21.09.2022 · Fachbeitrag · DSGVO
Datenschutzverstöße: auch Geschäftsführer haftet
| Ein Geschäftsführer ist im Sinne der DSGVO verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO und haftet persönlich als Gesamtschuldner neben bzw. mit dem Unternehmen, dessen Geschäfte er führt, für Schadenersatzansprüche aus Art. 82 DSGVO (Haftung und Recht auf Schadenersatz) wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO (Oberlandesgericht [OLG] Dresden, Urteil vom 30.11.2021, Az. 4 U 1158/21). |
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