· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach dem neuen Strahlenschutzgesetz
von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Till Sebastian Wipperfürth, LL.M., D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, www.db-law.de
| Mit dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) wird das Strahlenschutzrecht in Deutschland ‒ in Umsetzung europäischen Rechts ‒ auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Die alte Röntgenverordnung (RöV) und die alte Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) gehören damit in ihrer bisherigen Form ab dem 31.12.2018 der Vergangenheit an. Mit dem StrlSchG werden weitgehend identische Regelungen der RöV und der alten StrlSchV zusammengeführt und Doppelstrukturen beseitigt. |
§ 85 StrlSchG ersetzt § 28 RöV
Die vormals in § 28 RöV normierten Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten finden sich in § 85 StrlSchG wieder. Im Wesentlichen hat das StrlSchG die Aufzeichnungspflichten der RöV unverändert übernommen. Demgegenüber sind die Unterschiede allenfalls marginal.
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StrlSchG | RöV | |
Angaben zur rechtfertigenden Indikation | x | x |
Zeitpunkt und Art der Anwendung | x | x |
Angaben zur Patientenexposition oder zur Ermittlung dieser Exposition | x | x |
Begründung im Falle einer Überschreitung diagnostischer Referenzwerte | x | |
Ggf. Angaben zur Exposition von Betreuungs- und Begleitpersonen | x | |
Erhobener Untersuchungsbefund (bei Untersuchung) | x | x |
Bestrahlungsplan und -protokoll (bei Behandlung) | x | x |
Ergebnisse der Patientenbefragung zu früheren Röntgenuntersuchungen und anderen bildgebenden Verfahren, Schwangerschaft | x | |
Untersuchte Körperregion | x |
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