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  • Kein Anspruch auf Wiederveröffentlichung positiver Bewertungen im Bewertungsportal

    von RA Dr. Sebastian Braun, Leipzig, lex-medicorum.de

    | (Zahn-)Ärzte können einen Anspruch auf Wiederveröffentlichung positiver Bewertungen gegenüber Jameda nur unter engen Voraussetzungen geltend machen (Landgericht [LG] München I, Urteil vom 16.04.2019, Az. 33 O 6880/18, Urteil unter dejure.org ). Der Zahnarzt konnte im konkreten Fall nicht nachweisen, dass die Löschung der positiven Bewertungen eine Reaktion auf seine Kündigung des „Premium-Paket-Gold“ gewesen sei. |

    Bewertungsportale

    Aktueller Fall: Positive Bewertungen wurden gelöscht

    Der klagende Zahnarzt legte als Spezialist für die Behandlung der craniomandibulären Dysfunktion (CMD) großen Wert auf eine positive Online-Darstellung. Aus diesem Grund verfügte er auch über das Premium-Paket-Gold von Jameda. Bis zum Ende des Jahres 2017 waren auf dem Bewertungsportal über 60 positive Bewertungen des Zahnarztes einsehbar. Anfang 2018 kündigte er das Premium-Paket. In der Folge löschte das Bewertungsportal zehn positive Bewertungen, was zu einer Verschlechterung der Gesamtbewertung des Zahnarztes führte.