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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    LAG Mecklenburg-Vorpommern: Arbeitsverweigerung rechtfertigte keine außerordentliche Kündigung

    | Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 5 TaBV 7/14, Abruf-Nr. 176147) hat entschieden: Wenn sich ein Arbeitnehmer weigert, Überstunden abzuleisten, kann das zwar grundsätzlich ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Im konkreten Fall lag dieser Grund jedoch nicht vor, denn: Weder war der Arbeitgeber in einer Notsituation, die anders nicht zu lösen war, noch gab es eine Regelung im Arbeitsvertrag, die den Arbeitnehmer verpflichtete, Überstunden abzuleisten. |

     

    Im konkreten Fall ging es um einen Rettungssanitäter, der eine halbe Stunde nach dem geplanten Schichtende einen wichtigen privaten Termin vereinbart hatte. Das Gericht stellte fest: Der Anfall von Arbeit kurz vor Schichtende sei für den Arbeitgeber vorhersehbar gewesen und er hätte hierauf durch entsprechende Organisation reagieren können. Der Rettungssanitäter wiederum habe mit vernünftigen Gründen die Überstunden verweigert und könne zudem auf eine über 31 Jahre hinweg geschaffene Vertrauensbasis verweisen. Ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund liege daher nicht vor.

    Quelle: ID 43713698