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  • · Fachbeitrag · Arbeitsverträge

    Weihnachtsgratifikation: Datierung der Rückzahlungsklausel auf den 31.03. des Folgejahres macht Klausel unwirksam

    | Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat eine Rückzahlungsklausel in einem formularmäßigen Arbeitsvertrag für unwirksam erklärt. Nach der Klausel konnte der Arbeitgeber eine Weihnachtsgratifikation zurückfordern, soweit es zu einem „Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bis zum 31.03. des Folgejahres“ kommt. Dies benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen ( LAG München, Urteil vom 19.01.2017, Az. 3 Sa 492/16, Abruf-Nr. 194196). |

     

    Das LAG sieht in der Klausel einen Verstoß gegen Treu und Glauben im Sinne des § 307 Abs. 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Im Übrigen liege eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vor, wenn die Weihnachtsgratifikation auch Entgeltcharakter habe. Dies sei durch Auslegung zu ermitteln. Wegen des insoweit nicht eindeutigen Wortlauts („freiwillige Weihnachtsgratifikation“) komme es vor allem auf den Sinn und Zweck der Sonderzahlung an, der sich aus der Gesamtregelung ergibt.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2017 | Seite 2 | ID 44817942