· Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
Kammergericht Berlin: Groupon-Werbung für professionelle Zahnreinigung war wettbewerbswidrig
| „Professionelle kosmetische Zahnreinigung in der Zahnarztpraxis - strahlend weiße Zähne wie die Stars für 19 statt 99 Euro.“ So warb kürzlich eine Zahnarztpraxis auf dem Internet-Portal Groupon. Unter dem Button „Jetzt kaufen!“ wurde der Preis von 19 Euro angezeigt - mit dem Hinweis auf einen Rabatt von 81 Prozent. Zudem wurde aufgeführt, wie lange das Angebot noch läuft und wie oft es bereits verkauft wurde. Im Falle einer Bestätigung erschien der Hinweis „Deal findet statt!“ |
Diese Art von Werbung ist wettbewerbswidrig. Das hat das Kammergericht Berlin mit einem Urteil vom 9. August 2013 (Az. 5 U 88/12, Abruf-Nr. 132870) entschieden. Das Berliner Gericht sah darüber hinaus in der Zahlung einer Erfolgsprämie von Zahnärzten an Groupon, die auf der Grundlage des Kooperationsvertrags und der dort verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgen sollten, eine unzulässige Zuweisung von Patienten gegen Entgelt.
Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig; angesichts der Tatsache, dass andere Gerichte in München, Hamburg und Köln ähnlich entschieden haben, dürfte jedoch davon auszugehen sein, dass das Urteil in der nächsten Instanz bestätigt wird. Somit kann von einer derartigen wettbewerbswidrigen und unseriösen Werbung, die auch der Bedeutung der angebotenen Dienstleistung in keiner Weise gerecht wird, nur abgeraten werden.