· Familienrecht
Der Ehevertrag des Zahnarztes: Für den Scheidungsfall besser Vorsorgen als Nachsehen
von RAin, FAin für ErbR, FAin für FamR Nicole Kania, Köln
| Gerade der selbstständige Zahnarzt sollte nicht auf einen Ehevertrag verzichten ‒ egal, ob die Praxis bei Eingehung der Ehe schon existiert oder erst später gegründet wird und unabhängig von (un-)romantischen Gefühlen. Denn im Worst Case einer Ehescheidung können andernfalls die wirtschaftlichen Folgen fatal sein und sogar bedeuten, dass die Praxis verwertet werden muss, um rechtmäßige Ansprüche des Ehepartners erfüllen zu können. Dies können Sie durch eine rechtzeitige, vertragliche Regelung umgehen. |
Die gesetzlichen Folgen einer Scheidung ohne Ehevertrag
Infolge einer Trennung und nachfolgenden Scheidung von Ehegatten gilt nach der gesetzlichen Rechtslage ‒ also ohne Ehevertrag ‒ der Ausgleich der ehelichen Zugewinngemeinschaft. Die Zahnarztpraxis eines Ehegatten unterliegt in einem solchen Fall vermögensrechtlich mit ihrem gesamten Wert dem sog. Endvermögen des Inhabers. Sie ist daher als Zugewinn auszugleichen. Das bedeutet, dass der Ehepartner wertmäßig die Hälfte der Praxis erhält ‒ zusätzlich zu einem Ausgleich bzgl. anderer Vermögenswerte wie Immobilien, Bank- und Sparguthaben etc.
Wichtig | Dies kann dazu führen, dass die Praxis verwertet werden muss, damit der Zugewinnausgleichsanspruch erfüllt werden kann. Dieser Anspruch ist im Regelfall sofort fällig, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden ist. Der Praxisinhaber muss dann sofort zahlen, um eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen zu vermeiden.
Außerdem stehen demjenigen Ehegatten, der weniger verdient, ‒ vor und nach der Scheidung ‒ Unterhaltsansprüche zu. Die Höhe des Ehegattenunterhalts bemisst sich dabei nach den Einkommensverhältnissen vor der Trennung und beträgt grundsätzlich 3/7 der Differenz der beiderseitigen Einkommen. Je weniger also der andere Ehegatte verdient, desto höher ist sein Unterhaltsanspruch. Im Fall einer klassischen Ehe mit gemeinsamen, noch minderjährigen Kindern und einem Ehegatten, der nicht oder nur in geringfügigem Umfang gearbeitet hat, kann der Anspruch daher durchaus einige Tausend Euro monatlich betragen.
Darüber hinaus ist auch Kindesunterhalt von dem Elternteil zu zahlen, bei dem die Kinder nach der Trennung nicht ihren Lebensmittelpunkt haben.
Gesetzlich vorgesehen ist darüber hinaus, dass der sog. Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Das bedeutet, dass die gesamten, während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften geteilt werden. Betroffen sind Anwartschaften beim Versorgungswerk der Zahnärztekammer und bei anderen Versorgungsträgern wie z. B. der Deutschen Rentenversicherung. Waren während der Ehe beide Ehegatten beruflich tätig, werden 50 Prozent der Differenz der wechselseitigen Versorgungsanwartschaften auf das Rentenkonto desjenigen Ehegatten übertragen, der die geringere Versorgung gebildet hat. Dieser Ausgleich wird „automatisch“ vom Gericht durchgeführt, wenn keine anderweitige Regelung getroffen wurde, und kann im Regelfall nicht rückgängig gemacht werden.
Ehevertrag kann den Erhalt der Praxis sicherstellen
Die gesetzliche Rechtslage wird gerade in Fällen, in denen einer der Ehegatten über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt und der andere während der Ehe nicht oder nur geringfügig erwerbstätig war, oft als ungerecht oder unangemessen empfunden. Einerseits steht das Interesse des Praxisinhabers, den Fortbestand der Praxis nach einer Ehescheidung sicherzustellen. Andererseits hat der andere Ehegatte ein berechtigtes Interesse an einer angemessenen Beteiligung an den Vermögenswerten, die in der Ehe u. U. auch dadurch gebildet wurden, dass der Praxisinhaber „den Rücken frei hatte“, um die Praxis (weiter) aufzubauen. Die Lösung kann ein Ehevertrag sein, der beide Seiten zufriedenstellt und den Erhalt der Praxis regelt.
Wichtig | Ein Ehevertrag kann vor der Eheschließung oder während der Ehe geschlossen werden. Er muss zwingend von einem Notar beurkundet werden. Inhaltlich ist Folgendes zu empfehlen:
Modifizierten Zugewinnausgleich vereinbaren
Die vermögensrechtliche Situation unterliegt ‒ anders als Unterhaltsansprüche ‒ uneingeschränkt der Disposition der Ehegatten. Sie können also vom vollständigen Verzicht bis hin zum uneingeschränkten Zugewinnausgleich „alles“ ohne das Risiko regeln, dass nachträglich ein Ehegatte den Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit erfolgreich beseitigt. Mit der „modifizierten Zugewinngemeinschaft“ vereinbaren die Ehegatten eine für beide akzeptable und gerechte Lösung.
