09.07.2014 · Fachbeitrag · Bewertungsportale
Portalbetreiber darf Urheber rechtsverletzender Bewertungen nicht nennen
| Die Betreiberin eines Ärztebewertungsportals ist mangels gesetzlicher Ermächtigung selbst im Falle einer Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht befugt, ohne Einwilligung des bewertenden Nutzers dessen personenbezogene Daten dem Bewerteten mitzuteilen Dies hat der Bundesgerichtshof am 1. Juli 2014 (Az. VI ZR 345/13) entschieden. Begründung: Eine Übermittlung personenbezogener Nutzerdaten an Dritte sei nach dem Gebot der engen Zweckbindung des § 12 Abs. 2 Telemediengesetz ohne – im Verfahren nicht vorliegende – Einwilligung des betroffenen Nutzers nur zulässig, soweit eine auf Telemedien bezogene Rechtsvorschrift dies ausdrücklich erlaubt. Eine solche Norm habe der Gesetzgeber bisher – bewusst – nicht geschaffen. |
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