· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Neues Mutterschutzgesetz tritt am 01.01.2018 in Kraft ‒ die wichtigsten Änderungen für Zahnarztpraxen
| Am 01.01.2018 tritt das „Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzes“ in Kraft. Eine sehr wichtige Neuregelung für Zahnarztpraxen ist, dass Arbeitgeber nunmehr alle Möglichkeiten nutzen müssen, damit schwangere oder stillende Frauen ihre berufliche Tätigkeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres (ungeborenen) Kindes fortsetzen können. Insbesondere im (zahn-)ärztlichen Bereich wird hierzu ein Umdenken erforderlich sein. |
Bislang wurden Beschäftigungsverbote gegenüber schwangeren Mitarbeiterinnen in Zahnarztpraxen fast reflexartig ausgesprochen. Dieser Automatismus soll einem dreistufigen Verfahren weichen: So muss der Arbeitgeber in einem ersten Schritt bei Vorliegen einer „Gefährdungssituation“ die Arbeitsbedingungen durch Schutzmaßnahmen für die Schwangere umgestalten. Ist dies nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand realisierbar, ist die schwangere Mitarbeiterin in einem anderen geeigneten und gleichzeitig zumutbaren Arbeitsplatz einzusetzen. Nur wenn diese Maßnahmen nicht greifen, darf und muss der Arbeitgeber mit einem Beschäftigungsverbot reagieren.
PRAXISHINWEIS | Ein Problem ist, dass bislang im Arbeitsschutz nicht klar definiert ist, was unter „Gefährdungssituation“ zu fassen ist. Daher sollte die Bundesregierung im Einvernehmen mit den Bundesländern noch vor dem 01.01.2018 Richtlinien erarbeiten, die u. a. Arbeitgebern die praktische Umsetzung erleichtern und wichtige Anhaltspunkte für den Umgang mit schwangeren Mitarbeiterinnen enthalten sollen. Diese „Hausaufgabe“ ist jedoch offenbar bislang dem Wahlkampf und der neuen Regierungsfindung zum Opfer gefallen. Ob und wann sie nachgeholt wird, ist der ZP-Redaktion nicht bekannt. |
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