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  • · Fachbeitrag · Arzt- und Zahnarztbewertungsportale

    Nach BGH-Urteil: Jameda stellt sein Geschäftsmodell um

    von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Münster/Dortmund

    | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Arztsuch- und -bewertungsportal Jameda dazu verpflichtet, die Profilseite einer Ärztin vollständig zu löschen ( Urteil vom 20.02.2018, Az. VI ZR 30/17 ). Das Urteil schlägt hohe Wellen. An der Tatsache, dass Ärzte die Aufnahme in Portalprofile und dort erfolgende Bewertungen grundsätzlich hinzunehmen haben, ändert es jedoch nichts. |

     

    Der Fall: Dermatologin verlangte Löschung ihres Profils

    Eine niedergelassene Dermatologin wurde auf dem Portal jameda.de gegen ihren Willen ohne Bild, aber mit ihrem akademischen Grad, ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und der Praxisanschrift im Rahmen eines „Basisprofils“ geführt. Bei Abruf ihres Profils erschienen im unteren Bereich weitere Ärzte desselben Fachbereichs aus der Umgebung ihrer Praxis mit Foto und Bewertungsnote. Bei diesen angezeigten Personen handelte es sich um solche Ärzte, die ‒ im Gegensatz zu der Dermatologin ‒ für die Optimierung ihres Portalprofils eine monatliche Zahlung an die Jameda GmbH leisteten. Für diese Zahlungen blendete die Portalbetreiberin auf den Portalen nicht zahlender Ärzte die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten ein. Bei kostenpflichtig registrierten Ärzten erfolgte eine solche Anzeige nicht.

     

    Die zum Teil schlecht bewertete Dermatologin verlangte zunächst erfolglos die vollständige Löschung ihres Profileintrags auf jameda.de. Erst vor dem BGH hatte ihre Klage Erfolg.

     

    Das BGH-Urteil und seine Folgen

    Der BGH erklärte die angegriffene Datenspeicherung für unzulässig. Grundsätzlich verwies das Gericht allerdings auf seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 23.09.2014, Az. VI ZR 358/13, Abruf-Nr. 143156), wonach die Aufnahme ärztlicher Daten in Internet-Bewertungsprofile auch gegen den Willen Betroffener zulässig ist. Der neu entschiedene Fall weist eine spezielle Besonderheit auf: Mit der beschriebenen Einblendungs-Praxis riskierte und verlor Jameda die Stellung als „neutraler Informationsmittler“. Dadurch trat das Recht der Klägerin auf Schutz ihrer informationellen Selbstbestimmung gegenüber dem ansonsten überwiegenden Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit in den Vordergrund.

     

    PRAXISHINWEIS | Jameda hat die vor dem BGH thematisierten, auf bestimmten Arztprofilen befindlichen Einblendungen zahlender Ärzte nach dem Urteilsspruch umgehend entfernt. Der Rückschluss, es könne nun jeder mit einem Internetprofil unzufriedene Arzt dessen Löschung verlangen, ist jedoch unangebracht. Vielmehr ist die konkrete Ausgestaltung einer jeden Bewertungsplattform im Einzelfall zu überprüfen. Gegen einzelne rechtswidrige Negativbewertungen können sich Betroffene auch weiterhin erfolgreich zur Wehr setzen.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2018 | Seite 3 | ID 45155431