· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Das Arbeitszeugnis - was gilt es zu beachten?
von Rechtsanwältin Susanne Schuster, LL.M. Medizinrecht, Kanzlei Dr. Hahne, Fritz, Bechtler & Partner, www.hfbp.de
| Trennt sich ein Zahnarzt von einem Mitarbeiter oder möchte dieser neue Wege gehen und kündigt das Arbeitsverhältnis von sich aus, steht der Zahnarzt regelmäßig vor der Herausforderung, ein Arbeitszeugnis erteilen zu müssen. Der Mitarbeiter hat darauf einen gesetzlichen Anspruch. Hierbei sind allerdings formale und inhaltliche Vorgaben zu beachten. Insbesondere hat sich im Laufe der Zeit eine eigene „Zeugnissprache“ entwickelt. Die Formulierung eines Zeugnisses ist daher nicht ganz einfach. Das Arbeitszeugnis hat immerhin nicht nur für die ausscheidende Zahnarzthelferin, sondern auch für den alten wie den neuen Arbeitgeber eine erhebliche Bedeutung. |
Anspruch des Arbeitnehmers
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zeugnis, das Angaben zur Art und Dauer seiner Tätigkeit enthält (einfaches Arbeitszeugnis). Regelmäßig wird der Arbeitnehmer vom Zahnarzt ein qualifiziertes Zeugnis verlangen, in dem Angaben bezüglich der Arbeitsleistung und das Verhalten des Arbeitnehmers zu machen sind. Die Pflicht zur Zeugniserteilung trifft den Arbeitgeber. Der Zahnarzt kann daher nicht - wie in der Praxis oft der Fall - vom Arbeitnehmer einen Zeugnisentwurf einfordern. Unabhängig davon, wer letztlich den Zeugnisentwurf erstellt hat, sollte das Zeugnis vor der endgültigen Ausfertigung besprochen werden, um einen etwaigen Streit über Formulierungen zu vermeiden.
Form des Zeugnisses
Ein Arbeitszeugnis muss den im Geschäftsverkehr üblichen und von Dritten erwarteten Gepflogenheiten entsprechen. Sofern im Rahmen des Praxisbetriebs Briefköpfe genutzt werden, hat der Zahnarzt diesen auch für das Zeugnis zu verwenden. Eine elektronische Form wurde vom Gesetzgeber ausgeschlossen. Das Anschriftenfeld darf nicht ausgefüllt werden.
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