· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erschüttert, wenn ein Arbeitnehmer passgenau einreicht
| Der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) ist regelmäßig erschüttert, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar nach einer Eigen- oder Arbeitgeberkündigung Bescheinigungen einreicht, die passgenau die noch verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses abdecken. Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht ( LAG) Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 07.05.2024, Az. 5 Sa 98/23 ). |
Im verhandelten Fall kündigte ein Angestellter und legte unmittelbar danach eine AUB vor, die bis zum Ende der Kündigungsfrist reichte. Die Arbeitgeberin zweifelte die Echtheit der AUB an und verweigerte die Entgeltfortzahlung. Der Angestellte konnte nicht darlegen bzw. beweisen, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden. In solchen Fällen kann es von Bedeutung sein, ob und ggf. welche Vorerkrankungen vorhanden sind und in welchem Umfang ärztliche Anordnungen von dem Arbeitnehmer zu befolgen sind.