag von 0,3 bis 0,5 mm der Zahnhartsubstanz. Es sei fehlerhaft, über die Tiefe des Zahnschmelzes hinaus bis in das Zahnbein (Dentin) präpariert worden, was für das Aufbringen von Veneers zu viel gewesen sei.
Der Beklagte habe die Klägerin nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Behandlung mit Veneers, die die Klägerin als kosmetische Behandlung bezeichnet hat, aufgeklärt, und zwar insbesondere nicht über die Schädigung des Zahnmarks (Pulpa) sowie eine dauerhafte, teils hochgradige thermische Empfindlichkeit und Abszedierung. Ferner habe sie der Beklagte nicht über den Verlauf der Behandlung, insbesondere die Abschleifmaßnahmen sowie über Behandlungsalternativen aufgeklärt.
Folgen der mangels ordnungsgemäßer Aufklärung rechtswidrigen und zudem fehlerhaften Behandlung seien am 03.05.2009 und 23.06.2010 aufgetretene Abszesse sowie eine chronische Pulpitis. Hiermit verbunden seien Spannungs- und Kontaktschmerzen der vier behandelten Frontzähne, die Reaktion auf thermische Reize, Einschränkungen bei der Nahrungsaufnahme, ab dem 14.04.2008 besonders starke Schmerzen an Zahn 12 vom Kiefer bis in das Ohr, eine teilweise Entstellung sowie eine Verschiebung der Zähne 11 und 12 mit der Folge einer Lückenbildung zwischen diesen Zähnen. Es seien weitere Behandlungen erforderlich, wobei die Erhaltungsfähigkeit der Zähne zweifelhaft sei.
Der Beklagte ist dem Haftungsbegehren dem Grund und der Höhe nach entgegen getreten. Er hat behauptet, dass die Zähne nicht zu weit abgeschliffen worden seien. Zunächst auftretene Okklusionsprobleme seien der Behandlung immanent und ließen nicht auf einen Fehler schließen.
Die Aufklärung sei ordnungsgemäß am 11.02.2008 erfolgt. Hierbei sei die Klägerin über die Alternative von Kunststofffüllungen aufgeklärt worden. Ferner habe der Beklagte anhand von Wax-Up-OP-Modellen über die Notwendigkeit von Einschleifmaßnahmen aufgeklärt sowie das damit verbundene Risiko einer übersensiblen Reaktion der betroffenen Zähne, Verletzungen umliegender Strukturen sowie einer späteren entzündlichen Reaktion. Über die konkrete Präparationstiefe sei nicht aufzuklären gewesen.
Der Beklagte hat bestritten, dass der Klägerin durch seine Behandlung ein Schaden entstanden sei. Er hat insbesondere die von ihr behaupteten starken Schmerzen, anhaltende Kontaktprobleme, Verschieben der Zähne 11 und 12 und Notwendigkeit weiterer Behandlungen bestritten.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 22.09.2010 hat das Landgericht nach Anhörung der Parteien, Vernehmung der Zahnarzthelferin S als Zeugin sowie Einholung dreier schriftlicher Gutachten im selbständigen Beweisverfahren LG Essen, 1 OH 2/09, sowie mündlicher Erläuterungen des Sachverständigen Dr. I im genannten selbständigen Beweisverfahren und im Hauptsacheverfahren die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine fehlerhafte Behandlung der Klägerin nicht festgestellt werden könne. Bei den eingesetzten Verblendschalen handele es sich um Veneers, wenn auch mit Ausdehnungen im Seitenzahnbereich wie bei einer Teilkrone. Da es sich hier um keinen kosmetischen Eingriff gehandelt habe, könne ein Beschleifen von mehr als 0,6 mm gerechtfertigt sein; unter dieser Prämisse lasse sich ein zu weites Beschleifen nicht feststellen. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass die Veneers zu dick gewesen seien. Auch aus der Korrektur eines Veneers lasse sich ein Behandlungsfehler nicht herleiten. Der Beklagte habe zudem den Beweis ordnungsgemäßer Aufklärung im Großen und Ganzen erbracht. Auf die Möglichkeit eines Schleiftraumas oder einer Pulpitis habe der Beklagte nicht hinweisen müssen. Die Gefahr eines Schleiftraumas sei jeder Behandlung immanent. Die Gefahr einer Pulpitis sei ein fernliegendes und keinesfalls typisches Risiko.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihre erstinstanzlich gestellten Anträge gegen den Beklagten vollumfänglich weiter.
Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung erneut, u.a. unter Berufung auf eine Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für ästhetische Zahnheilkunde (DGÄZ) vom 01.07.2009, dass die Zähne zu weit abgeschliffen worden seien. Ferner seien Kronen und nicht Veneers aufgebracht worden.
Des Weiteren rügt die Klägerin erneut die fehlerhafte Aufklärung, da der Beklagte nicht darüber aufgeklärt habe, dass er statt Veneers Kronen aufbringen wolle, wie tief er einschleifen werde und welche Risiken mit dem Einschleifen verbunden seien, insbesondere das Risiko einer Pulpitis. Auch habe der Beklagte nicht über Behandlungsalternativen aufgeklärt.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in angemessener Höhe, mindestens jedoch 8.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen,
2.
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Behandlung durch den Beklagten bezüglich der Präparation ihrer vier Schneidezähne 12, 11, 21 und 22, beginnend mit dem 10.03.2008, zukünftig noch entstehen wird,
3.
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 177,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Angesichts der Tatsache, dass es sich nicht um einen kosmetischen Eingriff gehandelt habe, sei die Präparationstiefe nicht zu beanstanden. Die Beweisaufnahme des Landgerichts zur Frage der ordnungsgemäßen Aufklärung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere sei über die Risiken der Pulpitis und eines Schleiftraumas nicht aufzuklären gewesen.
Wegen des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat die Parteien persönlich angehört und erneut die Zeugin S vernommen. Ferner hat der Sachverständige Dr. I ein ergänzendes mündiches Gutachten erstattet.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll des Senatstermins vom 18.04.2011 sowie den Vermerk des Berichterstatters vom gleichen Tage verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache vollumfänglich Erfolg.
Der Senat folgt bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts den überzeugenden Ausführungen des zahnärztlichen Sachverständigen Dr. I, der dem Senat als kompetenter Sachverständiger bekannt ist.
1.
Mit dem Vorwurf eines behandlungsfehlerhaften Vorgehens des Beklagten dringt die Klägerin allerdings nicht durch. Insoweit hat sie auch nach der erneuten Befragung des Sachverständigen Dr. I im Senatstermin nicht den Beweis erbringen können, dass der Beklagte in fehlerhafter Weise zuviel Zahnsubstanz an den Frontzähnen vor Einbringen der Veneers abgeschliffen hat. So hat der Sachverständige bereits in der ersten Instanz überzeugend ausgeführt, dass sich aus der Tatsache, dass die Veneers die Größe von Teilkronen erreicht haben, nicht auf einen Fehler schließen lasse. Insoweit hat er erläutert, dass es sich definitionsgemäß bei keramischen Verblendungen im Frontzahnbereich um Veneers und bei derartigen Versorgungen im Backenzahnbereich um Teilkronen handelt. Ein Veneer im Frontzahnbereich kann also bei entsprechender Ausdehnung einer Teilkrone im Seitenzahnbereich entsprechen. Dass der Beklagte vorliegend zuviel abgeschliffen hat bzw. zu dicke Veneers aufgebracht hat, konnte der Sachverständige auch nach erneuter Nachfrage durch den Senat nicht feststellen. Insoweit konnte er unter Berücksichtigung der klinischen und radiologischen Befunde keine Feststellungen mehr dazu treffen, in welchem Ausmaß tatsächlich Zahnschmelz abgeschliffen wurde. Zwar wurde an Teilen des Zahnes bis ins Dentin geschliffen. Diese Vorgehensweise liegt aber an der Anatomie des Zahnes und lässt nicht auf einen Behandlungsfehler rückschließen, da es sich um keilförmige Defekte am Zahnhals handelte, die jedenfalls auch bis ins Dentin hinein gingen. Zur Behebung dieser Defekte musste daher bis in das Dentin geschliffen werden. Erst, wenn bis in das Zahnmark geschliffen worden wäre, hätte es sich um ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen gehandelt. Ein Beschleifen bis in das Zahnmark hinein konnte der Sachverständige allerdings nicht mehr feststellen.
2.
Indessen haftet der Beklagte vertraglich gemäß §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 241 Abs. 2 BGB sowie deliktisch gemäß § 823 Abs. 1 BGB für sämtliche Folgen seiner zahnärztlichen Behandlung im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Veneers, weil er die Klägerin nicht hinreichend über die Risiken, die mit einer solchen Behandlung verbunden sind, aufgeklärt hat. Insbesondere hat der Beklagte die Klägerin nicht über das Risiko einer Pulpitis, d.h. einer Zahnmarkentzündung, in deren Folge auch eine Abszedierung auftreten kann, aufgeklärt. Über ein solches Risiko hätte der Beklagte allerdings nach den Kriterien, die der Bundesgerichtshof für die Risikoaufklärung entwickelt hat, aufklären müssen. Insoweit ist nämlich auch über seltene Risiken aufzuklären, wo sie, wenn sie sich verwirklichen, die Lebensführung schwer belasten und trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch, für den Laien überraschend sind (s z.B. BGH, VersR 2000, 725 [BGH 15.02.2000 - VI ZR 48/99]; s. auch Senat, 3 U 169/09, Urteil vom 29.09.2010, für den Fall der Aufklärung über das mit einer Leitungsanästhesie verbundene Risiko einer dauerhaften Schädigung des nervus lingualis; vgl. auch die zahlreichen Nachweise aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie weiterer Obergerichte bei Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 11. Aufl., Rdnr. 381 ff). Nach diesen Maßstäben entfällt eine Aufklärungsverpflichtung des behandelnden Arztes oder Zahnarztes also nicht deshalb, weil, wie der Sachverständige Dr. I ausgeführt hat, eine Aufklärung deshalb in der zahnärztlichen Praxis nicht üblich ist, weil es sich um ein seltenes Risiko handelt. Der Sachverständige hat auf ausdrückliche Nachfrage des Senats erklärt, dass mit jeder Beschleifung von Zähnen das typische und spezifische Risiko einer Pulpitis verbunden sei. Wenn man, wie hier, im Grenzbereich zwischen Schmelz- und Dentin bleibe, dann sei das Risiko der Pulpitis eher selten. Es sei aber typisch und spezifisch für das Beschleifen. Somit handelte es sich bei diesem Risiko auch um keine absolute Rarität, so dass es für die Entscheidung der Klägerin zur Durchführung der Behandlung ohne jede Bedeutung gewesen wäre. Dies gilt insbesondere deshalb, weil das Einsetzen der Veneers im Wesentlichen auch aus kosmetischen Gründen erfolgte; aus medizinischen Gründen bestand nur eine relative und keineswegs irgendwie eilbedürftige Indikation für die Behandlung. Schon und gerade wegen des erheblichen kosmetischen Charakters der Behandlung sind nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhöhte Anforderungen an die Risikoaufklärung zu stellen.
Eine solche Pulpitis kann nach den Ausführungen des Sachverständigen die Lebensführung eines Patienten auch schwer beeinträchtigen, gerade wenn sie im Frontzahnbereich auftritt und dort möglicherweise ein Zahnverlust eintritt.
