· Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht
Gerichtliche Anpassung von Wettbewerbsverbot und Vertragsstrafe?
von RA, StB, FA für SteuerR Daniel Pfofe, Stuhlmüller & Partner, Steuerberater und Rechtsanwaltssozietät, Gerlingen, www.stuhlmueller.com
| Eine Vertragsstrafe für den Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot kann gerichtlich geltungserhaltend angepasst werden, wenn sie unangemessen ist. Dies soll nach dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 22. Februar 2012 (Az: 5 U 1233/11, Abruf-Nr. 121506 ) auch für örtlich zu weit gefasste Wettbewerbsverbote gelten. Die Revision ist anhängig (Az: VIII ZR 84/12). |
Der Fall
Die Kläger haben vom Beklagten eine Zahnarztpraxis übernommen. Im Übernahmevertrag wurde ein Wettbewerbsverbot geregelt, wonach der Beklagte innerhalb von zwei Jahren im Radius von neun Kilometern um den Praxissitz keine zahnärztliche Tätigkeit ausüben darf. Bei Verstoß sollte der Beklagte den auf den ideellen Praxiswert (210.000 Euro) entfallenden Teil des Kaufpreises von 225.000 Euro zurückerstatten.
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Das Wettbewerbsverbot dient im Rahmen eines Praxiskaufvertrages der Sicherung des übernommenen Patientenstammes und der damit einhergehenden Umsatz- und Ertragserwartung. Da Wettbewerbsverbote in die Berufsausübungsfreiheit des Verkäufers eingreifen, sind diese nur in engen Grenzen möglich. Sie müssen sachlich, örtlich und zeitlich auf das notwendige Maß begrenzt sein. Genügen sie diesen Anforderungen nicht, sind sie regelmäßig gemäß § 138 BGB nichtig. Nach ständiger Rechtsprechung kann nur eine über das notwendige Maß hinausgehende zeitliche Überschreitung geltungserhaltend durch dasGericht auf das zulässige Maß reduziert werden, in sachlicher und/oder örtlicher Hinsicht scheidet dies aus. |
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