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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Arbeitsverträge mit Praxispersonal: Sechs typische Fallstricke und Irrtümer

    von RA, FA für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Mit der Gründung oder Übernahme einer Praxis wird der Zahnarzt zugleich Arbeitgeber. Häufig wird dabei die sorgfältige Gestaltung der Arbeitsverträge mit nachgeordnetem Personal vernachlässigt. Dies kann gravierende rechtliche und wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben, die gerade beim Schritt in die Selbstständigkeit vermieden werden sollten. Der nachfolgende Beitrag stellt typische Fallstricke und Irrtümer vor. |

    1. Die ungewollte Tarifbindung

    In vielen Arbeitsvertragsmustern, die von Zahnärztekammern oder Beratern zur Verfügung gestellt werden, ist die Anwendung eines konkreten Tarifvertrags niedergelegt. Die daraus folgende Tarifbindung jedoch ist für den Zahnarzt nur selten ratsam, wie folgende Überlegungen verdeutlichen.

     

    Ein Tarifvertrag regelt zunächst die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien, also des Arbeitgeberverbandes und der Gewerkschaft. Die wohl wichtigste Pflicht in diesem Zusammenhang ist die „Friedenspflicht“, die beinhaltet, dass während der Laufzeit des Tarifvertrags keine Arbeitskämpfe - zum Beispiel Streiks - stattfinden dürfen. Darüber hinaus enthält ein Tarifvertrag Regelungen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen. Der Tarifvertrag erfüllt insoweit eine Schutzfunktion zugunsten der Arbeitnehmer und normiert bestimmte Mindest-Arbeitsbedingungen, etwa in Bezug auf: