· Arbeitsrecht
Mitarbeiter in Quarantäne ‒ wer zahlt das Gehalt?
von RA Michael Röcken, Bonn, ra-roecken.de
| Ist Ihr Mitarbeiter am SARS-CoV-2-Virus erkrankt, so liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor und es besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz sowie nach sechs Wochen ein Anspruch auf Krankengeld. Bleibt er oder sie ohne Anlass der Arbeit fern, aus Angst sich anzustecken, entfällt ohnehin jeder Vergütungsanspruch. Wer aber zahlt, wenn eine Quarantäne angeordnet bzw. durch die Behörden empfohlen ist und der Mitarbeiter nicht in der Praxis arbeiten kann bzw. darf? Ein Homeoffice, wozu der Mitarbeiter arbeitsrechtlich verpflichtet werden könnte, kommt in der Regel ja wohl kaum in Betracht. |
Arbeitgeber muss Gehalt bis zu 6 Wochen weiterzahlen
Gemäß § 616 BGB behält ein Mitarbeiter seinen Vergütungsanspruch, wenn er für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ unverschuldet (also z. B. wegen angeordneter Quarantäne) an der Arbeitsleistung gehindert ist.
Nicht erhebliche Zeit verhindert
Welcher Zeitraum nun „nicht erheblich“ ist, ergibt sich jedoch leider nicht aus dem Gesetz und auch aktuelle Rechtsprechung besteht zu dieser Frage nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 30.11.1978 festgestellt, dass als Obergrenze die allgemein für Erkrankungen geltende 6-Wochen-Frist jedenfalls bei einem länger andauernden unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis grundsätzlich als Grenze einer verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit anzusehen ist (Az. III ZR 43/77). Ob dies in der aktuellen Situation weiter vertreten werden würde, lässt sich nicht abschätzen. Da eine Quarantäne nach den Empfehlungen des RKI jedoch mindestens zehn Tage umfassen soll, läge ‒ gemessen an der 6-Wochen-Frist ‒ noch eine nicht erhebliche Zeit vor, sodass der Vergütungsanspruch nach § 616 BGB fortbestünde. Im Übrigen sieht auch das Pflegezeitgesetz in § 2 als „kurzzeitige Arbeitsverhinderunge“ einen Zeitraum von zehn Arbeitstagen an.
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