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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht/Hausrecht

    Diese rechtlichen Spielregeln gelten für Hunde von Mitarbeitern und Patienten in Zahnarztpraxen

    von RAin, FAin Medizinrecht Prof. Dr. Birgit Schröder, Hamburg

    | Sie sollen gut fürs Arbeitsklima sein, die Motivation und das Wohlbefinden der Mitarbeitenden steigern: Hunde! In immer mehr Unternehmen sind sie Teil des Arbeitsalltags. So haben wir in ZP bereits über „Doc Peppi“, einen der ersten Therapiehunde in einer deutschen Zahnarztpraxis berichtet (Details in ZP 11/2022, Seite 8 ). Rechtlich spricht im Grundsatz nichts gegen einen Hund in der Praxis ‒ solange sich dieser an bestimmte Spielregeln halten kann. |

    Das sollte geklärt sein, bevor Sie Hunde in der Praxis erlauben

    Wichtig ist, vorher abzuklären, ob Mitarbeiter Angst vor Hunden haben oder allergisch gegen Hunde sind. Aber denken Sie diesbezüglich auch an die Patienten! Es sollte immer Bereiche geben, die der Hund nicht betreten darf bzw., die der Patient betreten kann, ohne mit dem Hund in Kontakt zu kommen. Aber abgesehen von hygienesensiblen Bereichen wird ein Hund im Allgemeinen als große Bereicherung empfunden. Dennoch kann es Gründe geben, die dagegen sprechen. Wenn Sie Ihre Praxisräume angemietet haben, prüfen sie, ob laut Mietvertrag Hunde in der Praxis untersagt sind. Fragen Sie ggf. Ihren Vermieter, ob dieser Vorbehalte gegen Hunde in den von Ihnen gemieteten Räumen hat.

     

    MERKE | Bei Blindenhunden und anderen Assistenzhunden gelten Ausnahmen. Davon dürften i. d. R. eher Patienten, aber nur selten Beschäftigte der Praxis betroffen sein.

     

    Mitarbeiter haben keinen Rechtsanspruch auf Mitnahme ihres Hundes zur Arbeit

    Möchten nicht Sie als Praxisinhaber, sondern ein Mitarbeiter seinen Hund mitbringen, obliegt die Entscheidung Ihnen als Arbeitgeber. Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme des Hundes an den Arbeitsplatz gibt es nicht. Sie als Arbeitgeber entscheiden kraft Ihres Weisungs- und Hausrechts, ob Sie Tiere am Arbeitsplatz gestatten oder nicht. Dabei wird eine Interessenabwägung zwischen Unternehmen, Hundebesitzern und Hunden erforderlich. Das gilt umso mehr, wenn es nicht um einen, sondern um mehrere Hunde geht. Sie legen die Rahmenbedingungen fest, wer seinen Hund mitbringen darf, wie viele Tiere erlaubt sind und berücksichtigen dabei, ob die Praxis überhaupt genügend Platz und die Möglichkeiten dafür bietet.

     

    Wer seinen Hund ohne Erlaubnis zur Arbeit mitbringt, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen. Doch auch die Genehmigung, den Hund mitzubringen, garantiert kein freundliches Miteinander, wie der folgende Fall zeigt.

     

    • Die Erlaubnis, einen Hund mitzubringen, ist widerrufbar

    Arbeitgeber dürfen die ihren Mitarbeitern gegenüber einmal erteilte Erlaubnis, ihren Hund mitzubringen, widerrufen (Landesarbeitsgericht [LAG] Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2014, Az. 9 Sa 1207/13). Eine Angestellte klagte gegen ihren Arbeitgeber. Dieser hatte ihr (und auch Kollegen) erlaubt, ihren Hund zur Arbeit mitzubringen. Da der Hund aber verhaltensauffällig wurde, hatte der Arbeitgeber nur ihr die Mitnahme ihres Hundes verboten. Vor Gericht rügte die Klägerin eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ‒ und unterlag. Die Erlaubnis gelte nur so lange, wie Kollegen und Betriebsabläufe nicht gestört werden. Das nunmehr entstehende Betreuungsproblem könne die Klägerin auch nicht damit lösen, dass sie ein Homeoffice einfordere. Denn darauf bestehe ohne besondere betriebliche oder tarifliche Regelung kein Rechtsanspruch.

     

    Gegenseitige Rücksichtnahme ist unverzichtbar

    Damit in der Zahnarztpraxis ein menschlich-tierisches Miteinander funktionieren kann, ist gegenseitige Rücksichtnahme unverzichtbar.

     

    • Dies sollte in der Praxis zum Schutz von Mensch und Tier sichergestellt sein
    Zum Schutz der Patienten und Kollegen
    Zum Schutz des Hundes
    • dass keine Einwände bestehen (z. B. wegen Allergien oder Ängsten)
    • dass der Hund sozialisiert ist, gut erzogen ist und die betrieblichen Abläufe nicht stört
    • dass der Hund auf ein territoriales Verhalten verzichtet
    • dass es haustierfreie Zonen gibt (z. B. Küche, Toiletten)
    • dass Rücksicht auf alle beteiligten Menschen genommen wird
    • dass Hygienevorschriften eingehalten werden
    • dass der Hund in der Praxis nicht unbeaufsichtigt ist
    • dass der Hund in der Praxis einen festen Platz mit Decke, Spielzeug etc. hat
    • dass der Hund ausreichend Rückzugsmöglichkeiten hat
    • dass die Pausen dem Tier gewidmet werden können und ausreichend Auslauf während des Arbeitstages gewährleistet ist
    • dass der „Arbeitsplatz“ frei von Lärm, Dämpfen oder giftigen Substanzen ist
     

    Eine schriftliche „Dog Policy“ sorgt für klare Regeln

    Setzen Sie als Arbeitgeber eine schriftliche „Dog Policy“ auf. Darin sollte beispielweise Folgendes geregelt sein:

    • Wer einen Hund zur Arbeit mitbringt, muss eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Diese wird etwa dann gebraucht, wenn der Hund an einem Kabel zieht und dadurch den Server ausschaltet.
    • Für Sauberkeit und Gesundheit des Tieres hat der Hundehalter zu sorgen.
    • Schäden, die der Hund verursacht, sind entsprechend zu ersetzen.
    • Sinnvoll ist auch, festzulegen, wie viele Hunde maximal in der Praxis erlaubt sind.

    Auch über Patientenhunde entscheiden Sie als Praxisinhaber

    Grundsätzlich hat der Praxisinhaber das Hausrecht. D. h., dass Sie entscheiden können, ob Hunde erlaubt sind oder nicht. Wie in anderen Bereichen auch ist eine klare Kommunikation wichtig. Daran ändert auch ein Praxishund nichts. Nur weil Sie als Inhaber Ihr Tier in der Praxis dabeihaben, ergibt sich daraus nicht, dass Patienten ebenfalls berechtigt sind.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Interview: „Wer einmal bei Zahnarzthündin Doc Peppi war, möchte immer wieder zu ihr!“ (ZP 11/2022, Seite 8)
    Quelle: Ausgabe 02 / 2024 | Seite 4 | ID 49683818