· Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
Keine GEMA-Gebühren in der Zahnarztpraxis
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Rudolf J. Gläser, Sozietät Hammer & Partner, Bremen, www.hammerundpartner.de
| Was jahrzehntelang in der deutschen Rechtsprechung höchst umstritten war, hat jetzt endlich und endgültig der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden: Die Wiedergabe von Musik in einer Zahnarztpraxis ist keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der einschlägigen internationalen Verträge und insoweit auch des deutschen Urheberrechts. Ein Anspruch auf Vergütung durch die entsprechenden nationalen Verbände - in Deutschland durch die GEMA - besteht nicht ( Urteil vom 15.3.2012, Az: C-135/10 ). |
Hintergrund
Entschieden wurde der Fall eines italienischen Zahnarztes, der in seiner Privatpraxis „Hintergrundmusik“ von geschützten Tonträgern und durch das Radio abspielen ließ. Entscheidende Bedeutung kommt dabei dem Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ zu. Dieses Kriterium ist in der Vergangenheit bedauerlicherweise von einigen deutschen Amts- und Landgerichten sehr weit ausgelegt worden. Das führte dazu, dass eine Musikwiedergabe im Empfangsbereich in aller Regel als GEMA-gebührenpflichtig angesehen wurde, im Behandlungsbereich dagegen nicht.
Umstritten war die Situation im Wartebereich einer Praxis, weshalb wir unter Berufung auf einschlägige Entscheidungen zuletzt empfohlen hatten, den Wartebereich vom Rezeptionsbereich abzugrenzen, um insoweit eine „reduzierte Öffentlichkeit“ im eigentlichen Wartezimmer herzustellen (siehe hierzu den Beitrag „Eine Tür spart die Gebühr“ in ZWD 3/2005, S. 7).
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