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BAG: Wettbewerbsverbot ist ungültig, wenn keine Karenzentschädigung gezahlt wird
von RA Michael Lennartz, www.lennmed.de Rechtsanwälte, Bonn | Berlin | Baden-Baden
| In seinem Urteil vom 22. März 2017 (10 AZR 448/15) beschäftigt sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam bleiben kann, auch wenn für den Arbeitnehmer keine Karenzentschädigung gezahlt wird. Diese Entscheidung - aktuell liegt eine Pressemeldung des BAG vor - ist auch für niedergelassene Zahnärzte von Relevanz, um nachvertragliche Wettbewerbsverbote korrekt zu gestalten. |
Der Fall
Im konkreten Fall wurde in einem Arbeitsvertrag mit einer Industriekauffrau ein Wettbewerbsverbot vereinbart, das der Arbeitnehmerin untersagte, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrags in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu sein, das mit dem Arbeitgeber in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Im Arbeitsvertrag war für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe (10.000 Euro) vorgesehen. Eine sogenannte Karenzentschädigung - Anmerkung: der Arbeitnehmer erhält eine Entschädigung, wenn er sich an das Wettbewerbsverbot hält - sah der Arbeitsvertrag nicht vor.
Im Arbeitsvertrag gab es dabei eine sogenannte „salvatorische Klausel“, wonach der Vertrag im Übrigen unberührt bleiben soll, wenn eine Bestimmung nichtig oder unwirksam ist. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung sollte dabei eine angemessene Regelung gelten.
Die Entscheidung
In seinem Urteil macht das BAG unmissverständlich klar, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nichtig ist, wenn die Vereinbarung keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung beinhaltet, was einen Verstoß gegen § 74 Abs. 2 HGB darstelle. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer könnten aus einer solchen Vereinbarung Rechte herleiten. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene salvatorische Klausel führe nicht - auch nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers - zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots.
Wegen der Notwendigkeit, spätestens unmittelbar nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entscheidung über die Einhaltung des Wettbewerbsverbots zu treffen, müsse sich die (Un-) Wirksamkeit aus der Vereinbarung ergeben. Daran fehle es bei einer salvatorischen Klausel, nach der wertend zu entscheiden sei, ob die Vertragsparteien in Kenntnis der Nichtigkeit der Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung abgeschlossen hätten und welchen Inhalt die Entschädigungszusage gehabt hätte.