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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Materialbezug über Einkaufsgenossenschaften: Liegt bald strafbares korruptives Verhalten vor?

    von Norman Langhoff, Fachanwalt für Medizinrecht, Kanzlei Roever Broenner Susat Mazars, www.rbs-legal.de 

    | Auf der Grundlage des Referentenentwurfs eines „Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen“ soll ein eigenständiger Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen eingeführt werden. Sind Rückvergütungen im Rahmen des Materialbezugs zum Beispiel über Einkaufsgenossenschaften danach künftig strafbar? |

    Der neue Straftatbestand

    Der Gesetzgeber beabsichtigt, den an die Bestechlichkeits- und Bestechungstatbestände angelehnten neuen Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen in § 299a StGB neu zu schaffen. Ein Angehöriger von Heilberufen macht sich dann strafbar, wenn er „im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten alsGegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial (1) einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder (2) in sonstiger Weise seine Berufsausübungspflichten verletze“ (Hervorhebungen durch den Autor).

    Inhalt des vorgesehenen Tatbestands

    Der „Bezug“ zum Beispiel von Medizinprodukten - etwa Implantate - erfasst jede Form des Sich-Verschaffens, gleich ob für den eigenen Berufsbedarf oder zur Weitergabe an den Patienten. „Vorteil“ ist jede Zuwendung, auf die der Täter keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessert. Der strafrechtliche Vorteilsbegriff geht dabei über den berufsrechtlichen Vorteilsbegriff insoweit hinaus, als er neben materiellen auch ideelle Zuwendungen (Ehrungen, Ehrenämter) erfasst.