08.01.2018 · Fachbeitrag · Arzthaftung
Einheilzeit von drei bis sechs Monaten bei einer Implantatbehandlung ist keine schuldhafte Verzögerung
| Bei einer Implantatbehandlung stellt eine Einheilzeit von drei bis sechs Monaten keine schuldhafte Verzögerung dar. So lautet die Essenz aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Paderborn (Urteil vom 27.09.2017, Az. 4 0 329/16, Abruf-Nr. 198476 ). |
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