· Fachbeitrag · Datenschutz
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten ‒ so werden Sie dieser neuen Pflicht effizient gerecht
von Ann-Kathrin Grieße, B.A. Business Administration Dental, www.indent-coaching.de
| Am 25.05.2018 ist die neue Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) in Kraft getreten. Die Umsetzung stellt auch Zahnarztpraxen vor besondere Herausforderungen. Ein guter Start in die Einhaltung der neuen DS-GVO ist das Anlegen eines Verzeichnisses für Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 30 Abs. 1 DS-GVO. In diesem Verzeichnis sollten sämtliche Personen, die mit personenbezogenen Daten arbeiten, sowie Dokumentationen rund um die Sicherheit der Daten enthalten sein. Sie finden im Folgenden ein exemplarisches Verarbeitungsverzeichnis mit Beispielen für mögliche Inhalte. |
Das Deckblatt
Sie beginnen mit Ihrem Verzeichnis, indem Sie die Verantwortlichen für die Einhaltung der DS-GVO benennen und ihre Daten angeben. Ab einer Größe von 10 Mitarbeitern sind Unternehmen verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu stellen ‒ und zwar unabhängig von der vertraglichen Stundenzahl, die die Mitarbeiter erfüllen. Dieser kann unter den eigenen Mitarbeitern gewählt oder von extern gestellt werden. In jedem Fall muss der Datenschutzbeauftragte bei der Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Auch ist es empfehlenswert, die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten auf der Homepage zu veröffentlichen. Hier reichen allerdings E-Mail-Adresse und Telefonnummer; der Name muss auf der Homepage nicht veröffentlicht werden.
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Verantwortlicher | Datenschutzbeauftragter |
Name: Dr. Max Mustermann | Name: Susi Sorglos |
Straße: Musterstraße 11 | Abteilung: Praxismanagement |
Postleitzahl und Ort: 05555 Musterstadt | Straße: Musterweg 66 |
Telefonnummer | Postleitzahl und Ort: 05555 Musterstadt |
Faxnummer | Telefonnummer |
E-Mail-Adresse | E-Mail-Adresse |
Internet Adresse | |
Angelegt am: 25.05.2018 | Änderung am: |
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