· Coronavirus-Testverordnung (TestV)
Zahnärzte dürfen jetzt Coronatests bei ihrem Personal durchführen
| Am 30.11.2020 ist eine weitere Aktualisierung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) in Kraft getreten. Nun ist es Zahnärzten ausdrücklich gestattet, ihr Praxispersonal auf den Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen. Zur Testung des eigenen ‒ asymptomatischen ‒ Personals (dazu zählen Arbeitnehmer, Auszubildende und Bewerber für eine Stelle) sieht die TestV ausschließlich Antigen-Tests vor. Hier kommen vor allem PoC-Antigen-Schnelltests in Betracht, die in der Praxis durchgeführt werden können. Die Testung von Patienten hingegen bleibt Zahnärzten untersagt. |
Für die Tests können keine zahnärztlichen Leistungen berechnet werden. Lediglich die Sachkosten für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests können in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten weitergegeben werden, höchstens aber 7 Euro je Test. Für die Abrechnung der Testungen durch Zahnärzte ist die regional zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) zuständig. Die KZVen sind von der TestV nicht als Abrechnungsstellen vorgesehen. Es ist jedoch möglich, dass die KVen hier mit den KZVen gesonderte Vereinbarungen treffen.
Weiterführender Hinweis
- Vertiefende Hinweise zu diesem Themenkomplex finden Sie auf „zm-online“ sowie auf der Website der KZBV (iww.de/s4375 und iww.de/s4376)