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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Ab in den Urlaub … 12 Mythen zum Urlaubsrecht

    von Dr. Guido Mareck, stellv. Direktor Arbeitsgericht Dortmund

    | Wenn es um das Thema Urlaub geht, hört bei vielen Arbeitnehmern und auch Arbeitgebern der Spaß auf. Viele Irrtümer kursieren um das wichtige Thema. Ob es um die Probezeit, die Übertragbarkeit oder die Abgeltung des Urlaubs geht ‒ nicht alles, was man so hört, stimmt auch! |

    1. Kein Urlaub in der Probezeit?

    So nicht richtig! Zwar haben Arbeitnehmer erst nach sechs Monaten im neuen Job Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Der anteilige Urlaubsanspruch entsteht gemäß § 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) aber mit einem Zwölftel des Jahresurlaubs pro Monat. Bei beispielsweise 24 Tagen Jahresurlaub wären das zwei Tage pro Monat. Wird ein Arbeitnehmer nach drei Monaten gekündigt, hat er einen Teilurlaubsanspruch auf sechs Tage (drei Monate x zwei Urlaubstage). Ist die Gewährung in Natur nicht möglich, muss der Urlaub in Geld abgegolten werden.

    2. Die Abgeltung des Urlaubs ist immer möglich?

    Falsch! Urlaub soll der Erholung und dem Erhalt der Arbeitskraft dienen. Die Abgeltung erfüllt diesen Zweck nicht. Daher ist eine Auszahlung des Urlaubs im BUrlG nicht vorgesehen. Ausnahme: § 7 Abs. 4 BUrlG. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Dies gilt z. B., wenn die Arbeitstage bis zur Beendigung nicht ausreichen, um den verbleibenden Resturlaub zu nehmen oder dringende betriebliche Gründe dessen Inanspruchnahme verhindern. Bei der Abgeltung bestimmt § 11 BUrlG, dass das Durchschnittsgehalt, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, maßgeblich ist. Der Bruttolohn für die letzten 13 Wochen wird mit der Zahl der Resturlaubstage multipliziert, das Ergebnis durch die Gesamtzahl der Arbeitstage in diesen 13 Wochen geteilt.