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  • · Fachbeitrag · Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

    15.000 Euro Schadenersatz, weil Unterlagen an den falschen Patienten geschickt wurden?

    | Um einen Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen, ist ein tatsächlicher Missbrauch der Daten nicht notwendig. Es reicht die zu begründende Befürchtung, dass die Daten in die Hände Dritter gelangt sein könnten, wobei die negativen Folgen nachgewiesen werden müssen (Gerichtshof der Europäischen Union [EuGH], Urteil vom 20.06.2024, Az. C-590/22 PS). Ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO ohne nachgewiesenen immateriellen Schaden reicht hingegen nicht ( EuGH 04.05.2023, C-300/21 ). Der Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat auch keine Sanktions- oder Abschreckungsfunktion, sondern soll dem Ausgleich dienen (EuGH-Urteil vom 20.06.2024, Az. C-182/22 und C-189/22). |

     

    Im Sachverhalt hatte ein Steuerberater Mandantenunterlagen an deren alte Adresse verschickt. Die Post war dort von den neuen Bewohnern geöffnet worden. Es konnte allerdings nicht ermittelt werden, wie viel sie tatsächlich gelesen hatten. Die Mandanten forderten 15.000 Euro wegen immateriellen Schadens. Das Amtsgericht Wesel hatte den EuGH angerufen und kann den Fall nun entscheiden. Merke | Bereits in einem früheren Fall hatte der EuGH entschieden, dass schon die Angst vor einem Datenmissbrauch einen immateriellen Schaden begründen kann (Urteil vom 14.12.2023, Az. C-340/21).

     

    Praxistipp | Gleichen Sie bei Folgeterminen regelmäßig Telefonnummer und Adresse des Patienten ab. Die laufende Aktualisierung der Daten spart unnötigen Verwaltungsaufwand, der anfällt, wenn die Rechnung zurückkommt oder der Patient nicht erreichbar ist. Selbst bei Wiedervorstellung des Patienten im selben Quartal ‒ wenn also keine Versichertenkarte beim GKV-Patienten eingelesen wird ‒ sollte diese gezielte aktive Nachfrage sichergestellt sein, um Verwechslungen und Fehler zu vermeiden. Aber bitte den Datenschutz berücksichtigen, d. h.: Keine Abfrage zum Mithören für andere, im Raum befindliche Patienten. Lesen Sie zum Thema auch den Beitrag „Klarheit ‒ Kontrolle ‒ Kommunikation: So vermeiden Sie Verwechslungen von Patienten“ in ZP 10/2021, Seite 10.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2024 | Seite 1 | ID 50077120