· Fachbeitrag · Coronakrise
Zahnarztpraxis muss 7.500 Euro Corona-Soforthilfe wegen Zweckverfehlung zurückzahlen
von Rechtsanwältin Christiane Dieckmann, Voß.Partner, Münster
| Während der Coronakrise gerieten einige Zahnarztpraxen aufgrund stark reduzierter Behandlungen oder Ausfällen wegen massiver Terminabsagen durch Risikopatienten und verunsicherte Patienten zum Teil in eine existenzbedrohende Wirtschaftslage und in Liquiditätsengpässe. Zu diesem Zweck wurden im Rahmen zahlreicher Unterstützungsprogramme unter anderem auch die sog. Corona-Soforthilfe gewährt.Nun sehen sich viele Empfänger dieser Hilfe mit einem Verwaltungsverfahren zur Rückzahlung und entsprechenden Widerrufsbescheiden konfrontiert. Einer dieser Fälle betraf eine Zahnarztpraxis und lag zuletzt auch dem Verwaltungsgericht (VG) Würzburg zur Entscheidung vor (Urteil vom 13.01.2025, Az. W 8 K 24.641). |
Der Fall
Die Klägerin, die eine Zahnarztpraxis betreibt, wendet sich gegen den Widerruf der ihr gewährten Corona-Soforthilfe in Höhe von 7.500 Euro sowie gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung. Grundlage des Bewilligungsbescheides war der Antrag der Klägerin und die von ihr eingereichten Unterlagen zur Berechnung des Liquiditätsengpasses. Im Bewilligungsbescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Mittel ausschließlich zur Kompensation der im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpässe dienten. Auf die zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses gültigen Richtlinien zur Corona-Soforthilfe wurde dabei explizit verwiesen. Ebenso behielt sich die Beklagte die nachträgliche Überprüfung der tatsächlichen Kosten und Einnahmen zu einem späteren Zeitpunkt vor.
Entscheidungserheblich war im Wesentlichen, ob die einmalig gewährte Geldleistung, die für einen bestimmten Zweck gewährt worden ist, nicht für den im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet wurde, mithin eine Zweckverfehlung vorliegt. Dies wurde im zu entscheidenden Fall vom VG Würzburg bejaht. Maßgeblich für die Beurteilung der Erfüllung eines bestimmten Zwecks ist der im Bewilligungsbescheid ausgewiesene Zuwendungszweck. Für die Ermittlung dieses Zwecks sind nicht nur der Wortlaut des Bescheides, sondern auch die diesem zugrunde liegenden Bewilligungsgrundlagen heranzuziehen.
Durch die Bezugnahme des Bewilligungsbescheides auf die zu diesem Zeitpunkt gültigen Richtlinien zur Corona-Soforthilfe waren diese Bestandteil des Bescheides geworden und damit waren der Liquiditätsengpass und damit der Förderzweck hinreichend bestimmt definiert. Ausgehend davon war gesamtbetrachtend offenkundig in diesem Fall von einem Liquiditätsengpass nur in Bezug auf den laufenden Sach- und Finanzaufwand, nicht aber unter Einbeziehung des Personalaufwandes oder sonstiger Aufwendungen als Förderzweck auszugehen.
Was einen Liquiditätsengpass i.S.d. Richtlinien ausmacht ...
Ein Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine ausreichende Liquidität vorhanden ist, um insbesondere laufende Betriebskosten (z. B. gewerbliche Mieten, Pachten und Kredite für Betriebsräume und -ausstattung oder Leasingraten für unternehmerisch genutzt Pkw und Maschinen) zu decken. Dabei können auch zeitnahe, in der Zukunft (auszugehen ist hier von einem 3-Monats-Zeitraum) liegende, aber sicher bestimmbare Verpflichtungen berücksichtigt werden.
... und was nicht!
Nicht dagegen berücksichtigt werden können Personalaufwendungen, da sie weder Sach- noch Finanzaufwand darstellen. Bei den hier maßgeblichen Richtlinien zur Corona-Soforthilfe war der gesamte Personalaufwand (z. B. Gehälter, Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge) nicht umfasst. Hintergrund war, dass zur Überbrückung dieses Engpasses das Kurzarbeitergeld zur Verfügung stand, d. h., sofern das Personal nicht beschäftigt werden kann, Kurzarbeit angemeldet werden musste.
Massive Umsatzeinbußen, Gewinneinbrüche und eine existenzbedrohende Wirtschaftslage dagegen sind ebenfalls kein ausreichender Grund für eine Förderung. Es muss deutlich gemacht werden, dass und warum die laufenden Kosten jetzt oder in naher Zukunft nicht mehr gedeckt werden können.
Ob ein entsprechender Liquiditätsengpass vorlag, unterlag auch zulässigerweise einer ex-post Betrachtung. Eine nachträgliche Überprüfung behielt sich die Behörde auch ausdrücklich im Bescheid vor. Nach Auffassung des Gerichts bestand somit eine Rückzahlungsverpflichtung, da die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt und die Mittel somit nicht zweckentsprechend verwendet wurden.
Die klagende Praxis konnte sich in diesem Fall ebenso nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen, auch kommt es nach Auffassung des Gerichts in Bezug auf den Inhalt des Bescheides nicht auf das subjektive Verständnis des Empfängers an.
MERKE | Dem hier vom VG Würzburg entschiedenen Fall lagen die Richtlinien zur Corona-Soforthilfe des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17.03.2020 zugrunde, auf die in dem streitgegenständlichen Bescheid der Regierung von Unterfranken Bezug genommen wurde. Da es sich hier um Gesetzgebung des Landes handelt und daher jedes Bundesland seine eigenen Richtlinien erlassen hat, können diese von Bundesland zu Bundesland variieren. Entscheidend für die Bewilligungsgrundlage und den Zuwendungszweck ist somit der konkrete Bewilligungsbescheid im Einzelfall und die diesem zugrunde liegenden Richtlinien zur Corona-Soforthilfe des jeweiligen Landes. |
Weiterführender Hinweis
- Eine Übersicht über die seinerzeit möglichen Hilfen finden Sie unter iww.de/zp in ZP 04/2020, Seite 19.