Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Datenschutz

    Praxisinhaber scheitert vor dem BGH: Jameda darf ärztliche Daten für den Portalbetrieb nutzen

    von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Die Verwendung der Daten von Behandlungseinrichtungen für die Gestaltung des Internetportals zur (Zahn-)Arztsuche und -bewertung jameda.de ist grundsätzlich zulässig. Die Interessen der Betreiberin und der Nutzer des Portals überwiegen die der dort aufzufindenden Berufsträger, wie etwa Ärzte oder Zahnärzte (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 13.12.2022, Az. VI ZR 60/21 ). Zwar betrifft die Entscheidung einen niedergelassenen Arzt, sie ist aber auch für Zahnärzte relevant, da auch sie auf jameda & Co. zu finden sind ( ZP 11/2021, Seite 2 ). |

     

    Niedergelassener Arzt klagt erfolglos gegen Verwendung seiner Daten

    Ein niedergelassener Arzt klagte gegen die Verwendung seiner Daten im Zusammenhang mit der Gestaltung der Internetplattform jameda.de. Besonders störte ihn, dass die Betreiberin des Angebots andere, für ihre Darstellung monatlich zahlende Ärzte anders als ihn behandelt, den Inhaber eines kostenlosen Basis-Profils. Zahlende Kunden haben mehr Möglichkeiten, das Plattformprofil (etwa durch die Verwendung eines Porträtbilds oder die Einbindung von Fachartikeln, Interviews und Videos) zu gestalten. Zudem bleiben Inhaber von „Premium-“ und „Platin-“Profilen vor der Einblendung von Werbung und von Verweisen auf andere Profile „verschont“. Auf dem Klageweg wollte der Arzt daher die Unterlassung der Verwendung seiner Daten erreichen. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.

     

    Portal als „neutrale Informationsmittlerin“ datenschutzrechtlich zulässig

    Der BGH hält die Gestaltung des Portals jameda.de grundsätzlich auch datenschutzrechtlich für zulässig ‒ soweit die Portalbetreiberin als „neutrale Informationsmittlerin“ agiert. Eine gezielte Leitung von Basis-Profil-Nutzern zu für die Dargestellten kostenpflichtigen Profilen anderer Ärzte konnte das Gericht nicht feststellen. Die Richter sahen auch weder unangemessenen Druck auf den Kläger noch eine Irreführung der Portalbesucher in Bezug auf dessen Profil. Die kritisierte Handhabung der Profile zahlender Jameda-Kunden lasse in aller Regel keine oder allenfalls geringfügige Rückschlüsse bezüglich der ärztlichen Qualifikationen der dargestellten Personen zu.

     

    FAZIT | Die Argumentation des BGH fügt sich in den Kontext bisher zur Thematik getroffener Entscheidungen ein und bestätigt deren Ergebnis. Ein weiteres Mal wird deutlich: An der grundsätzlichen Zulässigkeit der Verwendung ärztlicher Daten für die Gestaltung von Such- und Bewertungsportalen ist nicht (mehr) zu rütteln. Anders ist die Rechtslage jedoch zu beurteilen, wenn veröffentlichte Äußerungen einen Straftatbestand verwirklichen oder wenn sie Schmähkritik, unwahre Tatsachenbehauptungen oder Werturteile ohne Tatsachenkern beinhalten. Dann haben Betroffene das Recht, sich zur Wehr zu setzen, und können von der Portalbetreiberin eine Entfernung der Bewertungseinträge verlangen (vgl. ZP 06/2021, Seite 4 und ZP 04/2018, Seite 1).

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2023 | Seite 17 | ID 49641461