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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    OLG Hamm: 6.000 Euro Schmerzensgeld für Zahnbehandlung ohne wirksame Einwilligung

    | Ein Zahnarzt hat einen Patienten über eine prothetische Versorgung mittels Einzelkronen oder einer Verblockung vollständig aufzuklären, wenn beide Behandlungsmethoden medizinisch gleichermaßen indiziert sind und wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, sodass der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat. Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 17. Dezember 2013 entschieden (Az. 26 U 54/13, Abruf-Nr. 140663 ). |

    Patientin brach Behandlung ab und forderte Schadensersatz

    Ein in Bochum niedergelassener Zahnarzt empfahl seiner Patientin eine prothetische Neuversorgung und gliederte sodann neue Brücken und Veneers im Unter- und im Oberkiefer ein. Später beendete die Patientin die Zahnbehandlung und verlangte Schadensersatz. Unter Hinweis auf Beschwerden bei der Nahrungsaufnahme und überempfindliche Zähne meinte sie, die neue Versorgung weise ungenügende Zahnkontakte zwischen Ober- und Unterkiefer auf. Weiterhin hätten Einzelkronen und keine verblockten Brücken geplant werden müssen. Über die mögliche Versorgung mit Einzelkronen sei sie zudem nicht aufgeklärt worden.

    Zwar kein Behandlungsfehler, aber unterlassene Aufklärung über alternative Behandlung

    Nach der Anhörung eines zahnmedizinischen Sachverständigen hat das OLG Hamm das der Patientin bereits vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro bestätigt. Zwar lasse sich kein Behandlungsfehler feststellen, weil nicht auszuschließen sei, dass die mit der Versorgung des Beklagten geschaffene Bisssituation zunächst fachgerecht gewesen sei und sich erst nachträglich verändert habe. Der Zahnarzt schulde aber ein Schmerzensgeld, weil seine Behandlung mangels wirksamer Einwilligung der Patientin rechtswidrig gewesen sei. Begründung des Gerichts:

     

    Der Zahnarzt habe es versäumt, die Patientin über die für den Oberkiefer bestehende alternative Behandlungsmöglichkeit einer Versorgung mit Einzelkronen aufzuklären. Diese sei medizinisch gleichermaßen indiziert gewesen und habe gegenüber der Verblockung wesentlich unterschiedliche Erfolgschancen aufgewiesen, sodass die Patientin eine echte Wahlmöglichkeit gehabt habe. Einzelkronen hätten Vorteile gegenüber einer Verblockung, weil sie ästhetisch ansprechender und besser zu reinigen seien.In Bezug auf die Zahnbehandlung des Oberkiefers habe der Zahnarzt die Patientin über die Behandlungsalternativen vollständig aufklären und ihr die Entscheidung überlassen müssen. Dass er seiner Aufklärungspflicht genügt habe, habe er nicht bewiesen.

     

    FAZIT | Dieser Fall zeigt erneut, wie wichtig die Aufklärung des Patienten über Behandlungsalternativen und die entsprechende Dokumentation dazu ist.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 10 | ID 42552803