Kein Anspruch auf Wiederveröffentlichung positiver Bewertungen im Bewertungsportal
von RA Dr. Sebastian Braun, Leipzig, lex-medicorum.de
| (Zahn-)Ärzte können einen Anspruch auf Wiederveröffentlichung positiver Bewertungen gegenüber Jameda nur unter engen Voraussetzungen geltend machen (Landgericht [LG] München I, Urteil vom 16.04.2019, Az. 33 O 6880/18, Urteil unter dejure.org ). Der Zahnarzt konnte im konkreten Fall nicht nachweisen, dass die Löschung der positiven Bewertungen eine Reaktion auf seine Kündigung des „Premium-Paket-Gold“ gewesen sei. |
Bewertungsportale
Aktueller Fall: Positive Bewertungen wurden gelöscht
Der klagende Zahnarzt legte als Spezialist für die Behandlung der craniomandibulären Dysfunktion (CMD) großen Wert auf eine positive Online-Darstellung. Aus diesem Grund verfügte er auch über das Premium-Paket-Gold von Jameda. Bis zum Ende des Jahres 2017 waren auf dem Bewertungsportal über 60 positive Bewertungen des Zahnarztes einsehbar. Anfang 2018 kündigte er das Premium-Paket. In der Folge löschte das Bewertungsportal zehn positive Bewertungen, was zu einer Verschlechterung der Gesamtbewertung des Zahnarztes führte.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ZP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,60 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig