· Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht
Vorsicht vor einer Nullbeteiligungsgesellschaft: Vermeiden Sie Fehler beim Einstieg von Kollegen
von Rechtsanwältin Susanne Schuster, LL.M. Medizinrecht, Kanzlei Dr. Hahne, Fritz, Bechtler & Partner, www.hfbp.de
| Steigt ein junger Zahnarzt in eine bestehende Praxis ein, wird nicht selten Folgendes vereinbart: Der neue Kollege partizipiert weder am Vermögen der Praxis noch an ihrem Gewinn. Stattdessen erhält er eine Beteiligung am selbst erwirtschafteten Gewinn oder - in der Anfangsphase - ein Festgehalt. Praxischef und neuer Kollege sind zufrieden. Doch Vorsicht: Hier könnte eine sogenannte Nullbeteiligungsgesellschaft vorliegen - mit finanziellen, berufsrechtlichen und sogar strafrechtlichen Folgen! |
Neues Urteil rückt Thema in den Fokus
Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. September 2013 rückt die Thematik rund um die „Nullbeteiligung von Gesellschaftern“ erneut in den Fokus der Öffentlichkeit (Az. 11 K 3968/11 F und 11 K 3968/11 G, Abruf-Nrn. 141601 und 141602). Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf hat das Führen einer sogenannten „Scheingesellschaft“ zur Folge, dass gewerbliche Einkünfte erzielt werden - mit unter Umständen erheblichen steuerlichen Auswirkungen für die gesamte Zahnarztpraxis.
Es muss davon ausgegangen werden, dass die Finanzbehörden künftig in Anlehnung an dieses Urteil die Gewerblichkeit von Zahnarztpraxen aufgrund einer möglichen Beschäftigung von Nullbeteiligungsgesellschaftern stärker ins Visier nehmen werden - zumindest so lange, bis der Bundesfinanzhof über die eingelegte Revision entschieden hat (Az. VIII R 62/13 und VIII R 63/13).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ZP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,60 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig