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  • · Nachricht · Bewertungsportale

    Anspruch auf Unterlassung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in einem Arztsuch- und -bewertungsportal

    | Die Online-Plattform ist berechtigt, allgemein zugängliche Daten von Ärztinnen und Ärzten auch ohne Zustimmung der Betroffenen auf der Plattform zu speichern, da ein Fall der berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO vorliegt (BGH 13.12.22, VI ZR 60/21). |

     

    Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 DS-GVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der in Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. a bis f DS-GVO genannten Bedingungen erfüllt ist. Im Streitfall hat der Kläger weder in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten auf dem Portal der Beklagten eingewilligt (Buchst. a), noch sind die in Buchstaben b bis e genannten Voraussetzungen gegeben. Rechtmäßig ist die von dem Kläger bekämpfte Verarbeitung seiner Daten auf dem Portal der Beklagten nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f DS-GVO mithin nur dann, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Beklagten oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Klägers als betroffener Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die Datenverarbeitung ist danach unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig:

     

    • Erstens muss von der Beklagten oder von einem Dritten, hier also den Portalnutzern, ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden.
    • Zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein.
    • Drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Klägers (nachfolgend auch zusammenfassend als „Interessen“ des Klägers bezeichnet) nicht überwiegen.

     

    Diese Voraussetzungen waren hinsichtlich der im Revisionsverfahren von der Portalbetreiberin verteidigten Portalgestaltungen und Verhaltensweisen erfüllt.

    Quelle: ID 49217284