Der Sachverständige hat f ür den Senat überzeugend dargelegt, dass sich aus der Behandlung des Beklagten mit Veneers bzw. den vorbereitenden Einschleifmaßnahmen bei der Klägerin in der Folgezeit eine solche Pulpitis entwickelt und sich daher das aufklärungsbedürftige Risiko in diesem Falle verwirklicht hat. Zwar ist nicht mehr genau feststellbar, wann genau die Pulpitis entstanden ist. Am 03.05.2009 war die Pulpitis allerdings schon in eine Wurzelkanalentzündung übergegangen. Ferner hat der Sachverständige ausgeführt, dass die dauerhafte, teils hochgradige thermische Empfindlichkeit der behandelten Frontzähne und die dann nachfolgenden Abszedierungen, die im Mai 2009 und im Juni 2010 im Bereich des Zahnes 21 und im Juni 2010 im Bereich der Zähne 11 und 12 aufgetreten und von dem Zahnarzt Dr. Dr. M behandelt worden sind, als Folgen der Pulpitis zu bewerten sind. Ferner hat der Sachverständige ausgeführt, dass es medizinisch plausibel sei, dass es nach wie vor zu Rötungen und Schwellungen im Bereich der behandelten Frontzähne komme, insbesondere beispielsweise bei der Nahrungsaufnahme, wenn es zu einem schmerzhaften Kontakt der Nahrung mit den Zähnen kommt.
Aufgrund der genannten, mit der bei der Klägerin entstandenen Pulpitis einhergehenden Beschwerden und Beeinträchtigungen ist der Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verpflichtet. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, dass es zweimal zu schmerzhaften Abszessbildungen und den damit zusammenhängenden erforderlichen zahnärztlichen Behandlungen bei Dr. Dr. M gekommen ist. Bei der Schmerzensgeldbemessung fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Klägerin aufgrund der chronischen Pulpitis unter einer dauerhaften thermischen Empfindlichkeit der behandelten Frontzähne leidet und dass bei ihr im Bereich dieser behandelten Zähne regelmäßig Rötungen und Schwellungen, beispielsweise bei der Nahrungsaufnahme, eintreten, so dass die Klägerin gehalten ist, sich ihre Nahrung kleinzuschneiden, um möglichst eine Kontaktaufnahme der Nahrung mit den Frontzähnen zu vermeiden. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit der Sorge leben muss, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen die behandelten Frontzähne möglicherweise dauerhaft aufgrund der Pulpitis nicht zu erhalten sind. Dagegen war für die Schmerzensgeldbemessung nicht zu berücksichtigen, dass es tatsächlich zu dem genannten Verlust der Frontzähne kommen kann. Ein solcher zwar möglicher, aber derzeit nicht absehbarer Verlust der Frontzähne ist dem Feststellungsausspruch vorbehalten. Für diese genannten Beeinträchtigungen hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 Euro für angemessen, aber auch ausreichend, um der Klägerin einen Ausgleich für die aufgrund der mangels hinreichender Aufklärung rechtswidrigen Behandlung der Frontzähne eingetretenen Beschwerden und Beeinträchtigungen zu verschaffen.
Der Feststellungsantrag der Klägerin hinsichtlich weiterer, zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorhersehbarer immaterieller Schäden ist deshalb begründet, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen solche Schäden, beispielsweise der Verlust der Frontzähne, durchaus möglich sind.
Schließlich waren der Klägerin auch die substantiiert dargelegten und vom Beklagten der Angemessenheit und der Höhe nach nicht bestrittenen Kosten für die Nachbehandlung bei dem Zahnarzt Dr. U in Höhe von insgesamt 107,90 Euro sowie die Kosten eines eingeholten Privatgutachtens des Zahnarztes Dr. H in Höhe von 69,22 Euro zuzusprechen.
Die zugesprochenen Zinsen sind Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 288, 291 BGB.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 und 708 Nr. 10 ZPO.
4.
Die Revision war entgegen der Anregung des Beklagten nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Wie aus den Gründen ersichtlich, hat der Bundesgerichtshof in einer Vielzahl von Entscheidungen die Kriterien dafür entwickelt, unter welchen Voraussetzungen eine Aufklärung des Patienten auch über seltene Risiken stattzufinden hat. In der vorliegenden Entscheidung findet insoweit lediglich eine Subsumtion eines Sachverhalts als Einzelfall unter die vom Bundesgerichtshof vorgegebenen Kriterien statt.
Das Urteil beschwert den Beklagten mit nicht mehr als 20.000,00 Euro.