· Fachbeitrag · Berufsausübungsgemeinschaft
Praxisabgabe, Praxisübergabe, BAG: Das Ende der Gesellschaft (Teil 6)
von Dr. Stefan Stelzl, Stuttgart, www.stelzl-medizinrecht.de
| Während sich der fünfte Teil dieser Beitragsreihe unter anderem mit der Kündigung und dem Ausscheiden einzelner Gesellschafter befasst hat, geht es im sechsten und letzten Teil um das Schicksal der Zweipersonen-Gesellschaft nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters. Hiermit verbundene Fragen nach einer Abfindung und der Gestaltung bzw. Rechtsfolge einer Konkurrenzklausel werden in diesem Beitrag ebenfalls geklärt. |
Beendigung der Berufsausübungsgemeinschaft
Die Ausscheidensgründe wie Kündigung, Ausschluss, Berufsunfähigkeit und Tod wurden bereits in den vorangegangenen Teilen dieser Beitragsserie beleuchtet; jetzt geht es um die Rechtsfolgen für die Gesellschaft bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Entsprechende Klauseln im Gesellschaftsvertrag sollten sauber gestaltet werden; die gegenseitigen Interessen der beiden Gesellschafter sollten dabei fair in Einklang gebracht werden.
Folgen nach gesetzlicher Regelung
Scheidet bei einer Zweier-Gesellschaft ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, wird diese nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)aufgelöst. Laufende Geschäfte müssen abgewickelt werden, und das Gesellschaftsvermögen wird auseinandergesetzt. Das bedeutet: Die materiellen Vermögensgegenstände wie etwa Einrichtung, Vorräte usw. werden zwischen den ehemaligen Gesellschaftern aufgeteilt. Der Ausgleich des immateriellen Wertes wird dadurch vorgenommen, dass jeder ehemalige Gesellschafter „seine“ Patienten mitnehmen kann bzw. dass jeder Ex-Gesellschafter um die vorhandenen Patienten am neuen Praxisstandort werben darf.
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