· Fachbeitrag · Berufsrecht
Zahnärztliche Werbung aus berufsrechtlicher Sicht: Was ist erlaubt, was nicht?
von Rechtsanwältin Julia Godemann, LL.M. Medizinrecht, Dierks + Bohle Rechtsanwälte, Düsseldorf, www.db-law.de
| Während die Zahnärzte in anderen Ländern mit riesigen Werbetafeln auf sich aufmerksam machen, ging für ihre Kollegen in Deutschland lange Zeit nicht viel: eine Zeitungsannonce zur Praxiseröffnung oder zum 10-jährigen Praxisjubiläum, Urlaubsankündigungen, Geburtstagsglückwünsche an die Sprechstundenhilfe im Stadtanzeiger - und dann war auch schon Schluss. Schließlich war Zahnärzten Werbung vor noch nicht allzu langer Zeit untersagt. Inzwischen ist dieses Werbeverbot Geschichte. Der Beitrag zeigt, was heutzutage erlaubt ist und was verboten bleibt. |
Berufsrechtliche Vorgaben
Noch immer werden die Möglichkeiten und Grenzen zahnärztlicher Werbung kontrolliert - nicht nur durch das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), sondern insbesondere durch die jeweiligen Berufsordnungen der Zahnärztekammern. Eine zulässige von einer unzulässigen Werbung zu unterscheiden kann im Einzelfall durchaus Schwierigkeiten bereiten.
In allen Berufsordnungen der verschiedenen Zahnärztekammern gibt es Regelungen zur zahnärztlichen Werbung, die regelmäßig den dazu in § 21 der Musterberufsordnung (MBO) der Bundeszahnärztekammer getroffenen Regelungen entsprechen.
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