· Fachbeitrag · G-BA Beschluss
Krankentransport-Richtlinie gilt auch für die vertragszahnärztliche Versorgung
| Auch Zahnärzte können in Ausnahmefällen Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnen. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit dem in Kürze in Kraft tretenden Beschluss vom 18. Februar 2016 zur Anpassung der Krankentransport-Richtlinie klargestellt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Vertragszahnärzte Krankenbeförderungsleistungen nur im Zusammenhang mit vertragszahnärztlicher Behandlungsbedürftigkeit verordnen können. |
Gemäß § 8 der Krankentransport-Richtlinie des G-BA können Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung nur bei zwingender medizinischer Notwendigkeit in besonderen - für Zahnärzte nicht relevanten - Ausnahmefällen verordnet und von der Krankenkasse übernommen werden. Daneben kann die Fahrt zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet und genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit) oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in die Pflegestufe 2 oder 3 bei der Verordnung vorlegen oder vergleichbar in ihrer Mobilität beeinträchtigt sind. Versicherte, die vorübergehend immobil sind und für die ein akuter oder nicht aufschiebbarer Behandlungsbedarf besteht, werden vom G-BA-Beschluss nicht erfasst. Insofern sind die Verbesserungen in der Versorgung nur gering.
Mitgeteilt von RA Tim Hesse, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de