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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Wie zeitgenau muss die Arbeitszeiterfassung erfolgen?

    beantwortet von RA, FA MedR, ArbR und HGR, Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Hagen, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | FRAGE: „Mit großem Interesse habe ich Ihren Beitrag zur Arbeitszeiterfassung gelesen (ZP 05/2023, Seite 2). Ich finde darin aber keine Angaben darüber, wie genau die Arbeitszeiterfassung sein muss. Ist eine minutengenaue Dokumentation erforderlich?“ |

     

    Antwort: Die Antwort ergibt sich aus § 16 Abs. 2 S. 1, 1. Halbsatz Arbeitszeitgesetz (ArbZG): „ Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen (…)“ .

     

    Das sieht das AZG zur Arbeitszeiterfassung vor

    Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 AZG ist der Arbeitgeber also nur verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 S. 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. D. h.: