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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    OLG Hamm: Kein Honorar für den Zahnarzt und 2.500 Euro Schmerzensgeld wegen erheblicher Mängel

    | „Einem Zahnarzt steht ein Vergütungsanspruch dann nicht zu, wenn er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung durch den Patienten veranlasst hat. Ist die geleistete Arbeit des Zahnarztes für den Patienten nicht wieder verwendungsfähig, entfällt auch der Anspruch auf anteilige Vergütung der zahnärztlichen Leistung. Ist die Neuanfertigung des Zahnersatzes geboten, muss der Patient sich nicht mit Nachbesserungsversuchen zufrieden geben.“ |

     

    So lautet der Leitsatz eines Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 5. September 2014 (Az: 26 U 21/13, Abruf-Nr. 143372 unter zwd.iww.de). Im Urteilsfall war ein 72-jähriger Patient aus Bielefeld mit seinem Zahnersatz nicht einverstanden. Er beglich die Rechnung in Höhe von 8.600 Euro nicht, weil die Brücken nach seiner Ansicht - trotz mehrerer Nachbesserungsver-suche - erhebliche Mängel aufwiesen. Der Zahnarzt teilte dem Patienten daraufhin mit, dass er zu weiteren zahnärztlichen Leistungen ohne Vergütung nicht mehr bereit sei, und reichte anschließend die Klage ein.

     

    Das OLG Hamm gab dem Patienten Recht und verurteilt den Zahnarzt zur Zahlung von 2.500 Euro Schmerzensgeld. Nach der Anhörung eines zahnmedizinischen Sachverständigen stehe fest, dass der Patient den Behandlungsvertrag habe fristlos kündigen dürfen und dem Zahnarzt auch kein zahnärztliches Honorar für bereits erbrachte Leistungen schulde. Ihm seien erhebliche Behandlungsfehler vorzuwerfen. Die Brücke müsse neu hergestellt werden. Auf weitere Nachbesserungen habe sich der Patient nicht einlassen müssen, weil der Zahnarzt eine Neuanfertigung nicht angeboten habe.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 1 | ID 43109529