· Fachbeitrag · Berufs- und Wettbewerbsrecht
Angebot von Zahnimplantaten zum Pauschalpreis ist wettbewerbswidrig!
von Rechtsanwalt Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de
| Das Landgericht (LG) Bonn hat einem Zahnarzt in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 21. April 2011 (Az: 14 O 184/10 ) verboten, mit Zahnimplantaten zum Pauschalpreis von 888 Euro zu werben. |
Der Fall
In dem Fall ging es um einen Zahnarzt, der eine oral-chirurgische Facharztpraxis betreibt. Er hatte eine Anzeige geschaltet, in der Zahnimplantate zum Pauschalpreis von 888 Euro offeriert wurden. Hiergegen klagte ein Wettbewerber, der Unterlassung und Schadenersatz verlangte. Der betroffene Zahnarzt hielt entgegen, die Anzeige sei nicht berufswidrig und auch nicht wie von der Gegenseite behauptet „reißerisch“. Vor der Behandlung fände in der Praxis ein Beratungstermin zwecks Klärung der Frage statt, ob es im konkreten Fall zahnmedizinisch indiziert und überhaupt möglich sei, ein Implantat einzusetzen. Außerdem sei der geforderte Preis von 888 Euro nicht einmal besonders günstig, weil er innerhalb der von der GOZ vorgegebenen Spanne liege.
Die Entscheidung
Das LG Bonn gab der Klage jedoch in vollem Umfang statt und kam zu dem Ergebnis, dass ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorliegt. Das Gericht begründete dies mit den in der GOZ verbindlich bestimmten Gebührensätzen, die einen Gebührenrahmen von 1 bis 3,5 vorsehen. Diese Bestimmungen zielten darauf ab, einen ruinösen Preiswettbewerb um Patienten im Sinne eines funktionierenden Gesundheitswesens zu verhindern und gleiche rechtliche Voraussetzungen für alle Wettbewerber zu schaffen. Hiervon könne nur bzgl. der Höhe der Gebührensätze abgewichen werden, wofür allerdings eine Honorarvereinbarung erforderlich wäre. Die Zahlung eines pauschalenHonorars genüge diesen gebührenrechtlichen Anforderungen aber nicht.
Dem Zahnarzt half auch nicht, dass er gegenüber den Patienten die Leistungen im Einzelnen beschrieben und beziffert hatte, da dies gleichwohl im Ergebnis auf die Pauschale hinauslief. Genauso wenig überzeugte der Einwand des Zahnarztes, die geforderte Pauschale von 888 Euro bewege sich innerhalb der von der GOZ vorgegebenen Spanne. Allein das Anbieten einer Pauschale war nach Ansicht des Gerichts unlauter und rechtswidrig.
Fazit | |
Dieses Urteil zeigt ein weiteres Mal, dass der Zahnarzt - abgesehen von einem Fall des § 2 Abs. 3 GOZ mit dessen weiteren Bedingungen - von Pauschalhonoraren und entsprechenden Werbemaßnahmen tunlichst absehen sollte. Es droht nicht nur die Klage eines Konkurrenten, sondern auch ein Honorarausfall, weil die Liquidation nicht den Vorgaben der GOZ entspricht und somit nicht fällig ist. |