08.09.2015 · Fachbeitrag · GEMA-Gebühr
GEMA-Urteil des Bundesgerichtshofs: Können Beiträge zurückgefordert werden?
| Für die Wiedergabe von Radiomusik im Wartezimmer ist keine Gebühr mehr an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) zu zahlen. Dies bestätigte vor kurzem der Bundesgerichtshof (BGH) rechtsverbindlich (Urteil vom 18. Juni 2015, Az. I ZR 14/14, Abruf-Nr. 144844 ). Ein ZWD-Leser fragte nun: Können Praxisinhaber bereits gezahlte GEMA-Beiträge wieder zurückfordern? |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ZP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,60 € Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig