· Fachbeitrag · Datenschutz
Keine Patientenunterlagen ohne Kostenvorschuss
von RA Dr. Tim Oehler, Wallenhorst, rechtsanwalt-oehler.de
| Patienten können ihre Behandlungsunterlagen, insbesondere zur Weiterbehandlung oder für einen Arzthaftungsprozess innerhalb einer angemessenen Frist und gegen die Erstattung der Kopierkosten, anfordern (Landgericht [LG] Hamburg, Beschluss vom 22.01.2019, Az. 323 O 128/18; Abruf-Nr. 211257 ). |
Aktueller Fall: Klinik lehnt Herausgabe von Unterlagen ab
Eine Patientin musste wegen einer Arthroskopie in ein Krankenhaus. Dort soll während der Behandlung ein lebensbedrohlicher Zustand verursacht und ein Dauerschaden hervorgerufen worden sein. Die Patientin wollte deshalb abklären, ob die Behandlung kunstgerecht durchgeführt worden war. Sie ließ über ihre Rechtsanwälte unter Zusage einer angemessenen Kostenerstattung und einer Fristsetzung von 18 Tagen die Krankenunterlagen anfordern. Als die Klinik nicht reagierte, klagte die Patientin auf Herausgabe. Erst im laufenden Gerichtsverfahren übersendete die Klinik Abschriften der Behandlungsunterlagen, die teilweise aber unleserlich waren.
Das LG bestätigte den Anspruch auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen aus § 630g Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Anspruch auf Erteilung von Abschriften umfasse die Anfertigung von Kopien von Schriftstücken sowie elektronischer Dokumente, Bilder und Videos. Die Abschriften müssten lesbar sein. Schlussendlich reichte hier der Zeitraum von insgesamt 20 Tagen auch für die Bearbeitung der Patientenforderung und den Postlauf aus.
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