So können für den Fall einer Scheidung Wertsteigerungen von Vermögenswerten, die einer der Ehegatten schon zu Beginn der Ehe hatte oder nachträglich unentgeltlich durch Schenkung oder Erbfolge erhalten hat, vom Zugewinn ausgeschlossen werden. Hat also der Praxisinhaber die Praxis vor oder während der Ehe von einem Elternteil unentgeltlich übertragen erhalten, kann dieser Vermögenswert auf diese Weise „geschützt“ werden.
Möglich ist auch, die Praxis bzw. Praxisbeteiligung generell beim Vermögensausgleich außen vor zu lassen. Bei einer Beteiligung an einer Gemeinschaftspraxis kann eine derartige Regelung im Ehevertrag schon durch den Gesellschaftsvertrag vorgegeben sein.
Schließlich ist es sinnvoll, die Praxis auch dahin gehend zu privilegieren, dass eine Zwangsvollstreckung in diesen Teil des Vermögens nur nachrangig möglich sein soll. Hintergrund dieser Regelung ist: Wenn dem Ehegatten ein Zugewinnausgleichsanspruch zusteht und dieser durch einen gerichtlichen Beschluss oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung tituliert ist, kann er aus dem Titel vollstrecken, wenn der Zahlungspflichtige nicht freiwillig zahlt. Der Ehegatte hat in diesem Fall die Wahl, in welchen Vermögenswert er vollstreckt. Dies können Sie umgehen, indem bestimmte Vermögenswerte ‒ insbesondere die Praxis ‒ nur dann herangezogen werden dürfen, wenn kein anderweitiges Vermögen vorhanden ist.
Nacheheliche Unterhaltsansprüche begrenzen
Anders als auf vermögensrechtliche Ansprüche kann ein Ehegatte nicht ohne Weiteres auf eheliche Unterhaltsansprüche verzichten. Dabei ist zwischen dem Unterhaltsanspruch in der Trennungszeit und dem Unterhaltsanspruch nach rechtskräftiger Ehescheidung zu unterscheiden:
- Auf laufenden und künftigen Trennungsunterhalt kann nicht wirksam verzichtet werden.
- Ein Verzicht des Ehegatten auf nachehelichen Unterhalt ist jedenfalls nicht von vornherein unwirksam. Der Verzicht ist aber insbesondere in den Fällen nicht zulässig, in denen der Ehegatte nach der Trennung und Scheidung die gemeinsamen Kinder allein betreut und versorgt. Möglich ist hier nur eine vertragliche Begrenzung des Anspruchs der Höhe und/oder der Dauer nach. Die Belange der gemeinsamen und zu betreuenden Kinder dürfen dabei nicht beeinträchtigt werden. Diese Fragen müssen im jeweiligen Einzelfall geklärt werden. Für die Zeit ab Volljährigkeit der Kinder kann ein Ausschluss vereinbart werden, es sei denn, es besteht das Risiko, dass der Verzichtende infolgedessen sozialleistungsbedürftig wird.
Wichtig | Auf den Kindesunterhalt für die Zukunft kann nicht verzichtet werden. Nur besondere Freistellungsvereinbarungen oder ein Verzicht für die Vergangenheit sind möglich.
Versorgungsausgleich ausschließen
Grundsätzlich ist es möglich, die Durchführung des Versorgungsausgleichs auszuschließen. Dies kann im wirtschaftlichen Interesse des Praxisinhabers sein, wenn er durchgängig in Höhe der gesetzlichen Vorgaben Altersvorsorge betrieben hat. Es gilt:
- Unproblematisch ist ein Ausschluss, wenn auch für den anderen Ehegatten bei der Scheidung die positive Prognose besteht, dass er künftig allein und ohne die Hilfe von Sozialleistungen in der Lage sein wird, für sein Alter ausreichend vorzusorgen. Hier kommt es auf sein Alter und die eigene berufliche Situation an.
- Hat der andere Ehegatte während der Ehe nicht oder wenig gearbeitet und keine oder nur eine geringfügige eigene Altersvorsorge betrieben, kann ein Ausschluss unwirksam sein. Ein Ausschluss ist nur denkbar, wenn sich der Praxisinhaber im Gegenzug verpflichtet, eine private Lebensversicherung mit unwiderruflicher Bezugsberechtigung abzuschließen. Dies ist in der Regel für den Praxisinhaber wirtschaftlich sinnvoller, als die Hälfte seiner Versorgungsanwartschaften an die oder den „Ex“ abzugeben.
Weiterführender Hinweis
- Zu den erbrechtlichen Konsequenzen der Eheschließung siehe Folgebeitrag in ZP.