· Arbeitsschutz
Alkoholkranke Mitarbeiter: Das sind Ihre Rechte und Pflichten als Praxisinhaber
von Prof. Dr. Nora Walter, Bildung und Beratung in Unternehmen und Gesellschaft, Essen, walter-bibug.de und Dipl.-Kfm. Thomas Schneider, Essen
| Alkoholismus zerstört Existenzen, beruflich wie privat. Beschäftigte Ihrer Praxis, die ein Alkoholproblem haben, gefährden zudem nicht nur den Praxiserfolg, sondern auch die Sicherheit Ihrer Patienten. Als Praxisinhaber sind Sie dafür verantwortlich, eine alkoholbezogene Störung in Ihrem Team zu erkennen, Betroffene anzusprechen und weitere Maßnahmen einzuleiten (Beitrag online unter Abruf-Nr. 47611626 ). Lesen Sie hier, was in diesem Zusammenhang Ihre Rechte und Pflichten als Praxisinhaber sind. |
Rechtliche Vorgaben zum Schutz Ihrer Beschäftigten
Ganz allgemein haben Sie als Arbeitgeber eine sog. Fürsorgepflicht. So verpflichtet z. B. das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Arbeitgeber zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes, um die Sicherheit und Gesundheit des Beschäftigten zu schützen und eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit anzustreben (§ 3 ArbSchG).
Auch die Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) regeln die Gefahrenverhütung am Arbeitsplatz: Nach § 7 DGUV Vorschrift 1 (vormals BGV A1, online unter iww.de/s5116) dürfen Sie Arbeitnehmer, „die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, nicht beschäftigen“. § 15 DGUV Vorschrift 1 verbietet es den Versicherten, „sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen und Medikamenten [...] in einen Zustand zu versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.“
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