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  • · Erbrecht

    Mit dem Unternehmertestament des Zahnarztesrechtzeitig die Nachfolge regeln

    Bild: ©blende11.photo - stock.adobe.com

    von RAin, FAin für ErbR, FAin für FamR Nicole Kania, lennmed.de

    | Erbschaftsteuer und Erbauseinandersetzungen vermeiden! Gerade als Unternehmer sollte sich deshalb auch jeder Praxisinhaber rechtzeitig Gedanken über die geeignete Nachfolge machen. Dabei dürfte in der Regel schon eine lebzeitige Übertragung der Zahnarztpraxis sinnvoll sein. Aber auch der Nachfolgefall, weil der Zahnarzt möglicherweise plötzlich verstirbt, sollte vorausschauend geregelt sein. Denn die gesetzlichen Erbfolgen sind oft nicht gewünscht. |

    Diese Probleme stellen sich in der Praxis

    Das Vermögen des Zahnarztes geht „cessio legis“ auf einen Alleinerben oder auf eine Gemeinschaft aus mehreren Erben über, also ohne ein aktives (Zu-)Tun. Unproblematisch ‒ aber auch selten ‒ ist insofern die Konstellation, dass nur eine Person als Erbe des Zahnarztes vorgesehen ist und diese Person über eine zahnärztliche Approbation verfügt.

     

    Anderenfalls sieht die gesetzliche Erbfolge (ohne abweichende Verfügungen durch den Erblasser) vor, dass im Todesfall neben dem ggf. vorhandenen Ehegatten die nächsten Verwandten in die Rechtsnachfolge eintreten. D. h.: