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  • · Nachricht · Digitalisierung

    Datenschutz bei Videosprechstunden ausbaufähig

    | Bei Telemedizin- und Arzttermin-Portalen, die Videosprechstunden anbieten, zeigen sich immer wieder Datenschutzlücken. Das zeigt eine Untersuchung des Projektes „Verbraucherschutz bei digitalen Gesundheitsangeboten“ des Verbraucherzentrale Bundesverbands ( vzbv.de ). Auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse wurden bereits Anbieter wegen verschiedener Datenschutzverstöße abgemahnt. |

     

    Plattformen halten Datenschutzstandards nicht ein

    Bei der Nutzung von Telemedizin- und Arzttermin-Portalen, die Videosprechstunden anbieten, übermitteln Patienten direkt und indirekt sensible Daten, wie den Besuchsgrund oder die jeweilige Facharztrichtung. Auch aus Termindaten lassen sich Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand ziehen. Aus Sicht des vzbv sollten diese Daten dem besonderen Schutz nach Art. 9 DSGVO („Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten“) unterfallen, was eine ausdrückliche Einwilligung in die Verarbeitung erforderlich macht. Die vzbv-Untersuchung zeigt jedoch, dass sieben der neun geprüften Anbieter keine oder nur eine unzureichende ausdrückliche Einwilligung einholen. Acht von neun untersuchten Anbieter geben in der Datenschutzerklärung außerdem an, Tracking-Dienste zu verwenden. Diese werten das Verhalten von Nutzern aus, etwa für Marketingzwecke. Aus Sicht des vzbv ist es grundsätzlich kritisch, Gesundheitsdaten oder Daten, die Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zulassen können, für Werbezwecke zu verarbeiten. Letzteres untersagt auch der Digital Services Act (DSA), den die EU im Sommer 2022 verabschiedet hat. Der vzbv fordert von den Anbietern, die Regelungen nun schnell umzusetzen. Für Zahnärzte ist es unabdingbar, das „1x1 des Datenschutzes in der Zahnarztpraxis“ zu kennen. Lesen Sie zu den Basics ZP 12/2019, Seite 3.

     

    Handlungsempfehlungen für die Videosprechstunde

    Als Zahnarzt sollten Sie ‒ neben der Information des Patienten über die Videosprechstunde ‒ sowohl eine Einwilligung hinsichtlich der Weitergabe der Daten an den Anbieter als auch hinsichtlich der Verwendung der Daten durch den Anbieter einholen. Denn die meisten Anbieter sehen zwar vor, dass der Patient während des Log-ins ein Formular aufruft, mit dem er die Informationen für eine wirksame Einwilligung erhalten und eine Einwilligung durch Setzen eines Häkchens abgeben soll. Letztere sind aus datenschutzrechtlicher Sicht aber oft unzureichend. Vor diesem Hintergrund besteht die Gefahr, dass Ihre Patienten keine wirksame Einwilligung abgeben (können) und auch keine datenschutzrechtlich geforderte Information über die Datenverwendung erhalten.

     

    PRAXISTIPPS | Mit Einwilligung des Patienten dürfen Sie Ton- und Bildaufzeichnungen von der Videosprechstunde anfertigen. Dies ist eine enorme Erleichterung für die Dokumentation der Behandlung und auch für die Beweissicherung bei Haftungsfällen. Sie können die Einwilligung in die Datenverarbeitung im Rahmen der Videosprechstunde zum Zweck der Durchführung und zum Zweck der Dokumentation der Videosprechstunde einholen. Prüfen Sie auch, ob die Behandlungen im Rahmen der Videosprechstunde von Ihrer Berufshaftplicht erfasst sind oder ob es einer Anpassung/Klarstellung bedarf.

     

     

    Quelle: ID 49499190