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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Bundesverfassungsgericht forciert weitere Liberalisierung des zahnärztlichen Werberechts

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Karl-Heinz Schnieder, kwm Münster, und Rechtsanwalt Dr. Felix Heimann, kwm Hamburg

    | In einem Beschluss vom 1. Juni 2011 (Az: 1 BvR 233/10; Abruf-Nr. 112397 ) hat das Bundesverfassungsgericht das zahnärztliche Werberecht weiter liberalisiert und damit der Zahnärzteschaft interessante Werbemöglichkeiten eröffnet. Der die Verfassungsbeschwerde führende Zahnarzt betreibt neben seiner Tätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis ein zahntechnisches Labor, eine Implantologie GmbH und eine Verlagsgesellschaft, die Fachliteratur für Patienteninformationen vertreibt. |

    Zahnärztliche und gewerbliche Werbung gleichzeitig erlaubt

    as Bundesverfassungsgericht erlaubt dem Zahnarzt mit diesem Beschluss, auf seiner Internet-Homepage und in Zeitungsanzeigen nebeneinander für die GeDmeinschaftspraxis, das Labor und den Verlag zu werben. Die pauschale Annahme, eine zahnärztliche und gewerbliche Leistungen nebeneinander anbietende Werbung sei berufsrechtswidrig, ist nach Ansicht der Richter nicht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar, da keine Gründe des Gemeinwohls ein generelles Verbot der Verbindung von zahnärztlicher und gewerblicher Tätigkeit bei Werbemaßnahmen rechtfertigen könnten. Dies wird wie folgt begründet:

     

    Der Patient solle lediglich darauf vertrauen können, dass sich der Zahnarzt nicht von kommerziellen Interessen leiten lässt, weshalb nicht der Eindruck vermittelt werden dürfe, dass der Zahnarzt die Gewinnerzielung über das Wohl seiner Patienten und deren ordnungsgemäße Behandlung stellt. Gerade eine an Patienten gerichtete Fachliteratur sei geeignet, das Allgemeininteresse an sachlicher und verständlicher Information zu befriedigen. Der Nebeneffekt der Darstellung der Zahnärzte als besonders sachkundig und spezialisiert sei ebenfalls als Image- und Sympathiewerbung erlaubt.