· Berufsrecht
Approbationsentzug wegen Betrugs der eigenen Versicherung
| An den Entzug der Approbation werden hohe Anforderungen gestellt. Bei einem Fehlverhalten des Betroffenen muss sich daraus „seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des (zahn-)ärztlichen Berufs“ ergeben (§ 5, § 3 BÄO, § 4, § 2 ZHG). Lange Zeit ging es dabei fast ausschließlich um Verhaltensweisen bei der Ausübung des (zahn-)ärztlichen Berufs (also bei der Behandlung). Nun bewerten die Gerichte jedoch auch das Verhalten außerhalb der (zahn-)ärztlichen Berufsausübung (z. B. BSG, Urteil vom 03.04.2019, Az. B 6 KA 4/18 R, dejure.org , ZP 11/2019, Seite 2). |
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigte dies jetzt (Urteil vom 31.07.2019, Az. 3 B 7.18, dejure.org). In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Ärztin ihren Beruf viele Jahre ohne jede Beanstandung ausgeübt. In 22 Fällen hatte sie jedoch ihrer Krankentagegeldversicherung vorgetäuscht, während ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht zu arbeiten und sich am Wohnort aufzuhalten. Da dies nicht stimmte, hatte sie zu Unrecht Leistungen i. H. v. rund 65.000 Euro bezogen. Dafür wurde sie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 22 Monaten auf Bewährung verurteilt. Ein halbes Jahr nach dieser Verurteilung wurde ihr die Approbation entzogen. Das BVerwG billigte insofern die Beurteilung, dass die Allgemeinheit von einem Arzt erwarte, anderen nicht durch erhebliche Straftaten wesentlichen Schaden zuzufügen. Sonst liefe das dem Bild vom helfenden und heilenden Arzt zuwider. Es nützte der Ärztin auch nichts, dass sie im Strafverfahren ein Geständnis abgelegt hatte.
(von RA, FA MedR Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Hamburg, rechtsanwalt-schinnenburg.de)