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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Was darf die Helferin „nebenbei“ arbeiten?

    von RA, FA für MedR, Mediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

    | Übermüdete Helferinnen, gestresste angestellte Zahnärzte - viele Praxisinhaber fragen sich manchmal, warum ihre Angestellten so unkonzentriert sind. Liegt es vielleicht an einer zeitraubenden Nebentätigkeit? Der nachfolgende Beitrag erklärt, in welchem zeitlichen Umfang und wo Ihre Angestellten „nebenbei“ arbeiten dürfen - und was ihnen verboten ist. |

    Wann liegt eine Nebentätigkeit vor?

    Unter Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit zu verstehen, in der ihre Mitarbeiterin außerhalb des Hauptarbeitsverhältnisses ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Eine Nebentätigkeit kann im Rahmen eines Dienst-, Werk- oder Arbeitsvertrags selbstständig oder unselbstständig, entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt werden. Selbst ehrenamtliche Tätigkeiten fallen rechtlich gesehen unter den Begriff der Nebentätigkeit. Die Nebentätigkeit wird typischerweise bei Dritten erbracht, sie kann aber auch beim Hauptarbeitgeber erfolgen - zum Beispiel das Babysitting der Helferin beim Praxischef.

    Darf der Praxischef eine Nebentätigkeit untersagen?

    Grundsätzlich kann jede Mitarbeiterin über ihre Arbeitskraft außerhalb des Hauptarbeitsverhältnisses frei verfügen. Dieses Recht ist verfassungsrechtlich über Artikel 12 (Berufsfreiheit) und 2 Abs. 1 (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) des Grundgesetzes abgesichert. Die Freiheiten der Mitarbeiterin sind jedoch eingeschränkt, wenn die Interessen des Hauptarbeitgebers durch die Nebentätigkeit nachhaltig betroffen werden. Dies ist etwa der Fall, wenn